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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.69/2002 /bmt 
 
Urteil vom 9. August 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
A.________ AG, Bekleidungen, Beschwerdeführer, vertreten durch Dres. Franz J. Meng und Johannes Säuberli, Rechtsanwälte, Nordstrasse 19, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Eidgenössische Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Mehrwertsteuer 1. Quartal 1995 (Lagerentsteuerung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Januar 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG mit Sitz in X.________ bezweckt gemäss Handesregistereintrag den Betrieb eines Handels- und Versandunternehmens, insbesondere im Bereich der Damen-, Herren- und Kinderkonfektion. Sie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen. Die Gesellschaft liess sich gestützt auf die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; SR 641.201) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf den 1. Januar 1995 in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige eintragen, wobei sie die Besteuerung als Gruppe zusammen mit anderen Gruppengesellschaften beantragte. Diesem Antrag wurde mit Datum vom 18. November 1994 entsprochen und als Gruppenträgerin die Firma A.________ AG bestätigt. Diese beanspruchte in der Mehrwertsteuerabrechnung für das 1. Quartal 1995 die Entsteuerung des Lagers im Umfange von Fr. -.--. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte im Jahre 1996 und 1997 bei der A.________ AG eine Kontrolle im Sinne von Art. 35 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB, SR 641.20) durch. Dabei stellte sie fest, dass die A.________ AG die im Schreiben der Verwaltung vom 4. Oktober 1990 aufgeführten Voraussetzungen für die Löschung im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen nicht erfülle. Sie habe weiterhin Herstellungsumsätze getätigt, die nach Meinung der ESTV die Steuerpflicht als Herstellerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b WUStB begründeten. Die Gesellschaft wurde deshalb rückwirkend auf den 1. Januar 1992 erneut als Hersteller-Grossistin ins Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen eingetragen. (Die damit verbundenen Fragen der Warenumsatzsteuer sind Gegenstand des Verfahrens 2A.75/2002.) 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung war zudem der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Lagerentsteuerung nicht mehr gegeben seien. Mit Entscheid vom 30. Januar 1998 und Ergänzungsabrechnung Nr. 19277 stornierte die Eidgenössische Steuerverwaltung daher die in der Abrechnung für das 1. Quartal 1995 geltend gemachte Steueranrechnung und belastete die A.________ AG mit einer Mehrwertsteuerforderung von Fr. -.-- zuzüglich Verzugszins. Eine Einsprache wies die Eidgenössische Steuerverwaltung am 16. Mai 2000 ab. 
B. 
Die A.________ AG führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 7. Januar 2002 ab. 
C. 
Die A.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Januar 2002 sei ersatzlos aufzuheben. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission ist gemäss Art. 97 ff. OG und Art. 54 MWSTV beim Schweizerischen Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist damit nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung rückgängig gemachte Lagerentsteuerung gemäss Art. 85 MWSTV zugelassen werde. 
2.1 Art. 85 MWSTV sieht vor, dass die Warenumsatzsteuer, die bei Beginn der Mehrwertsteuerpflicht auf den Vorräten von Handelswaren und auf Werkstoffen lastet, von der Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Mit dieser Bestimmung wird erreicht, dass sowohl die Steuerpflichtigen, die erstmals umsatzsteuerpflichtig werden, wie auch die ehemaligen Grossisten im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses die Warenumsatzsteuer für Wiederverkaufswaren, nicht aber für Anlagen und Investitionsgüter, wie Vorsteuern nach Art. 30 MWSTV abziehen können, sofern die in Art. 85 Abs. 1, Buchstaben a bis c, genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, ad Art. 85 Abs. 1 MWSTV, S. 67; s. auch das Urteil vom 15. Mai 1997, ASA 66, 649 E. 8a) 
Diese Vorschrift war erforderlich, weil ohne die im Gesetz vorgesehene Steuerentlastung (Lagerentsteuerung) eine steuerliche Doppelbelastung entstehen würde, da der Warenverkauf der Mehrwertsteuer unterliegt und die Waren schon warenumsatzsteuerbelastet sind. Grossisten haben die Warenvorräte in der Regel gegen Abgabe einer Grossistenerklärung (GE) steuerfrei bezogen, weshalb eine Steuerentlastung in diesem Fall ausser Betracht fällt (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements, a.a.O., S. 67; zit. Urteil, a.a.O.). 
 
Voraussetzung für die Steuerentlastung nach Art. 85 Abs. 1 lit. a - c ist, a) dass es sich um Wiederverkaufswaren oder um Werkstoffe für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken handelt, b) der Steuerpflichtige über diese Waren bei Beginn der Steuerpflicht die Verfügungsmacht hatte und c) er für diese Waren nicht als Grossist die Steueranrechnung nach Art. 23 WUStB beansprucht hat. 
2.2 Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nicht Grossistin im Sinne von Art. 9 ff. WUStB gewesen sei, weil der rückwirkende Wiedereintrag per 1. Januar 1992 unzulässig und die Entlassung aus der Steuerpflicht rechtskräftig sei. Demzufolge habe die Ware nicht steuerfrei bezogen werden können, weshalb die gestützt darauf geltend gemachte Lagerentsteuerung gemäss Art. 85 MWSTV rechtmässig sei. 
 
Diese Argumente sind unzutreffend. Das Verfahren hinsichtlich der rückwirkenden Eintragung der Beschwerdeführerin in das Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen per 1. Januar 1992 war ebenfalls Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil 2A.75/2002 vom 9. August 2002 stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1992 warenumsatzsteuerpflichtig und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Recht in das Register für Warenumsatzsteuerpflichtige eingetragen worden sei. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Lagerentsteuerung gemäss Art. 85 MWSTV sind daher nicht erfüllt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die von der Beschwerdeführerin den steuerpflichtigen Lieferanten entrichtete Warenumsatzsteuer in der Ergänzungsabrechnung berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission den prozessualen Antrag gestellt, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren betreffend Warenumsatzsteuer zu vereinigen. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Frage des Wiedereintrags im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen Vorfrage im vorliegenden Verfahren sei. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auf diesen Antrag eingegangen, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Sie verzichte darauf, vor Bundesgericht die formelle Rechtsverweigerung zu rügen, doch sei die Unterlassung bei der Kostenfrage zu berücksichtigen. 
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Die Vorinstanz nahm zum gestellten Prozessantrag auf Verfahrensvereinigung in ihrem Urteil nicht Stellung, sie befand aber insofern darüber, als sie die beiden Parallelfälle nebeneinander mit den Urteilen vom 7. Januar 2002 entschied und gleichzeitig eröffnete. Der Beschwerdeführerin sind daraus keine Nachteile entstanden. Ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung besteht zudem nicht. Es handelt sind klarerweise um verschiedene Steuern, die in getrennten Verfahren behandelt werden durften, auch wenn es sich um die gleichen Parteien handelt und der Entscheid im einen Fall von demjenigen im anderen Fall abhängt. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die gesamten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: