Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_136/2021
Urteil vom 9. August 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 16. Februar 2021
(350 21 33, Teilentscheid I).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts eines falschen ärztlichen Zeugnisses. A.________ wird vorgeworfen, er habe dem dänischen Staatsangehörigen B.________ auf Bitte von C.________ ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt, damit dieser im Zusammenhang mit einer Freitodbegleitung trotz der geschlossenen Grenzen während des Lockdowns in die Schweiz habe einreisen können. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 14. Januar 2021 das MacBook Pro von A.________ sichergestellt und gesiegelt. Am 27. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Entsiegelung.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut. Es entschied, die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft werde ersucht, nach Rechtskraft des Entscheids folgende Dateien auf dem MacBook Pro von A.________ auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben: a) Mailverkehr vom 28. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 mit C.________; b) Mailverkehr vom 28. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 mit B.________. Die entsprechenden Daten seien anschliessend ohne Triage an die Staatsanwaltschaft herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter werde die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft ersucht, unverzüglich folgende Dateien auf dem MacBook Pro auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem separaten externen Datenträger zu übergeben: c) Word- und PDF-Dateien mit den Stichworten " B.________" und "C.________". Bezüglich dieser Dateien erfolge eine Triage durch das Zwangsmassnahmengericht (Dispositiv-Ziffer 2).
B.
Mit Eingabe vom 17. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2021 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt, die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 sei nicht einzutreten. Weiter sei das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Bereitschaft zu behaften, bezüglich der Person/Institution, welche mit dem Auslesen der Daten/Dateien beauftragt werde, einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen.
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des sichergestellten Datenträgers sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid zu einem Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisse (Patientenunterlagen und Anwaltskorrespondenz) führen würde, der auch durch einen Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG) und es droht ihm gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den hinreichenden Tatverdacht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine teilweise Entsiegelung von Daten auf dem sichergestellten MacBook Pro bewilligt, obwohl es klar an einem hinreichenden Tatverdacht fehle, was die Vorinstanz sogar selbst eingeräumt habe. Jedoch habe sie den im Entsiegelungsgesuch von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatverdacht einfach ohne vorherigen Hinweis ausgewechselt. Dadurch habe sie neben Art. 248 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1).
2.3. Gemäss dem Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2021 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, im Rahmen einer Freitodbegleitung vom 6. Juni 2020 dem dänischen Staatsangehörigen B.________, welcher die Sterbewillige dazumal zwecks Identifikation begleitet habe, mutmasslich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt galten die vom Bundesrat angesichts der ausserordentlichen Lage angeordneten Massnahmen nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpidemienG; SR 818.101). Personen aus Risikoländern oder Risikogebieten, zu denen im fraglichen Zeitpunkt auch Deutschland gehörte (vgl. Anhang I zur Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020; SR 818.101.24), wurde die Einreise verweigert, sofern sie nicht die in Art. 3 genannten Voraussetzungen erfüllten. Als Situation der äussersten Notwendigkeit, in welcher die Grenzkontrollbehörden eine Einreise in die Schweiz über den Wortlaut von Art. 3 hinaus im Sinne eines Härtefalls gestatteten, galt die Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft beruht der Tatverdacht insbesondere auf den am 28. Mai 2020 sowie am 30. Mai 2020 von C.________ an den Beschwerdeführer verfassten E-Mails mit folgendem Inhalt:
"Ich schicke Dir am Abend alle Angaben, damit Du deinen Spezialtrick durchziehen kannst. Alle ausser B.________ fliegen ja. Und den B.________ machen wir einfach krank? (Arztbesuch bei Dir, wäre doch auch mal schön, er hatte es ja ganz bös auf dem Herzen...) Herzlich, D.________" sowie "
E.________ ist eingefädelt! B.________ kommt am Montag, 1. Juni (Abends) über die Grenze. "Machst" Du ihn der Einfachheit halber zum "Patienten", der auch eine Untersuchung etc. braucht? Ich besorge nun gleich seine neue Anschrift in Kopenhagen".
Zwar habe C.________ auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das gewünschte falsche Zeugnis für B.________ ausgestellt habe, angegeben, er sei sich nicht sicher, er denke, es sei nicht nötig gewesen bzw. er denke, dass es nicht dazu gekommen sei. Aufgrund der gesamten Umstände bestehe jedoch ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar gemacht haben könnte.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung von C.________, ein falsches ärztliches Zeugnis auszustellen, reagiert habe. Allerdings stehe fest, dass er bereits am 29. Mai 2020 für die Sterbewillige E.________ eine medizinische Bescheinigung ausgestellt habe, damit diese zum Zweck einer Untersuchung/Behandlung während des Lockdowns in die Schweiz habe einreisen können. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Sterbewillige allein wegen des assistierten Suizids eingereist sei und nicht wegen einer "klassischen" medizinischen Behandlung beim Beschwerdeführer. In Anbetracht der erwähnten Umstände bestehe deshalb im vorliegenden Anfangsstadium des Verfahrens ein ausreichender hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gemacht haben könnte.
2.4. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Tatverdacht "ausgewechselt". Sie behaupte, er habe nicht für B.________, sondern für E.________ mutmasslich ein inhaltlich falsches Dokument erstellt. Von diesem Sachverhalt gehe aber weder die Staatsanwaltschaft aus, noch habe er sich dazu äussern können. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Tat erscheint die Formulierung der Vorinstanz insoweit missverständlich, als aus ihrer Erwägung zum hinreichenden Tatverdacht nicht zweifelsfrei hervorgeht, auf wen sich diese bezieht. Es ist nicht abwegig, die Ausführungen so, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, zu verstehen. Ebenso gut kann die Formulierung aber auch so aufgefasst werden, wie die Vorinstanz es in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht ausgeführt hat. Demnach habe sie lediglich klarstellen wollen, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, während der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 Epidemiengesetz medizinische Bescheinigungen zu verfassen, um einer Person die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Unter den gegebenen Umständen leuchtet diese Erklärung ein. In Anbetracht aller Umstände erscheint jedenfalls eine "Auswechslung" bzw. die Konstruktion eines anderen Tatverdachts damit nicht naheliegend. Folglich liegt auch keine Gehörsverletzung vor.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die staatsanwaltschaftliche Erklärung im Entsiegelungsantrag, wonach die in den E-Mails verwendeten Ausdrücke ("Spezialtrick", "einfach krank machen"), im Zusammenhang mit der tatsächlich anfangs Juni 2020 erfolgten Einreise von B.________, die während des Lockdowns nur mit einem Dokument möglich war, einen hinreichenden Tatverdacht begründen. Daran ändern auch einzelne mögliche entlastende Elemente nichts. Zwar hat der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, ein falsches ärztliches Zeugnis zu erstellen, offenbar nicht reagiert. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, es lägen keine Verdachtsgründe vor. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Frage möglicherweise auch mit Hilfe der hier zur Diskussion stehenden Zwangsmassnahme geklärt werden kann.
Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Frage des Tatverdachts bzw. der Schuldfrage im Entsiegelungsverfahren denn auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen bzw. kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da vorliegend mit den erwähnten E-Mails durchaus konkrete Hinweise auf eine mögliche strafbare Handlung des Beschwerdeführers vorliegen, kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch mit vertretbaren Gründen ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Bundesrechtsverletzung im Umstand, dass die Vorinstanz die beschränkt bewilligte Extraktion der Daten aus dem MacBook Pro der Polizei Basel-Landschaft übertragen habe, welche in das Strafverfahren gegen ihn involviert sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe der Entsiegelungsrichter die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren.
3.2. Gemäss Art. 248 Abs. 4 StPO kann das Gericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen. Indes darf das Entsiegelungsgericht die richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das Zwangsmassnahmengericht spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1.; 141 IV 77 E. 5.5.1 f.; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft werde ersucht, den Mailverkehr des Beschwerdeführers mit C.________ und B.________ vom 28. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 auf dem MacBook Pro auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben. Diese Daten seien anschliessend ohne Triage an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Weiter werde die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft ersucht, Word- und PDF-Dateien mit den Stichworten "C.________" und "B.________" auf dem MacBook Pro auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem separaten externen Datenträger zu übergeben. Bezüglich dieser Dateien erfolge eine Triage durch das Zwangsmassnahmengericht.
3.4. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme festhält, handelt es sich bei der IT-Forensik um einen spezialisierten Dienst, der nicht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unterstellt sei. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er rügt einzig, die Extraktion der Dateien sei an die "ermittelnde Behörde" delegiert worden. Dies trifft in dieser Form nicht zu. Entscheidend ist, dass nicht der mit dem Fall betraute polizeiliche Sachbearbeiter eine Datenauslese vornimmt. Der Beizug eines spezialisierten Polizeidiensts ist hingegen in Art. 248 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist dabei gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass weder der polizeiliche Sachbearbeiter noch die Staatsanwaltschaft auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sei dies bei einer reinen Auslese der Daten ab einem elektronischen Datenträger auf einen anderen Datenträger sichergestellt. Es handle sich bei diesem Vorgang um das Anfertigen einer digitalen Kopie durch den Spezialisten mit geeigneter IT-forensischer Spezialsoftware gemäss den vorinstanzlichen Filterkriterien ohne Prüfung und inhaltliche Auswertung des Datenmaterials. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz die inhaltliche Auswertung bzw. Triage der Word- und PDF-Dateien aufgrund der geltend gemachten Anwaltsgeheimnisse ausdrücklich selbst vorbehalten (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Dazu ist sie auch verpflichtet, denn eine Delegation der Triage an die Strafverfolgungsbehörden ist unzulässig (vgl. E. 3.2 hiervor). Inwiefern eine Trennung der Daten ohne die Möglichkeit einer Kenntnisnahme vom Inhalt trotz des von der Vorinstanz aufgezeigten Vorgangs nicht realisierbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Dies ist nach dem Gesagten auch nicht offensichtlich.
Dass das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen der beschränkten Entsiegelung des MacBook Pro überdies nicht verhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
4.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier