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[AZA 0] 
2A.318/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
Sitzung vom 9. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler, 
Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, geb. 16. Mai 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bärtschi, Holbeinstrasse 34, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
 
betreffend 
Haftentlassung gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG, hat sich ergeben: 
 
A.- Der aus Sierra Leone stammende B.________, geb. 
16. Mai 1978, kam am 17. Februar 2000 von Brüssel her im Flughafen Zürich-Kloten an. Er stellte im Transitbereich des Flughafens ein Asylgesuch. Am 21. Februar 2000 bewilligte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge die Einreise jedoch nicht, wies ihn vorsorglich aus der Schweiz nach Gambia weg und ordnete die sofortige Ausreise an; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen eingereichten Beschwerde ab. 
 
Am 26. Februar 2000 scheiterte die geplante Rückführung von B.________ nach Gambia via Brüssel daran, dass dieser sich weigerte, freiwillig den Rückflug nach Banjul anzutreten, und eine begleitete Ausschaffung nicht vorgesehen und möglich war. Noch am gleichen Tag verfügte daraufhin die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft. 
Am 29. Februar 2000 prüfte und bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Haft. 
 
Am 19. Mai 2000 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Verlängerung der Haft. B.________ widersetzte sich diesem Begehren nicht. Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Haft antragsgemäss um vier Monate bis zum 26. September 2000. 
 
Mit Gesuch vom 22. Juni 2000 beantragte B.________ die Haftentlassung. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch am 30. Juni 2000 ab. 
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2000 beim Bundesgericht stellt B.________ die folgenden Anträge: 
 
"1.Es sei die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts 
Zürich vom 30. Juni 2000 aufzuheben und in 
der Folge der Beschwerdeführer unverzüglich aus der 
Haft zu entlassen; 
 
eventualiter 
2.sei die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts 
Zürich vom 30. Juni 2000 aufzuheben und das 
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2000 der Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen; 
 
 
3.es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche 
Rechtspflege zu gewähren und ... ein unentgeltlicher 
Rechtsbeistand beizugeben. 
 
..." 
 
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
B.________ verzichtete in der Folge auf weitere Ausführungen und hielt an seinem Standpunkt fest. Das Bundesamt für Ausländerfragen reichte zunächst keine Stellungnahme ein. 
 
C.- Am 21. Juli 2000 setzte das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dem Bundesamt für Ausländerfragen Frist, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Flüchtlinge, einen amtlichen Bericht über die Ausschaffungsmöglichkeiten im Fall von Staatsangehörigen von Sierra Leone generell bzw. im Fall von B.________ zu erstatten. Am 27. Juli 2000 reichte das Bundesamt für Flüchtlinge den entsprechenden Bericht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat. Ausgeschlossen ist damit auch die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Vorbringen bzw. nachträglicher Veränderungen des Sachverhalts (BGE 125 II 217 E. 3a, mit Hinweisen). 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer hat am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersucht. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142. 31) hat ihm das Bundesamt für Flüchtlinge im Rahmen des sog. Verfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert; gleichzeitig hat es ihn gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG vorsorglich in einen Drittstaat weggewiesen. Die Wegweisung lautet denn auch im Dispositiv ausdrücklich auf solche nach Gambia. 
Einzig diese Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge ist bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten, welche über die Beschwerde, soweit bekannt, noch nicht entschieden, hingegen mit einer Zwischenverfügung die Wiederherstellung der vom Bundesamt vorweg entzogenen aufschiebenden Wirkung verweigert hat. Überhaupt noch nicht behandelt ist das Asylgesuch als solches, d.h. dieses ist erstinstanzlich noch immer vor dem Bundesamt für Flüchtlinge hängig. 
 
Nach Art. 23 Abs. 4 AsylG ist der Entscheid über die vorsorgliche Wegweisung innert 15 Tagen nach der Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Bei längerem Verfahren bewilligt das Bundesamt für Flüchtlinge die Einreise (vgl. - jeweils zum alten Recht - BGE 123 II 193, insbes. E. 5, sowie Walter Stöckli, Asylgesuche am Flughafen, in Asyl 1996, S. 103 ff.). 
Soll der Ausländer auch danach oder trotz vorsorglicher Wegweisung weiterhin festgehalten werden, ist dies nur in Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht möglich, wobei freilich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall wurde Ausschaffungshaft nach Art. 13b ANAG angeordnet. 
 
b) Gemäss dieser Bestimmung setzt Ausschaffungshaft voraus, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). 
Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). 
 
c) In seinem Amtsbericht vom 27. Juli 2000 an das Bundesgericht bezweifelt das Bundesamt für Flüchtlinge die Identität und namentlich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. 
Indessen trug der Beschwerdeführer zwar eine gefälschte Identitätskarte bei sich, darüber hinaus aber auch einen auf die gleiche Identität lautenden Reisepass von Sierra Leone, der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. 
Das Bundesamt für Flüchtlinge selber ging in seinem Entscheid vom 21. Februar 2000, womit es die Wegweisung nach Gambia anordnete, klarerweise von einer Rückführung in ein Drittland aus und hat die Nationalität des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die kantonalen Behörden in sämtlichen Haftverfahren. Einzig in der Gerichtsverhandlung zum Haftentlassungsgesuch hat auch die Fremdenpolizei erstmals gewisse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers vorgebracht, wobei freilich nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Änderung der Auffassung gründet. Der Haftrichter ist denn auch in seinem Urteil zur Haftentlassung darauf nicht weiter eingegangen und hat keinerlei Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Nachdem der Haftrichter den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat, gibt es im vorliegenden Verfahren keinen Grund, die Herkunft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die Kenntnis der Identität schliesst freilich die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht aus. 
 
d) Gegen den Beschwerdeführer liegt eine erstinstanzliche Wegweisungsverfügung vor; auch wenn diese noch nicht rechtskräftig ist, genügt dies als Grundlage für die Ausschaffungshaft. Beim Beschwerdeführer ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt. Seine Angaben zur Anreise sind unvollständig und in mancherlei Hinsicht unglaubwürdig; so will er die ganze Zeit des Fluges unter Einschluss allfälliger Zwischenhalte von Afrika bis nach Brüssel in der Flugzeugtoilette verbracht haben. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer einen ersten Ausschaffungsversuch nach Gambia, der ohne Einsatz von Zwangsmitteln erfolgte, aktiv durch Schreien und Umsichschlagen zum Scheitern gebracht. Damit hat er klar zu erkennen gegeben, dass er sich bei einer allfälligen Haftentlassung für eine behördliche Ausschaffung nicht zur Verfügung halten würde. 
3.- a) Fraglich und strittig sind die Möglichkeit der Durchführung einer Ausschaffung, d.h. des Wegweisungsvollzugs. 
Dabei ist freilich zu beachten, dass Gegenstand des Entscheids des Haftrichters einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung ist (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). 
Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c). 
 
b) Innerhalb dieses Beurteilungsrahmens fragt es sich zunächst, ob der Beschwerdeführer nach Sierra Leone ausgeschafft werden dürfte. 
 
Nach Art. 23 Abs. 3 AsylG kann, wenn die Einreise nicht bewilligt wird und die asylsuchende Person nicht in einen Drittstaat weggewiesen werden kann, der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet werden, sofern ihr dort nach der übereinstimmenden Auffassung des Bundesamts für Flüchtlinge und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) offensichtlich keine Verfolgung droht. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer ausdrücklich nach Gambia und nicht nach Sierra Leone weggewiesen, also Art. 23 Abs. 1 und nicht Art. 23 Abs. 3 AsylG angewendet. Es hielt damals somit selber eine Wegweisung nach Sierra Leone für ausgeschlossen. Dass dies auch heute noch zutrifft, geht aus seinem Amtsbericht vom 27. Juli 2000 hervor. Weiter findet sich in den Akten eine Faxmitteilung desselben Bundesamtes vom 19. April 2000, wonach das UNO-Hochkommissariat für die Flüchtlinge die Rückführung von Staatsangehörigen von Sierra Leone in ihre Heimat ablehne. Auch dieser Umstand schliesst eine Anwendung von Art. 23 Abs. 3 AsylG aus. 
 
Gleichermassen hat der Haftrichter im angefochtenen Entscheid festgestellt, zurzeit komme die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone unbestrittenermassen nicht in Frage. Das schliesst zwar nicht aus, dass sich die Situation künftig wieder ändern könnte; im vorliegenden Verfahren besteht jedoch keine Veranlassung, von dieser Feststellung des Haftrichters, die insofern im Wesentlichen mit dem Amtsbericht des Bundesamts für Flüchtlinge übereinstimmt, abzuweichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG sowie oben E. 1). 
 
c) Sodann könnte eine allfällige Rückschaffung nach Sierra Leone gar nicht Grundlage für die zu beurteilende Ausschaffungshaft bilden. Eine solche setzt nach Art. 13b ANAG die Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids voraus. Eine Entfernungsmassnahme ist im vorliegenden Fall zwar ergangen, sie lautet aber in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AsylG ausdrücklich auf Wegweisung nach Gambia. 
Über die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Sierra Leone liegt kein Entscheid vor. Die Ausschaffungshaft, welche nach Art. 13b Abs. 1 ANAG einzig die Sicherstellung des Vollzugs der ihr zugrunde liegenden Entfernungsmassnahme bezweckt bzw. 
nur im Hinblick auf ein "schwebendes", d.h. hängiges Entfernungsverfahren zulässig ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGE 125 II 377 E. 2b), kann nicht vorsorglich mit einer eventuell späteren Wegweisung begründet werden. Voraussetzung wäre vielmehr wenigstens ein erstinstanzlicher Asylentscheid, mit welchem in Anwendung von Art. 44 f. AsylG auch die Wegweisung nach Sierra Leone verfügt würde, allenfalls eine revidierte vorsorgliche Wegweisung in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 AsylG, was jeweils freilich bedingen würde, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. 
 
Das bedeutet zwar wohl nicht, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Reisepasses nicht freiwillig in ein anderes Land, das bereit ist, ihn aufzunehmen, allenfalls sogar nach Sierra Leone, zurückkehren könnte; eine entsprechende behördliche zwangsweise Ausschaffung bzw. Inhaftierung zu diesem Zweck wäre aber mangels einschlägiger Wegweisung unzulässig. 
 
d) Besteht im vorliegenden Fall demnach keine Grundlage für eine Ausschaffungshaft, welche die Wegweisung nach Sierra Leone sicherstellen soll, kann es nicht darauf ankommen, ob eine solche Wegweisung zurzeit bzw. innert absehbarer Frist möglich ist. 
 
4.- a) Entscheidend ist damit einzig, ob die Ausschaffung nach Gambia im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG möglich ist. Gemäss dieser Bestimmung darf die Ausschaffungshaft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 
 
Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Haft nicht bereits dahinfallen oder die Ausschaffung als undurchführbar erscheinen. 
Gerade wegen solcher Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. 
S. 316). Die Haft ist gestützt auf Art. 13c Abs. 5 lit. a (2. Halbsatz) ANAG, weil unverhältnismässig, nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 125 II 217 E. 2; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. deren Vollzug nicht absehbar erscheint (BGE 125 II 217 E. 2 und 3b). 
 
Zu beachten ist dabei auch Art. 13b Abs. 2 ANAG. Danach darf die Haft höchstens drei Monate dauern; sie kann aber um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen stehen. Das heisst, dass besondere Erschwernisse noch nicht zur Undurchführbarkeit der Ausschaffung führen, sondern im Gegenteil gerade die Möglichkeit der Haftverlängerung begründen. 
Lediglich die vage und höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, den Vollzug noch innert absehbarer Frist durchführen zu können, begründet die Unzulässigkeit der Haft, nicht aber die entsprechende ernsthafte, wenn auch allenfalls nur geringfügige Möglichkeit. 
 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausschaffungshaft ist die Praxis des Bundesamts für Flüchtlinge, in Anwendung von Art. 44 ff. AsylG Ausschaffungen in Drittstaaten durchzuführen, nicht grundsätzlich unzulässig, da es keine rechtliche Verpflichtung des Gastlandes gibt, abgewiesene Asylbewerber in deren Heimat zu bringen (vgl. 
auch Art. 31 ff. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142. 311]; Urteil vom 17. November 1999 i.S. A., auszugsweise wiedergegeben in Asyl 1/00 32). Über diese Praxis ist eine Kontroverse in der Zeitschrift Asyl entstanden (vgl. 
Asyl 1/00 32 und Asyl 2/00 22). Darauf ist hier indessen nicht näher einzugehen. Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und nicht von Art. 44 AsylG; im Unterschied zu dieser Vorschrift sieht der Gesetzeswortlaut in jener die Wegweisung in einen Drittstaat ausdrücklich vor. 
Jedenfalls kann im Rahmen der bei der Überprüfung von Ausschaffungshaft beschränkten Kognition des Haftrichters und damit auch des Bundesgerichts davon ausgegangen werden, dass in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AsylG die Rückführung in ein Drittland nicht von vornherein unzulässig ist, ohne dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Rückführung im vorliegenden Fall eingehend geprüft werden müssen. 
 
c) Fraglich ist in diesem Zusammenhang sodann die Bedeutung des sog. ICAO-Abkommens (Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt [SR 0.748. 0]), insbesondere des in der AS und SR nicht publizierten Anhangs 9 dieses Abkommens. Es fragt sich namentlich, inwieweit die internationalen Normen eine Rückführung zulassen und die beteiligten Staaten verpflichten, eine solche zu akzeptieren bzw. bei einer erzwungenen Rückschaffung auch mitzuwirken. Die beteiligten schweizerischen Behörden gehen von einer solchen zwischenstaatlichen Pflicht im vorliegenden Fall aus, äussern sich freilich zur entsprechenden rechtlichen Ausgangslage nicht näher. Fraglich ist auch, ob es einen Unterschied machen könnte, ob der Beschwerdeführer in Gambia ein- bzw. zustieg oder er sich dort lediglich bei einem Zwischenhalt im Transitbereich aufhielt oder er, wie es seiner eigenen Schilderung der Sachlage entspricht, in Sierra Leone das Flugzeug bestiegen hat und beim Zwischenhalt in Gambia im Flugzeug geblieben ist. Genauere Abklärungen dazu, namentlich zur Möglichkeit der Version des Beschwerdeführers anhand der im fraglichen Zeitpunkt geltenden Flugpläne, finden sich in den Akten nicht. Immerhin ist auch insofern nicht ersichtlich, dass der Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge offensichtlich unzulässig wäre. 
 
5.- a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 
26. Februar 2000 in Ausschaffungshaft. Zurzeit ist die Haft bis zum 26. September 2000, vom Zeitpunkt des angefochtenen Haftrichterentscheides an gemessen also noch für rund drei Monate, aus heutiger Sicht für noch knapp zwei Monate bewilligt. 
Rechtlich möglich wäre eine weitere Verlängerung um zwei Monate. Es kommt aber nicht einzig auf die verbleibende mögliche Haftdauer an; entscheidend ist vielmehr, ob eine Ausschaffung innert absehbarer Frist, spätestens freilich bis zum Ende der noch offen stehenden Haftdauer, von den Behörden herbeigeführt werden könnte. 
 
b) Im angefochtenen Entscheid hat der Haftrichter festgestellt, der Beschwerdeführer könne via Brüssel nach Gambia ausgeschafft werden. Im heutigen Zeitpunkt sei nicht ausgeschlossen, dass der belgische Staat der Ausschaffung zustimmen werde. Sollte eine Ausschaffung via Brüssel in nächster Zeit unmöglich sein, komme eine direkte Ausschaffung nach Gambia in Frage, sofern der gambische Staat bereit sei, für den Beschwerdeführer einen Laissez-passer auszustellen; der gambische Konsul in der Schweiz bestätige zwar, dass keine Laissez-passer für andere Staatsangehörige ausgestellt würden, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die gambische Botschaft in Paris dies dennoch tue. Daraus ergebe sich, dass die Ausschaffung zurzeit nicht als undurchführbar betrachtet werden könne. 
 
c) Die Begründung des Haftrichters weist auf die besonderen Hindernisse hin, vor denen die Behörden stehen. Wenig wahrscheinlich ist insbesondere eine direkte Ausschaffung nach Gambia, nachdem der gambische Konsul in der Schweiz schriftlich bestätigt hat, keine Laissez-passer für andere Staatsangehörige auszustellen; ungewiss ist ebenfalls, ob die gambische Botschaft in Paris dies ohne weiteres an seiner Stelle tun wird. Auch die von der Fremdenpolizei vor dem Haftrichter erwähnte Möglichkeit der Einschaltung eines Vertrauensanwaltes in Gambia ist durch nichts erhärtet. Zurzeit kann aber noch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich eine Lösung innert absehbarer Frist bzw. 
innert der verbleibenden Haftdauer finden lassen wird. Das trifft namentlich für die Variante der Ausschaffung via Brüssel zu. Dass die belgischen Behörden in absehbarer Zeit einer entsprechenden zwangsweisen Ausschaffung zustimmen werden, ist zwar heute ebenfalls noch ungewiss, als geradezu höchst unwahrscheinlich kann es aber nicht gelten. Immerhin hat sich das Bundesamt für Ausländerfragen mit Schreiben vom 22. Juni 2000 an die schweizerische Botschaft in Brüssel gewandt mit dem Ersuchen, bei den belgischen Behörden im fraglichen Zusammenhang vorstellig zu werden. Wohl ist nicht bekannt, welche diplomatischen Schritte bisher tatsächlich unternommen worden sind und wie gegebenenfalls die Reaktion der belgischen Behörden darauf war; das Verfahren ist aber eingeleitet. 
 
 
d) Unter diesen Umständen kann aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, es sei im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG erwiesen, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sei. 
 
6.-a) Nach Art. 13b Abs. 3 ANAG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Arbeitet die zuständige Behörde nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Ausschaffungshaft mit der einzig zulässigen Zielsetzung des Zwangsmassnahmengesetzes, nämlich die Wegweisung des Ausländers sicherzustellen, nicht mehr vereinbar. Die Behörden dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Voraussetzungen zur Durchführung der Ausschaffung zu schaffen. 
Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn während rund zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging (BGE 124 II 49 E. 3a). 
 
b) Am 26. Februar 2000 scheiterte ein Ausschaffungsversuch via Brüssel am Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht bereit war, freiwillig ein Flugzeug nach Gambia zu besteigen, sowie an der bisherigen Weigerung der belgischen Behörden, eine zwangsweise Rückführung zu unterstützen. Seither wurde der Beschwerdeführer mehrmals dazu befragt, ob er nunmehr zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sei; im April 2000 wandte sich die Flughafenpolizei mit der Anfrage an das Bundesamt für Flüchtlinge, an das UNO-Hochkommissariat für die Flüchtlinge zu gelangen, erhielt aber zur Antwort, dieses lehne eine Rückführung nach Sierra Leone grundsätzlich ab, weshalb ein derartiger Vorstoss im vorliegenden Fall nicht als opportun erscheine. In der Folge kam es zu mehreren informellen Kontakten zwischen den hiesigen und den belgischen Behörden zwecks Ermöglichung der Rückführung via Belgien. Am 22. Juni 2000 erging das bereits erwähnte Schreiben des Bundesamts für Ausländerfragen an die schweizerische Botschaft in Brüssel. Bevor die hiesigen Behörden in diesem Zusammenhang weiter tätig sein können, müssen sie wohl oder übel den Erfolg des Vorstosses abwarten. Es bleibt ihnen aber unbenommen und ist je nach Entwicklung der Verhandlungen in Belgien sogar unerlässlich, ergänzend bzw. parallel dazu die anderen von ihnen als möglich geschilderten Varianten voranzutreiben. 
 
 
Zwar erscheinen die Bemühungen der Behörden zu Beginn der Haft des Beschwerdeführers als etwas unkoordiniert und nur bedingt zielstrebig. Das dürfte freilich auch mit der besonderen Ausgangslage des vorliegenden Falles, namentlich aufgrund der vorsorglichen Wegweisung im Flughafenverfahren nach Art. 23 AsylG, zusammenhängen. In letzter Zeit scheinen die Behörden klarere Vorstellungen über das weitere Vorgehen gewonnen zu haben und deren Umsetzung auch intensiver anzustreben. 
Unter diesen Umständen erweist sich das Beschleunigungsgebot als gerade noch eingehalten. 
 
7.- Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer ist offensichtlich bedürftig, und seine Begehren waren auch nicht von vornherein aussichtslos. 
Es ist ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und seine Rechtsvertreterin ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 152 OG). 
 
Damit sind keine Kosten zu erheben (Art. 152 Abs. 1 OG), und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Rechtsanwältin Regula Bärtschi wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 9. August 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: