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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 66/04 
 
Urteil vom 9. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
E.________, 1932, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Mai 1997 verneinte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes den Anspruch der 1932 geborenen E.________ auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), was vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 29. September 1998 bestätigt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei einzig im Bereich Fortbewegung und Kontaktnahme auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen und bedürfe darüber hinaus einer persönlichen Überwachung. Die erforderliche mittelschwere Hilflosigkeit liege demnach nicht vor. 
 
Am 11. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an. Frau Dr. med. T.________, diagnostizierte am 22. Oktober 2002 eine invalidisierende Agoraphobie mit Panikstörung, zeitweise generalisierte Angst (ICD-10: F40.01). Am 24. März 2003 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, seit Dezember 2002 habe sich ihre Situation drastisch verschlechtert, da ihr Ehemann, der sie bisher betreut habe, ernsthaft erkrankt sei. Mit Verfügung vom 26. März 2003 verneinte die Ausgleichskasse unter Verweis auf den Beschluss vom 3. Februar 2003 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Gleichentags forderte sie die Versicherte auf, ein neues Anmeldeformular auszufüllen, was diese am 18. April 2003 tat. Gegen die Verfügung vom 26. März 2003 erhob die Versicherte keine Einsprache. Am 30. April 2003 gab Frau Dr. med. T.________ an, der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär; wegen der Erkrankung des Ehemannes habe sich die Situation extrem zugespitzt. Mit Verfügung vom 18. August 2003 verneinte die Ausgleichskasse bezugnehmend auf die Anmeldung vom 15. (recte 11.) Oktober 2002 und den Beschluss vom 3. Februar 2003 erneut den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. Februar 2004 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Zusprechung einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Begriff der Hilflosenentschädigung und zu deren Anspruchsgrundlagen (Art. 9 ATSG; Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG; Art. 42 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVV je in der bis 31. Dezember 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung; BGE 129 V 356 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Beurteilung einer Neuanmeldung bei vorgängiger Ablehnung eines Anspruchs wegen fehlender Hilflosigkeit (Art. 66bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 64, 71). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird die vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG grundsätzlich zu berücksichtigende ATSG-Norm zur Hilflosigkeit (Art. 9) zitiert. Danach gilt als hilflos eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Abweichungen von diesem Begriff sind im AHVG und im IVG nicht vorgesehen, so dass er, sofern im Gesetz konkret verwendet oder auf ihn verwiesen wird, zur Anwendung gelangt. Wie das Gericht in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, erkannt hat, handelt es sich bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Urteil L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.1, I 127/04). 
2.2 Der Gesetzgeber wollte auch in Art. 9 ATSG die bisherige Definition übernehmen (vgl. BBl 1991 II 249). Die Bestimmung weicht von der bisherigen Umschreibung in Art. 42 Abs. 2 aIVG allerdings dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung der Gesundheit" ausgegangen wird, was einerseits eine gewisse Ausweitung darstellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 3 zu Art. 9). Andererseits drückt der Wortlaut der Bestimmung nur aus, was schon nach altem Recht gegolten hatte. Der Terminus "Invalidität" in Art. 42 Abs. 2 aIVG wollte die Anspruchsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung nicht auf Invalide im Sinne von Art. 4 aIVG, das heisst auf Versicherte, die infolge eines geistigen oder körperlichen Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt waren, beschränken. Vielmehr hat das Wort "Invalidität" dort nicht eine wirtschaftliche Bedeutung, sondern diejenige der körperlichen und oder geistigen Behinderung. Gerade körperlich Behinderte - exemplarisch sei an Rollstuhlfahrer erinnert -, die dank einer guten Eingliederung wegen ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbseinbusse erleiden, hingegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, waren schon bisher anspruchsberechtigt. Das ATSG hat demnach mit der neuen Formulierung von Art. 9 insbesondere einen redaktionellen Fehler eliminiert (Urteil L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.1, I 127/04). 
 
Die Voraussetzungen, unter welchem bei Vorliegen einer Hilflosigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wird, werden durch die Einzelgesetze bestimmt. Diesbezüglich hat das ATSG keine Änderung gebracht. Die in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der Hilflosigkeit wirkt sich mithin im geltenden Recht nicht aus (Urteile L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und D. vom 1. April 2004 Erw. 1, I 815/03). 
3. 
3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise tatsächlich eingetreten ist. Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG (in der bis 31. Dezember 2002 gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) entwickelten Rechtsgrundsätze (BGE 130 V 71), die analog auch bei erneutem Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung gelten (BGE 117 V 198 Erw. 3a), sind unter der Herrschaft des ATSG weiterhin anwendbar (vgl. auch noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004 Erw. 3.5.4 und 4, I 626/03; Urteil S. vom 14. Juni 2004 Erw. 1.3, I 705/03). 
3.2 Streitig ist, ob die für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV mindestens erforderliche Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Art. 43bis Abs. 1 AHVG) gegeben ist. 
 
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens das Leistungsgesuch der Versicherten vom 11. Oktober 2002 ist, und dass die Ablehnungsverfügung vom 26. März 2003 sowie die Neuanmeldung der Versicherten vom 18. April 2003 nach Treu und Glauben bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Dies ist denn auch unbestritten, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung zwischen der Ablehnungsverfügung vom 29. Mai 1997 und dem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2003 in erheblicher Weise geändert haben (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3). 
4. 
Nach ständiger Gerichtspraxis zählen zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Rahmen des Begriffs der Hilflosigkeit Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 6 zu Art. 9). Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV setzt eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b). 
Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (so genannte indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 106 V 157 f., 105 V 56 Erw. 4a; Urteil R. vom 15. Dezember 2003 Erw. 1.1, I 104/01). 
Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil D. vom 1. April 2004 Erw. 1, I 815/03). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 139, 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil S. vom 3. September 2003 Erw. 1.2, I 214/03). 
5. 
5.1 Gemäss den Angaben der Frau Dr. med. T.________ leidet die Versicherte an einer Angst-Panikerkrankung mit zeitweiser generalisierter Angst (Berichte vom 30. April 2003 und 22. Oktober 2002). Unbestritten ist, dass sie deswegen einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. 
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie benötige Dritthilfe im Bereich Fortbewegung ausser Haus/Kontaktaufnahme (z.B. beim Gang zum Arzt oder zur Rückenmassage, Einkaufen, Schwimmen, Spazierengehen und Besuch einer kulturellen Veranstaltung). Indessen wird die Hilflosigkeit auch in diesem Bereich mit der Notwendigkeit der Überwachung begründet, die sich in der allgemeinen Überwachungsbedürftigkeit nach Erw. 5.1 hievor erschöpft. Würde die allgemeine Überwachungsbedürftigkeit mit derjenigen im Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme kombiniert, würde sie doppelt berücksichtigt, was dem Sinn von Art. 36 IVV widerspräche (unzulässige Kumulation; vgl. auch Urteil D. vom 1. April 2004 Erw. 2, I 815/03). 
5.3 Die Versicherte macht geltend, es sei zu prüfen, ob es gesetzeskonform sei, dass Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV für das Vorliegen mittelschwerer Hilflosigkeit neben einer dauernden persönlichen Überwachung die Dritthilfe in zwei Lebensverrichtungen voraussetze. Angesichts des Ausmasses der Überwachungsbedürftigkeit in ihrem Fall müsse diese allein zur Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit genügen. Nach dem Gesetzeswortlaut reiche der persönliche Überwachungsbedarf zur Annahme von Hilflosigkeit aus; er stehe gleichbedeutend neben der Dritthilfe. 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in langjähriger Praxis (nebst anderen nicht publ. Erw. 4.1 des Urteils BGE 130 V 61; BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 145 ff.; AHI 2000 S. 318 Erw. 1; Urteil D. vom 1. April 2004 Erw. 1, I 815/03) die Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV in keiner Weise in Frage gestellt. Stichhaltige Gründe für eine Praxisänderung (BGE 129 V 292 Erw. 3.2 mit Hinweisen) sind nicht ersichtlich. 
 
Die dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit für sich allein begründet somit lediglich eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 36 Abs. 3 lit. b IVV), was keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zur AHV ergibt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: