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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_652/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, Aabachstrasse 1, 6301 Zug.  
 
Gegenstand 
Opferhilfe; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. Juni 2013 reichte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die kantonale Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle "in Bezug auf die Gewalttaten vom 19. Februar 2013" eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wegen Betrugs ein. Gleichzeitig beschwerte sie sich gegen die Steuerverwaltung Zug wegen Nötigung zur Zahlung von Steuern. Zur Begründung führte sie aus, in der Beilage schicke sie dem Gericht ihre gegen die Opferhilfestelle am 17. Juni 2013 erstattete Strafanzeige. Gestützt darauf wolle sie sich über die Inkompetenz verschiedener Personen bzw. Amtsstellen beschweren. Das Gericht sei sodann informiert, dass das Standesamt Zug den Todesschein ihres Ex-Freundes Y.________ sel. und die Gemeinde Wollerau seinen Erbschein gefälscht habe; dadurch sei sie des Nachlasses beraubt worden: "Lebenssphäre/Haushalt/Immobilien sowie das Geld seien gewaschen worden, gestützt auf gefälschte Dokumente". Die Staatsanwaltschaft Zug habe "verwechselt", wer Opfer und wer Täter sei; und sie, X.________, sei irrtümlich der "Inquisition" unterzogen worden. Doch sei niemand bereit ihr zu helfen, ihre - namentlich erb- sowie strafrechtlichen - Probleme zu lösen. 
 
Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hat die Verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Beschwerde abgewiesen, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle weiterer ungehöriger Eingaben mit einer Disziplinierung zu rechnen hätte und dass sie auch zu gewärtigen habe, gegebenenfalls Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt zu erhalten. Irgendeine der den verschiedenenen Amtsstellen in der Beschwerde zur Last gelegten Rechtsverweigerungen vermochte das Gericht nicht auszumachen. Obwohl ihr bereits am 19. Februar 2013 eine Notwohnung in Aussicht gestellt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen, die Herberge für Frauen zu verlassen, in der sie ab Anfang des Jahres eine vorübergehende Unterkunft erhalten habe. Dadurch, dass dann Polizeibeamte sie mit Nachdruck auf allfällige Folgen einer anhaltenden Renitenz hätten aufmerksam machen müssen und sogar gezwungen gewesen seien, die der Beschwerdeführerin gehörenden Sachen zu packen, seien jedenfalls keine Tatbestände verwirklicht worden, aus denen sich ein Anspruch auf Opferhilfe ableiten liesse. Mit der Opferhilfestelle halte somit auch das Verwaltungsgericht dafür, dass bei den gegebenen Verhältnissen auf Seite der Beschwerdeführerin derzeit keinerlei Anspruch gemäss Opferhilfegesetz bestehe, nachdem anlässlich der geschilderten Zwangsräumung weder Rechte verletzt noch Straftaten begangen worden seien. Abgesehen davon seien die anderen, im Zusammenhang mit dem Tod ihres früheren Freundes und dem diesbezüglichen Erbgang erhobenen Vorwürfe inzwischen längst rechtskräftig erledigt worden, so dass die Beschwerde auch darauf bezogen völlig haltlos sei und der Sicherheitsdirektion daher auch insoweit keine Rechtsverweigerung zur Last gelegt werden könne. 
 
2.  
Gegen dieses Urteil vom 27. Juni 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Dieses hat davon abgesehen, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, worauf die Beschwerdeführerin schon in früheren Verfahren aufmerksam gemacht worden ist. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Die Beschwerdeführerin wiederholt im bundesgerichtlichen Verfahren die bereits zuvor als Rechtsverweigerungen gerügten Vorgehensweisen bzw. angeblichen Unterlassungen verschiedener kantonaler Amtsstellen. Sie beklagt sich weiterhin, dass alle diese Stellen gegen sie tätig seien, wobei sie offenbar an eine Verschwörung gegen sie glaubt; so wolle auch kein Anwalt sie vertreten, "da ich mich mit der Mafia, (...) und Co. eingelegt habe, was sogar Anwälte als gefährlich definiert haben" (4. Seite der Beschwerde). So ersucht sie das Bundesgericht, es möge doch endlich behilflich sein, eine Lösung ihrer Probleme anzustreben. 
 
Dabei scheint die Beschwerdeführerin aber zu übersehen, dass das Bundesgericht nur im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden beurteilt, die bei ihm nach den gesetzlichen Form- und Fristvorgaben eingehen. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige einer Privatperson hin und insofern sie es als notwendig und zweckmässig erachtet in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es ist ihm auch verwehrt, sich ausserhalb eines bei ihm hängigen Verfahrens zu einer Rechts- oder Sachlage zu äussern. In diesem Sinne kann zu all den Ausführungen in der Beschwerde nicht Stellung genommen werden, die ausserhalb des eigentlichen Streitgegenstandes (angebliche Rechtsverweigerungen seitens der Opferhilfestelle) gemäss dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil liegen. 
 
Aber auch soweit ihre Ausführungen auch nur einigermassen in einem Zusammenhang zum angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil stehen, fehlt es an einer sachbezogenen Beschwerdebegründung, wie sie vom Gesetz verlangt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im besten Fall handelt es sich dabei um eine appellatorische Kritik an diesem Urteil. Doch legt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
 
4.  
Bei den gegebenen Verhältnissen sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp