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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 298/05 
 
Urteil vom 9. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
R.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, substituiert durch, lic. iur. Antoinette Hürlimann, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 9. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1970, meldete sich am 17. September 2001 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von Berichten des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, der Klinik X.________ sowie des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schwyz lehnte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. November 2003 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. März 2005 teilweise gut, indem es feststellte, die Versicherte habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Rentenanspruch betreffe, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärungen durchzuführen beziehungsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe gestützt auf einen Bericht der Klinik X.________ aus dem Jahr 2002 entgegen der Einschätzung des Hausarztes eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen und damit eine "Regelrangordnung" befolgt. 
 
Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Unter fachrichterlicher Mitwirkung ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass nicht auf die Einschätzung des Hausarztes, sondern auf die Berichte der Spezialisten der Klinik X.________ abzustellen ist, wo die Versicherte seit Jahren betreut wurde. Ausgangspunkt bildete dabei der Bericht der Klinik X.________ vom 6. September 2002. Die Ärzte räumten damals ein, dass eine Beschwerdefreiheit wahrscheinlich nicht erreicht werden könne und Schmerzexazerbationen immer wieder folgen könnten. Es seien Tätigkeiten zu empfehlen mit wechselnden Positionen und ohne schwere körperliche Arbeiten. Generell sei die Patientin aber arbeitsfähig. Eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist in der Folge nicht eingetreten (vgl. insbesondere den Bericht des Instituts Y.________, Zentrum für medizinische Radiologie, vom 15. Oktober 2003). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die therapeutischen Massnahmen wegen der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft wurden, so zuletzt gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 16. Juni 2003. Den letztinstanzlich eingereichten Stellungnahmen des PD. Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. und vom 22. April 2005 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass keine Verschlechterung eingetreten ist. Auch er ist der Auffassung, dass die Versicherte in körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Berufen nur begrenzt einsetzbar sei. Für wechselbelastende Tätigkeiten nennt er jedoch keine Einschränkungen. Unter diesen Umständen sind weitere medizinische und berufliche Abklärungen nicht erforderlich. 
3. 
Des Weiteren wird geltend gemacht, dass zufolge einer somatoformen Schmerzstörung von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei. 
Die Vorinstanz hat die neueste Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 352) richtig wiedergegeben und ist anhand der massgeblichen Kriterien zum Schluss gelangt, dass keine invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen vorliegen. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. So fehlt es insbesondere an einer psychischen Komorbidität. Nicht nur bezüglich des Rückenleidens, sondern auch was das psychische Leiden betrifft, sind die therapeutischen Massnahmen nach Lage der Akten nicht erschöpft. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehen ebenfalls nicht. Die geltend gemachten Magenprobleme, Kopfschmerzen, Nervosität und Schlafprobleme vermögen daher keine Invalidisierung der somatoformen Schmerzstörung zu begründen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: