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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_319/2024  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
ETH-Beschwerdekommission, 
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern, 
Eidgenössische Technische Hochschule ETH Zürich, Prorektor Studium, c/o Studienadministration, 
Rämistrasse 101, 8092 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensentscheid betr. Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 14. Mai 2024 (B-7187/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 21. September 2023 schloss die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich) A.________ aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus.  
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sowie auf ein in diesem Rahmen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 23. November 2023 nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss verspätet einbezahlt habe. 
 
1.2. Mit Urteil vom 14. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission gerichtete Beschwerde von A.________ ab. Das Urteil wurde A.________ am 24. Mai 2025 zugestellt.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 25. Juni 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Korrektur bzw. Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.  
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 wies das Bundesgericht A.________ darauf hin, dass ihre Beschwerde als verspätet erscheine und setzte ihr eine am 8. Juli 2024 ablaufende Frist an, um allfällige Belege für die Einhaltung der Beschwerdefrist nachzureichen. 
Mit Schreiben vom 6. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht unter anderem mit, dass sie sich in einer belastenden persönlichen Situation befinde und dass sie als Laiin in der juristischen Fristenrechnung nicht geschult sei. Im Übrigen reichte sie keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.xx.xxxxxx.xxxxxxxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Samstag, den 25. Mai 2024 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag der Frist ein Sonntag war - am Montag, den 24. Juni 2024 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 25. Juni 2024 bei der Post aufgegeben, wie aus der auf dem Briefumschlag angebrachten R-Etikette der Poststelle zu ersehen ist. Dass diese Datumsangabe fehlerhaft sein könnte, kann aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2024 ausgeschlossen werden. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
2.3. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) ersucht die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss. Ein solches Gesuch könnte ohnehin nicht gutgeheissen werden, da sie keine Umstände darlegt, die sie unverschuldet an einer fristgerechten Beschwerdeführung gehindert hätten (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3). Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann in der Regel keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (vgl. Urteile 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert dargetan. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine belastende familiäre Situation oder auf den Umstand, dass sie sich in einem Zustand des stetigen Misstrauens und der Verschüchterung gegenüber juristischen Institutionen befinde, reichen dazu nicht aus.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov