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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_369/2007 
 
Urteil vom 9. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 7. März 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen L.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 ab. 
L.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen zumindest mittelschwerer Hilflosigkeit. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) sowie deren Bemessung nach dem Grad der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 IVG und Art. 37 IVV; 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303, 124 II 241 S. 247 f., je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage (namentlich auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. X.________ vom 18. Juli 2005) zutreffend erkannt, dass der an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführerin keine höhere als die von der IV-Stelle ausgerichtete Hilflosenentschädigung zusteht, nämlich eine solche für Hilflosigkeit leichten Grades wegen der Hilfsbedürftigkeit bei den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" sowie "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Die letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der von einer Mitarbeiterin der IV-Stelle verfasste Bericht vom 23. Dezember 2005 über die in der Wohnung der Versicherten vorgenommene Abklärung der Hilfsbedürftigkeit ohne weiteres die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die grundsätzliche Beweistauglichkeit derartiger an Ort und Stelle erhobener Entscheidungsgrundlagen (BGE 130 V 61). Während diese Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu beantworten war, verbietet sich unter der Herrschaft des BGG eine ebensolche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht. Schliesslich entfällt allgemein eine letztinstanzliche Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG), wobei es im Zusammenhang mit Abklärungsberichten der IV-Stellen über die Hilfsbedürftigkeit zu beachten gilt, dass die erstinstanzlichen Versicherungsgerichte ihrerseits in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Personen nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 130 V 61 S. 63 in fine). 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: