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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 32/02 
 
Urteil vom 9. August 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Assura Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 9. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2001 bestätigte die Assura Kranken- und Unfallversicherung (Assura) ihr Schreiben vom 4. Juli 2000, wonach sie den 1925 geborenen S.________ per 1. Juli 2000 in die obligatorische Grundversicherung aufgenommen und, nach Feststellung, dass der Antragsteller vorgängig nicht versichert war, rückwirkend ab 1. Januar 1996 eine Strafprämie in der Höhe von Fr. 7'422.- erhoben hatte. Die dagegen eingereichte Einsprache, mit welcher hauptsächlich die Versicherungspflicht und die Erhebung eines Prämienzuschlages wegen verspätetem Kassenbeitritt beanstandet wurden, wies die Assura mit Entscheid vom 7. August 2001 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherung sei zustande gekommen und die Erhebung der Strafprämie tangiere das Existenzminimum des Versicherten keineswegs. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Rechtsbegehren stellte, die Strafprämie sei zu streichen, eventualiter sei diese von 50 % auf unter 30 % zu reduzieren und als Aufgeld auf die normalen Monatsprämien verteilt auf die doppelte Anzahl der Verzugsjahre zu leisten, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute Kantonsgericht Basel-Landschaft) mit Entscheid vom 9. Januar 2002 insofern teilweise gut, als die Strafprämie auf Fr. 5'937.60 herabgesetzt wurde. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Assura, dass die Strafprämie nicht als Einmalzahlung, sondern als Aufgeld auf die ordentlichen Monatsprämien zu entrichten sei, und zwar gleichmässig verteilt auf die doppelte Anzahl der Verzugsjahre. 
 
Während die Assura auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2002 eine als Replik bezeichnete Zuschrift und am 7. November 2002 eine Zusammenstellung seines Vermögens per 31. Oktober 2002 eingereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 7. August 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.3 Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen nur ausnahmsweise angezeigte Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen, es sei denn, diese stellten neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG dar und wären als solche geeignet, eine spätere Revision des Gerichtsurteils zu begründen (BGE 127 V 353). Dies trifft auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Juni und 7. November 2002 nicht zu. 
1.4 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Prämienzuschlag von Fr. 5'937.60 als einmaliger Betrag oder als Aufgeld auf die ordentlichen Monatsprämien bzw. gleichmässig verteilt auf die doppelte Anzahl der Verzugsjahre zu begleichen ist. Der Beschwerdeführer beanstandet in der Tat weder die Versicherungs-pflicht noch den vom Kantonsgericht festgelegten Betrag der Strafprä-mie. Zudem befand die Vorinstanz, die Frage einer zeitlich verteilten Begleichung der zu erhebenden Strafprämie stelle sich lediglich, so-weit die finanzielle Situation des Versicherten es nicht zulasse, den Betrag in einer einmaligen Bezahlung bei ihm einzufordern. Folglich ist ebenfalls zu prüfen, ob das kantonale Gericht es zu Recht als massgeblich erachtete, dass sich der Beschwerdeführer in einer wirt-schaftlichen Lage befindet, die es zulässt, die einmalige Begleichung des Prämienzuschlages zu fordern. 
1.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darge-legt, dass die Begleichungsart des Prämienzuschlages weder im Ge-setz noch in der Verordnung geregelt ist. Offenbar habe der Be-schwerdeführer den ersten Satz von Art. 8 Abs. 1 KVV, wonach die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes der doppelten Dauer der Verspätung entspricht, in dem Sinne verstanden, dass der Zuschlag während einer Dauer von 10 Jahren - entsprechend der im vorliegenden Fall doppel-ten Verzugsdauer - auf die normale Prämie aufzurechnen sei. Diese Bestimmung regle aber die Frage, für welche Zeitspanne der Zuschlag dem Versicherten zu berechnen und nicht wie dieser zu begleichen ist. 
2. 
2.1 Zur Begründung der beantragten Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Assura im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der gewichtigen finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, warum er nicht in der Lage sein sollte, den Prämienzuschlag wegen verspätetem Kassenbeitritt als Ganzes zu bezahlen. Das Begehren, die Strafprämie während der doppelten Verzugsdauer von 10 Jahren auf die normale Prämie aufzurechnen, müsse schon aus Praktikabilitätsgründen abge-lehnt werden, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft auf Ende 2001 bei ihr gekündet hatte. Dieser Stand-punkt wird auch im angefochtenen Entscheid vertreten. Das kantonale Gericht führte dazu aus, die vom Beschwerdeführer beantragte Be-gleichung der Strafprämie während der doppelten Verzugsdauer wäre grundsätzlich möglich gewesen; nach seinem Austritt aus der Assura würden jedoch Praktikabilitätsüberlegungen gegen eine gestaffelte Rückzahlung über Jahre hinweg sprechen. 
 
2.2 Der von der Krankenkasse und der Vorinstanz vertretenen Auffas-sung kann nicht gefolgt werden. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, und zwar sowohl hinsichtlich der Betragsberech-nung als auch bezüglich der Begleichungsart im Sinne der Dauer, während welcher die versicherte Person den Prämienzuschlag zu entrichten hat (BGE 129 V 271 Erw. 4.1.2). Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 KVG können keine Prämien rückwirkend eingefordert werden. Der Versicherer wird von verspätet Beigetretenen hingegen eine höhere Prämie verlangen als von den übrigen Versicherten (Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93 ff, insbesondere 143). Der Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG darf nicht in Form eines einmaligen Beitrags erhoben werden, sondern ist als Zuschlag zu den monatlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu entrichten (BGE 129 V 270 Erw. 3.3). Die Frage, in welcher wirtschaftlichen Lage sich der Versicherte befindet, stellt sich dabei nicht. 
 
Darüber, während welcher Dauer bzw. nach welcher Begleichungsart die Bezahlung des Prämienzuschlages zu erfolgen habe, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 KVV könne ohne Korrektur dieser Bestimmung dazu führen, dass die Sanktionsdauer nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur fehlerhaften Unterlassung steht. In Anlehnung an Art. 95 Abs. 1 UVG dürfe eine Maximaldauer von fünf Jahren daher nicht überschritten werden (BGE 129 V 273 Erw. 4.3). Beizufügen ist, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend sein kann, ob nach erfolgtem verspätetem Kassenbeitritt ein Versicherungs-wechsel stattfindet. Denn es ist sowohl zu verhindern, dass sich der Versicherte der Erhebung eines Prämienzuschlages entzieht, als auch zu gewährleisten, dass sich die monatlich zu entrichtende Straf-prämie gleichmässig auf die Versicherer verteilt. 
2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Entrichtung des Prämien-zuschlages von Fr. 5'937.60 im vorliegenden Fall zu Unrecht als Ein-malzahlung vom Beschwerdeführer gefordert wurde. Er hat sie dem-zufolge als Aufgeld auf die ordentlichen Monatsprämien gleichmässig verteilt auf die doppelte Anzahl der Verzugsjahre innerhalb einer Maximaldauer von fünf Jahren zu bezahlen. Die Sache ist daher an die Kasse zurückzuweisen, damit sie den monatlichen Betrag des Prä-mienzuschlages festlegt, den ihr zustehenden Betrag einfordert und die ihr nachfolgenden Krankenkasse über den seit Versicherungs-wechsel zu erhebenden Zuschlag benachrichtigt. 
3. 
Da keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu-erlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Ent-scheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Januar 2002 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2001 in dem Sinne aufgehoben, dass mit der Fest-stellung, der Beschwerdeführer habe die Strafprämie als Aufgeld auf die ordentliche Monatsprämie gleichmässig verteilt auf die doppelte Anzahl der Verzugsjahre innerhalb einer Maximaldauer von fünf Jah-ren zu entrichten, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge-wiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Assura Kranken- und Unfallversicherung auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerde-führer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Land-schaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 9. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: