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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_750/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 2. Mai 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ im mündlichen Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung. Gleichzeitig stellte es fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen diverser SVG-Delikte in Rechtskraft erwachsen sind, und sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.-- aus. 
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gelangt X.________ ans Bundesgericht und ersucht um Verlängerung der 30-tägigen Beschwerdefrist. Das Bundesgericht informierte X.________ mit Schreiben vom 28. Juni 2017, dass es seine Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts entgegennehme. Es wies darauf hin, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei, eine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen müsse und er seine Eingabe bis zum Fristablauf insoweit ergänzen und verbessern könne. 
Am 10. Juli 2017 liess X.________ durch seinen Rechtsvertreter eine von ihm selbst verfasste Beschwerdeschrift einreichen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Soweit er sich gegen die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wendet (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), beschränkt er sich darauf darzulegen, wie die Ereignisse sich seiner Ansicht nach zugetragen haben sollen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Die erhobenen Rechtsrügen erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid, der ausschliessliches Anfechtungsobjekt ist, Bundesrecht verletzen soll. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held