Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_42/2024  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2023 (VBE.2023.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 14. April 1999 unter Hinweis auf eine chronische Migräne sowie eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn rückwirkend auf den 1. Januar 1999 hin eine ganze Invalidenrente zu. In der Folge wurde der Rentenanspruch in mehreren Revisionsverfahren bestätigt. Im November 2012 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) ein weiteres Revisionsverfahren ein. Gestützt auf ein Gutachten der Klinik B.________ vom 11. Oktober 2016 reduzierte sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 die bisherige ganze auf eine halbe Rente. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Die IV-Stelle veranlasste eine neurologische Begutachtung der Versicherten durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, (Gutachten vom 10. Oktober 2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Januar 2020). Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 stellte die IV-Stelle A.________ die Aufhebung der Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte, gewährte ihr die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen, welche per Ende August 2021 abgeschlossen wurden. Am 31. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle schliesslich die Aufhebung der Rente per Ende Februar 2023.  
 
B.  
Nachdem A.________ dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhoben hatte, teilte dieses den Parteien mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 mit, dass allenfalls ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegen könnte. Mit Urteil vom 23. November 2023 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis). 
Mit der vorliegend strittigen Verfügung vom 31. Januar 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Ausrichtung der Invalidenrente nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern bereits ab 1. Dezember 2017 beantragt, fehlt es ihr von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1, zum Willkürbegriff vgl. ebenda). 
 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 31. Januar 2023 verfügte Aufhebung der Rente per Ende Februar 2023 bestätigte. 
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die revidierten Bestimmungen des IVG sowie des ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Wie die Vorinstanz erwog, gilt gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c jedoch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1963) erfüllt sind, finden hier die Bestimmungen des IVG und des ATSG in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.  
 
4.2. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Rentenverfügung fällt unter verschiedenen gesetzlichen Titeln in Betracht. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden (E. 4.3 hiernach). Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen (dazu vgl. E. 4.4 hiernach). Ebenfalls gesetzlich vorgesehen - jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter interessierend - ist die sogenannte prozessuale Revision der Verfügung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wegen anfänglicher tatsächlicher Unrichtigkeit (zum Ganzen vgl. BGE 146 V 364 E. 4.2; Urteil 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1). Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Gericht die von der Verwaltung auf der Grundlage eines bestimmten Rückkommenstitels vorgenommene Anpassung oder Aufhebung der Invalidenrente unter Berufung auf einen anderen in Betracht kommenden Rückkommenstitel schützen (sog. substituierte Begründung oder Motivsubstitution; Urteile 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1; 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4; 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3, in: SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, je mit Hinweisen).  
 
4.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (z.B. des Gesundheitszustands) seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom 8. Februar 2000 - dargeboten hat (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil 8C_563/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (in BGE 147 V 55 nicht, aber in SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1 veröffentlichte E. 6. 1 des Urteils 8C_72/2020 vom 26. August 2022; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.1). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3; Urteil 8C_563/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1).  
 
4.4.2. Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; BGE 144 I 103 E. 4.4.1; 141 V 9 E. 2.3).  
 
4.4.3. Die Feststellungen, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin überprüfbar (E. 2 vorne). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Ob die Verwaltung im Rahmen der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.4; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2; 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Beschwerdegegnerin berief sich in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2023 für die Einstellung der der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1999 ausgerichteten Invalidenrente auf den Rückkommenstitel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Demgegenüber kam das kantonale Gericht zum Schluss, der massgebende Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert geblieben, weshalb eine Revision der Rente gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht falle. Sodann erachtete es jedoch, wie den Parteien bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 angekündigt, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 8. Februar 2000 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG als erfüllt. Die damalige Verfügung habe auf dem Bericht des behandelnden Arztes med. pract D.________ und der Psychotherapeutin E.________ vom 6. Oktober 1999 beruht, welche unter anderem aufgrund einer psychiatrischen Diagnose und einer Migräne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Gemäss dem Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit habe med. pract. D.________ den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie jedoch erst im Jahr 2003, also rund vier Jahre nach seiner Stellungnahme, erworben. Dem ebenfalls aktenkundigen Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 21. Juli 1998 sei sodann keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, was angesichts der damals bereits bestehenden Kopfschmerzproblematik, die einen Hauptgrund für die Leistungseinschränkung dargestellt habe, notwendig gewesen wäre. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. G.________ habe sich sodann am 4. Juli 1999 nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte keine Rente zusprechen dürfen. Die Verfügung vom 8. Februar 2000 sei damit zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da deren Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung sei, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, und es gelte, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen und den Invaliditätsgrad per Januar 2023 zu ermitteln. Diesbezüglich ermittelte das kantonale Gericht ein Valideneinkommen von Fr. 58'682.- und, basierend auf der neu festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten von 67 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 36'073.-. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'609.- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 39 %. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin die Rente daher zu Recht per Ende Februar 2023 aufgehoben. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet das kantonale Urteil in verschiedener Hinsicht. Zunächst macht sie geltend, sie habe sich nicht einlässlich zur Motivsubstitution äussern können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei. Zudem sei die Rentenverfügung vom 8. Februar 2000 auch nicht zweifellos unrichtig, womit das kantonale Gericht mit seiner gegenteiligen Auffassung Art. 53 Abs. 2 ATSG verletzt habe. Hinsichtlich der Neuprüfung des Rentenanspruchs beanstandet die Beschwerdeführerin sodann die medizinischen Abklärungen und den Einkommensvergleich. 
 
7.  
 
7.1. Die Gehörsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das kantonale Gericht ihr mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 zwar Gelegenheit gegeben habe, sich zur Motivsubstitution im Sinne einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache zu äussern. Aus dem Beschluss sei jedoch nicht hervorgegangen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen die Wiedererwägung erfolgen solle. Damit sei es ihr unmöglich gemacht worden, eine materielle Stellungnahme einzureichen.  
 
7.2. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wies das kantonale Gericht im Beschluss vom 18. Oktober 2023 lediglich darauf hin, dass allenfalls ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegen könnte, ohne sich zu den Gründen näher zu äussern. Im angefochtenen Urteil verneinte es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gehörsverletzung, weil gemäss den Urteilen BGE 125 V 368 E. 4a und 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.2 die Angabe der Rechtsnorm oder des Rechtsgrundes genüge, auf welche die Behörde ihren Entscheid zu stützen gedenke; die detaillierten Umstände, welche eine Motivsubstitution rechtfertigten, würden sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergeben. Wie es sich damit verhält bzw. ob das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen letztlich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, braucht hier indes nicht weiter erörtert zu werden, da sich die Beschwerde, wie im Folgenden aufgezeigt wird, bereits aus einem anderen Grund als begründet erweist.  
 
8.  
 
8.1. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bestreitet, macht sie geltend, die erstmalige Rentenzusprache habe auf den Berichten des Psychiaters med. pract. D.________, der Dr. med. G.________, des Spitals H.________ und des Dr. med. F.________ beruht, was aus heutiger Sicht zwar in der Tat erstaunlich erscheine. Die Frage der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2000 sei aber nur unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob die Rentenzusprache zum damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen sei. Ende der Neunzigerjahre sei es durchaus üblich gewesen, Invalidenrenten aufgrund von Hausarztberichten zuzusprechen. Im vorliegenden Fall lägen neben den Berichten des Psychiaters und der Hausärztin auch Berichte eines Neurologen und des Spitals H.________ vor. Die verwaltungsinterne Prüfung sei seinerzeit durch die Verwaltung erfolgt, da der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erst 2004 geschaffen worden sei. Aus damaliger Sicht und Praxis sei die Rentenzusprache daher vertretbar gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der Folge fast alle zwei Jahre Revisionsverfahren durchgeführt. Die dabei getätigten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bereits von Anfang an keine Migräne, sondern ein Clusterkopfschmerz vorgelegen habe. Gleichwohl habe die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfahren jeweils mit einer einfachen Mitteilung über den unveränderten Rentenanspruch abgeschlossen. Entsprechend liege keine zweifellose Unrichtigkeit vor.  
 
8.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind stichhaltig. Entgegen ihrer Auffassung ist zwar unerheblich, dass der Rentenanspruch in verschiedenen Revisionsverfahren jeweils bestätigt worden ist, sind doch, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung zu beurteilen (vgl. vorne E. 4.4.1). Diesbezüglich gilt es hier die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 8. Februar 2000 in den Blick zu nehmen, die gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen den massgeblichen Referenzpunkt bildet (BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 3). Anders als die Vorinstanz erwogen hat, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der damals erfolgten Zusprache der ganzen Invalidenrente eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorlag:  
 
8.2.1. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, lagen der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache die Berichte des Facharztes für Neurologie Dr. med. F.________ vom 21. Juli 1998, des Facharztes für Neurologie Dr. med. I.________ (Leiter der Abteilung für Kopfweh und Schmerz der Neurologischen Klinik des Spitals H.________) vom 6. April 1999, der Allgemeinmedizinerin Dr. med. G.________ vom 4. Juli 1999 sowie des Psychiaters med. pract. D.________ vom 6. Oktober 1999 vor. Dr. med. F.________ stellte die Diagnose einer chronifizierten Migräne und notierte unter anderem, dass die Episoden seit einem Jahr täglich aufträten, wobei die bereits vor drei Jahren in der Neurologie des Spitals H.________ versuchten Behandlungen von der Beschwerdeführerin entweder nicht vertragen worden seien oder keine signifikante Verbesserung bewirkt hätten. Aus dem Bericht des Dr. med. I.________ geht u.a. hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 täglich unter sehr starken Kopfschmerzen leide, die innerhalb von 24 Stunden vier- bis fünfmal aufträten und über Stunden andauerten; nur medikamentös seien kurze Remissionszeiten möglich. Weiter vermerkte der Neurologe, die Beschwerdeführerin nehme an der "CSS-Studie Gruppe B" teil und erhalte daher eine psychologische Schmerztherapie mit 12 Sitzungen. Auch Dr. med. G.________ diagnostizierte eine chronifizierte hochfrequente Migräne, darüber hinaus "psychische Störungen". Ausserdem hielt sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch die fast täglich auftretenden Migräneanfälle stark beeinträchtigt sei. Med. pract. D.________ erhob schliesslich neben zwei psychiatrischen Beschwerdebildern (depressive Episoden; Konversionsreaktion) die Diagnose einer einfachen, chronifizierten Migräne mit täglichen Attacken. Nach einem Überblick über die Anamnese schilderte er die bisher erfolglos versuchten Behandlungsformen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch die täglichen starken Migräneattacken in ihrem Alltag sehr eingeschränkt sei. Es sei absolut undenkbar, dass sie einer Arbeit nachgehen und den Anforderungen der Arbeitswelt gerecht werden könne, da sie hierfür auf keinesfalls realistische Spezialbedingungen angewiesen sei.  
 
8.2.2. Die soeben dargelegte Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Auffassung der beigezogenen Ärzte an einer hochfrequenten, sie stark beeinträchtigenden Migräne litt, die sie - auch in ihrer Arbeitsfähigkeit - massiv einschränkte. Der Umstand, dass die beiden Neurologen in ihren Berichten keine ausdrückliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen, fällt dabei angesichts ihrer Darlegungen zur Ausprägung des Krankheitsbildes nicht entscheidend ins Gewicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass med. pract. D.________ den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie erst zu einem späteren Zeitpunkt erwarb. Dass die medizinischen Akten relevante Widersprüche enthielten, welche die Beschwerdegegnerin vor der Rentenzusprache zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen und insofern auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hindeuten würden, wird von der Vorinstanz insgesamt nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (zu einer solchen Konstellation vgl. etwa Urteil 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 5.2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die seinerzeitige Rentenzusprache allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte aus heutiger Sicht zwar durchaus erstaunlich erscheint. Ausgehend von der damaligen Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der ermessensgeprägten Bewertung der für die Berentung massgeblichen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.4.1 vorne) kann insgesamt jedoch weder eine offensichtliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine andere Verletzung von Bundesrecht festgestellt werden. Die damalige Rentenzusprache ist somit jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. Soweit die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gelangte, hält dies vor Bundesrecht nicht stand. Nach dem Gesagten ist die Rentenaufhebung auf dem Weg der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht zulässig.  
 
9.  
Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Feststellung in Bezug auf die (fehlende) erhebliche Veränderung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auch nicht geltend gemacht. Sie bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich (E. 1 vorne). Auch eine Rentenaufhebung im Rahmen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG fällt somit ausser Betracht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie unter einem anderen Rückkommenstitel in Frage käme, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es bleibt somit bei der bisherigen Rente; die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil und die rentenaufhebende Verfügung vom 31. Januar 2023 sind aufzuheben. 
 
10.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 31. Januar 2023 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther