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[AZA 0] 
I 129/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 9. August 2001 
 
in Sachen 
A.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle Bern der 1954 geborenen A.________ mit Verfügung vom 23. Juni 1995 auf Grund einer auf 59 % festgesetzten Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Oktober 1994 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, 
dass sie das vom Hausarzt der Versicherten am 9. Juni 1997 gestellte Rentenrevisionsgesuch mit Verfügung vom 21. Januar 1999 abgelehnt hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2000 abgewiesen hat, 
 
dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und darin - wie schon im kantonalen Verfahren - erneut beantragen lässt, es sei ihr rückwirkend ab 9. Juni 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass das kantonale Gericht die gesetzliche Grundlage für eine Rentenrevision (Art. 41 IVG) richtig wiedergegeben und auch die hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, 
dass die Erhebungen der Verwaltung für eine zuverlässige und abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ausreichen, womit sich die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung erübrigt, 
dass, wie im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt wird, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in der massgebenden Zeitspanne zwischen der erstmaligen Rentenzusprache am 23. Juni 1995 und dem Erlass der die anbegehrte Rentenerhöhung ablehnenden Verfügung vom 21. Januar 1999 weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht schlüssig aufgezeigt wird, worin eine revisionsrelevante Änderung der Verhältnisse erblickt werden sollte, 
dass die Argumentation der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren primär noch auf eine Korrektur der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinauslief, was mit der nunmehr geforderten Rentenerhöhung zufolge veränderter Verhältnisse schwerlich vereinbar ist, 
dass sich den Akten keine Hinweise auf wesentliche psychische Symptome ergeben, welche neu hinzugekommen wären, war doch schon im Bericht der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik X.________ vom 2. Dezember 1993 von einer ausgeprägten Somatisierungstendenz im Rahmen eines depressiven Zustandsbildes bei belastender sozialer Situation die Rede, während Dr. med. G.________ bereits am 6. März 1992 eine psychische Destabilisierung mit schweren hypochondrischen Ängsten diagnostiziert hatte und auch der Hausarzt Dr. med. 
H.________ am 24. Dezember 1993 eine depressive Komponente erwähnte, 
dass der Psychiater Dr. med. G.________ von der Psychiatrischen Klinik Y.________ am 22. August 1997 zwar eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes angenommen hat und von einer 80 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, diese jedoch gleichzeitig auch als schon seit rund zwei Jahren bestehend bezeichnet hat, was wiederum gegen eine im massgeblichen Zeitraum eingetretene wesentliche Zunahme der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens spricht, 
dass demgegenüber kein Anlass besteht, die von den Ärzten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) in in ihrer Expertise vom 12. November 1998 unter Mitberücksichtigung der psychischen Problematik auf 50 % veranschlagte Restarbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, 
dass die gesundheitsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass aber auch schon der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 zu Grunde lag, 
dass mithin, selbst wenn eine gewisse Verschlechterung der psychischen Problematik nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte, diese keine nennenswerte Reduktion der Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätte, 
dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, weshalb und inwiefern sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens verändert haben sollten, 
dass somit unter keinem Aspekt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse erkennbar ist, womit zum Vornherein eine für eine Rentenrevision nach Art. 41 IVG unabdingbare Grundvoraussetzung fehlt, 
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich und die hiegegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG zu erledigen ist, 
dass das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 134 OG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos zu betrachten ist, 
dass dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsmittelergreifung nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: