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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 151/05 
 
Urteil vom 9. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
B.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 25. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1969 geborene B.________ war vom 8. März 1999 bis 31. Januar 2001 als Abpackerin im Umfang von 50 % bei der Firma E.________ AG tätig. Am 13. Oktober 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- Bein- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine andere Tätigkeit) an. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. April 2001 ein, welchem Berichte des Spitals X.________, vom 31. Dezember 1999, des Spitals Y._______, vom 16. September 1999 sowie des Spitals Z.________, Medizinische Abteilung, vom 20. Februar 2001 beilagen. Zudem tätigte die Verwaltung berufliche Abklärungen. Anschliessend gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Kliniken A.________ ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 10. Juni 2002 erstattet wurde. Zusätzlich klärte sie die häuslichen Verhältnisse ab. Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 einen Anspruch auf Invalidenrente. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - in Bestätigung des von der IV-Stelle ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28 % - ab (Entscheid vom 25. Januar 2005). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur neuen Verfügung an die Invalidenversicherung oder zum Erlass eines neuen Entscheides an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei anzuweisen, der Versicherten sämtliche medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere medizinische Expertisen sowie Umschulung und Stellenvermittlung, zu Gute kommen zu lassen; eventuell sei ein Kostenvorschuss für die bevorstehende Diskushernien-Operation samt Spitalkosten zu leisten. Weiter sei B.________ eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Neu wird eine Stellungnahme des Zentrum C.________, vom 17. Februar 2005 ins Recht gelegt. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte nicht über die Rentenfrage entscheiden dürfen, da noch nicht über den Eingliederungsanspruch verfügt worden sei, ist unbegründet. Die geforderte Umschulung und Stellenvermittlung war nicht Gegenstand der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2002. Auf eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Fragen (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) gegeben wären, kann verzichtet werden, da die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich und unter Verweis auf eine entsprechende Äusserung der Beschwerdegegnerin festhielt, dass die Beschwerdeführerin sich jederzeit zur Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle wenden könne. Der Anspruch auf die begehrte Leistung ist demzufolge gar nicht streitig. Zudem verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. Art. 16 ATSG und BGE 126 V 243 Erw. 5, 113 V 28 Erw. 4a, 108 V 212 Erw. 1d sowie Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02, Erw. 4) nur dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (vgl. BGE 121 V 191 Erw. 4a e contrario). Da hier - wie sich nachstehend ergibt - auch ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch besteht, ist das Vorgehen von Verwaltung und kantonalem Gericht nicht zu beanstanden. 
1.2 Weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 ff.) des vorliegenden Verfahrens bildet sodann der letztinstanzlich erstmals gestellte Eventualantrag auf Kostenübernahme der geplanten Diskushernien-Operation im Sinne einer medizinischen Massnahme nach Art. 12 IVG. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da es mangels Verfügung an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Verfügungserlass vom 5. Dezember 2002, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen), eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 
3.1 In medizinischer Hinsicht erachtete die Vorinstanz das Gutachten der MEDAS vom 10. Juni 2002 als voll beweiskräftig. Sie ging gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit davon aus, es bestünde hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese sei bedingt durch das im Rahmen der multidisziplinären Konsens-Konferenz diagnostizierte chronische, rechtsseitige Schmerzsyndrom, das lumbosakrale Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom des rechten Beines, die lumbale Diskushernie LWK4/5 links mit Wurzelkompression L5 links ohne radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom und den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Bezüglich der Haushaltsarbeit stellte das kantonale Gericht auf den Haushaltsbericht vom 11. Oktober 2002 ab, welcher - in Übereinstimmung mit der geschätzten Behinderung im MEDAS-Gutachten - eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 30 % festlegte. Bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Fabrikmitarbeiterin sei die Versicherte, soweit diese Verrichtungen einer körperlich schweren oder mittelschweren Belastung entsprächen, nicht mehr arbeitsfähig. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, bezüglich der somatischen Leiden fehle ein detaillierter Arztbericht, welcher sich zur Kausalität der Leiden äussere und auch Therapievorschläge enthalte. Der MEDAS- Bericht sei zudem viel zu allgemein und ungenau, zumal keine Spezialisten mit Erfahrung in moderner Schmerztherapie mitgewirkt hätten. Überdies sei die Operation abzuwarten, da die Beschwerdeführerin anschliessend allenfalls als geheilt gelten könne. Weiter sei auch der Abklärungsbericht Haushalt unzutreffend und ungenau. 
3.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte, ist die Expertise der MEDAS nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/bb) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beweiskräftig. Es kann diesbezüglich auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die in rheumatologischer, psychiatrischer und neurologischer Hinsicht umfassende Begutachtung bezüglich der vorliegenden Schmerzproblematik ungenügend sein soll. Alle drei Fachgutachter erkannten die im Vordergrund stehende Schmerzfehlverarbeitung. Gerade der Psychiater - obwohl nur eine Verdachtsdiagnose stellend - unterstützte die in früheren Gutachten und Konsilien geäusserte Empfehlung einer antidepressiven Basistherapie zur Schmerzdistanzierung mit überzeugender Begründung. Infolge des Finalcharakters der Invalidenversicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen) ist zudem nicht notwendig, dass sich das Gutachten zur Frage der Kausalität äussert. Ärztliche Berichte, die den Beweiswert der gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu erschüttern vermöchten, liegen überdies keine vor. Daran vermag auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Zentrums C.________ vom 17. Februar 2005 mit dem beigelegten (undatierten) Schreiben des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nichts zu ändern, welche beide nicht den hier zu beurteilenden Zeitraum beschlagen und insofern unbeachtlich sind (vgl. Erw. 2). Damit ist auch das Vorbringen, in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, nicht stichhaltig. Von weiteren Abklärungen kann abgesehen werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist demnach mit dem kantonalen Gericht von einer zumutbaren, dem Leiden angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln von 50 % (gemäss medizinischer Beurteilung der MEDAS vom 10. Juni 2002) auszugehen. 
4. 
4.1 
4.1.1 Mit Blick auf den zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich durchzuführenden Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des eventuellen Rentenanspruchs massgebend, wobei das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 
4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
4.1.3 Lag das Einkommen einer versicherten Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen, dass sie sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann angenommen werden, die gleichen Faktoren, welche sich auf das Valideneinkommen negativ auswirkten, dürften auch Einfluss auf das Invalideneinkommen haben. Steht fest, dass der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hat, so ist auch der bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbare und als Invalideneinkommen anrechenbare Durchschnittsverdienst entsprechend zu reduzieren (AHI 1999 S. 239 Erw. 1; ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; Urteil F. vom 15. Juli 2003, I 789/02, Erw. 1.2.3 und Urteil S. vom 5. Dezember 2003, I 630/02, Erw. 2.2.2). 
4.2 Die IV-Stelle ermittelte das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) gestützt auf die Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin vom 29. Juni 2001, wonach bei einem Stundenlohn von Fr. 18.30 ein Jahresverdienst von Fr. 18'446.- im Jahr 2000 (allfälliger Rentenbeginn; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. Erw. 4.1.1 hievor) resultierte. Die Verwaltung hielt zu Recht fest, dass es sich bei der Tätigkeit als Abpackerin in einer Fabrik um einen branchenunüblichen, unterdurchschnittlichen Verdienst handelte, denn der durchschnittliche jährliche Bruttolohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" betrug für eine Tätigkeit im Umfang von 50 % Fr. 22'444.- (Fr. 3'623.- x [41,3/40] x 12 x 0,5; Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000 S. 31 TA1; Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 82 Tabelle B9.2). 
Vorliegend rechtfertigt es sich, als Invalideneinkommen ein normales, den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragendes Einkommen anzunehmen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Da die Rechtsprechung - unter dem Vorbehalt eines freiwilligen Einkommensverzichts - eine gewissermassen symmetrische Handhabung invaliditätsfremder lohnwirksamer Faktoren vorsieht (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; vgl. Urteil M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.1 und erwähntes Urteil S. Erw. 2.2.2), gilt dies wiederum für beide Vergleichsgrössen. Damit ist das Valideneinkommen unter Beizug der statistischen Werte zu ermitteln und bei Fr. 22'444.- anzusetzen. 
4.3 Der Versicherten ist grundsätzlich jede leichte, leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, weshalb ihr hinsichtlich der Erzielung eines Invalideneinkommens der gesamte Arbeitsmarkt offen steht. Gemäss LSE 2000 belief sich der durchschnittliche Frauenlohn nach Tabelle 1 für einfache, repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 3'658.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 82 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer 50%igen Tätigkeit ein mögliches Einkommen von Fr. 22'936.- (Fr. 3'658.-x [41,8/40] x 12 x 0,5). Selbst unter Gewährung des von der Verwaltung mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzugs von 25 %, ist der Versicherten noch zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 17'202.- zu erzielen. Im erwerblichen Bereich ergibt sich demnach im Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen eine Invalidität von 23 %. 
4.4 Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde im Bericht der IV-Stelle vom 11. Oktober 2002 mit 30 % ermittelt. Eine Überprüfung der verschiedenen Haushaltstätigkeiten ergibt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen beachtet wurden und in den einzelnen Haushaltsbereichen ihren nachvollziehbaren Niederschlag fanden. Aufgrund der konkreten Verhältnisse (die Versicherte bewohnt mit ihrem Mann und den 1989 und 1992 geborenen Kindern eine 4-Zimmerwohnung) wurde sodann richtigerweise die Mithilfe der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin angerechnet. Wie die Vorinstanz darlegte, gibt die vom Abklärungsdienst vor Ort getätigte Einschätzung zu keiner Korrektur Anlass, zumal die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen hiezu nicht näher substanziiert. 
4.5 Gewichtet man die Behinderung im erwerblichen Bereich und im Haushalt gemäss der hypothetischen Aufgabenverteilung im Gesundheitsfall, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (23 % x 0.5 + 30 % x 0,5; zur Rundung: BGE 130 V 121). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: