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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_940/2020  
 
 
Urteil vom 9. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 16. September 2020 (VB.2020.00448). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1976 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 1. Juli 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 9. August 2005 die hier niedergelassene montenegrinische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1973), worauf ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und am 1. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Der gemeinsame Sohn C.________ (Jahrgang 2005) hat inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Bei der Familie lebt auch die aus einer früheren Beziehung von B.________ stammende Tochter D.________ (Jahrgang 2001). Weiter ist A.________ Vater der nordmazedonischen Staatsangehörigen E.________ (Jahrgang 2016), die bei einer Pflegefamilie im Kanton Thurgau lebt. 
 
B.  
A.________ und seine mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder mussten bis vor gut zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither bezieht B.________ eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ein IV-Gesuch von A.________ ist derzeit hängig. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2020 hat A.________ insgesamt 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 93'617.-- gegen sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte neben zahlreichen Übertretungsbussen wegen Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bis Ende 2019 insbesondere folgende Verurteilungen gegen sich: 
 
- Busse von Fr. 500.-- wegen Einreise und rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz ohne Visum sowie Stellenantritt ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. November 2005; 
- Busse von Fr. 1'200.-- wegen vorsätzlicher grober Verkehrsverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. November 2006; 
- Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wegen Vergehen gegen und Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juni 2013; 
- Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- wegen grober Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2013; 
- Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 300.-- unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme wegen diverser Drogen- und Strassenverkehrsdelikte gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014; 
- Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- als Teilzusatzstrafe zum obengenannten Urteil wegen weiterer Verkehrs- und Drogendelikte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014; 
- Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen falscher Anschuldigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016; 
- Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 300.-- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und trotz Führerausweisentzug sowie mehrfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2018; 
- Freiheitsstrafe von 90 Tagen als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und einem waffenrechtlichen Verstoss gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2018. 
 
C.  
Nachdem A.________ wegen seiner Straffälligkeit und der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bereits am 24. Januar 2006, 23. Januar 2007, am 11. März 2015 und am 28. April 2015 ausländerrechtlich verwarnt beziehungsweise ermahnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. März 2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni 2020 und Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. 
 
D.  
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Mai 2020 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung desselben, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und mehrfacher waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am Folgetag wurde er von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum wiederholten Mal wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. 
In Unkenntnis dieser beiden neuen Verurteilungen wies die Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2020 den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 17. März 2020 erhobenen Rekurs ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 16. September 2020 abwies. 
 
E.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten datierend vom 16. Januar 2020 (sic!; eingegangen am 17. November 2020) an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2020 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei das Urteil vom 16. September 2020 aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt Zürich zurückzuweisen. Für die zwei Vorverfahren sei ihm wiederum je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Es sei ihm zudem für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. November 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.). 
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer reichte nachträglich zusammen mit dem Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege verschiedene Dokumente betreffend seiner gesundheitlichen Entwicklung, den Stand seines IV-Verfahrens und eines Klinikaufenthalts seines Sohnes seit dem 21. April 2021 ein. Es handelt sich bei diesen Eingaben um unzulässige echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Sie bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt, indem sie die Folgen einer Wegweisung auf seinen Gesundheitszustand sowie die objektiven Kindesinteressen seines Sohnes an einem Verbleib nicht abgeklärt habe. 
 
2.1. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).  
 
2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung vor Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f. mit Hinweisen). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2 S. 148 f.; 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 3).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf das ärztliche Zeugnis vom 26. Januar 2015 abgestellt, in welchem der behandelnde Kinderarzt festhält, dass der Sohn an Behinderungen leidet (Entwicklungsrückstand, Sprachentwicklungsverzögerungen sowie muskuläre Hypotonie). Der Sohn besucht eine heilpädagogische Schule. Nach Einschätzung des Kinderarztes ist deshalb "eine intakte Familie und die Anwesenheit des Vaters" für die weitere Entwicklung des Kindes "besonders wichtig". Auch wenn es ein wenig missverständlich anmutet, dass die Vorinstanz die Kernaussagen in Anführungszeichen und im Konjunktiv angibt, ist dadurch das Kindesinteresse eindeutig festgehalten und gleichlaufend mit demjenigen des Beschwerdeführers. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht dar. Ebensowenig zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig festgestellt haben soll, sodass eine Befragung seines Sohnes erforderlich wäre.  
Vielmehr legt der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise ausführlich seine Meinung zur vorinstanzlichen Interessenabwägung dar. So anerkenne die Vorinstanz nicht, dass sein Verbleib in der Schweiz im objektiven Kindeswohl liege. Ausserdem könne gemäss Vorinstanz das Kind weiterhin bei seiner Mutter aufwachsen und ohnehin bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zum Vater, der aufgrund seiner Drogensucht und Inhaftierungen seine Vaterrolle nur bedingt erfüllt habe. Die Vorinstanz habe wegen der belasteten familiären Situation ein hypothetisches Interesse des behinderten Sohnes an einer Trennung suggeriert, welches den medizinischen Abklärungen widerspreche. Auch stelle die Vorinstanz blosse Mutmassungen über die effektiv gelebte Beziehung und das objektive Interesse des Sohnes an. 
Auf die konkrete Interessenabwägung ist jedoch später einzugehen. Vorab bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid weder Art. 12 KRK verletzt, noch den Sachverhalt rechtswidrig festgestellt hat. Es besteht daher kein Anlass, die Sache zwecks Befragung des Sohnes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Bestehen eines "real risk" gemäss Art. 3 EMRK ungenügend abgeklärt und dadurch den Sachverhalt offensichtlich willkürlich unvollständig abgeklärt. 
 
3.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; vgl. auch Urteile 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 8.1; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).  
 
3.2. Aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV ergeben sich nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert: Bei der Prüfung, ob und welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte, etwa solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Die Behörden haben zu prüfen, inwieweit die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat hat. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls - als Voraussetzung der Rückschiebung - Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 191; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Behandlung der Kriegstraumata sowie der Drogensucht des Beschwerdeführers grundsätzlich auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei, wo sowohl entsprechende Entzugskliniken als auch psychiatrische Einrichtungen vorhanden sind. Dazu verweist sie auf den gemeinsamen Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina des Staatssekretariats für Migration (SEM) und des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), 2017. Dass sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Analyse des SEM als Fachinstanz abgestellt hat, ist verfassungsrechtlich haltbar (Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.2). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Bosnien und Herzegowina eine ausreichende medizinische Versorgung besteht, falls der Beschwerdeführer gewillt ist, die Angebote überhaupt in Anspruch zu nehmen. Die früheren Behandlungen seiner Drogenabhängigkeit hatten bis anhin keinen dauerhaften Erfolg.  
 
3.4. Auch angesichts verschiedener ähnlich gelagerter Entscheide sind die durch die Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen als ausreichend zu erachten. Das Bundesgericht hat verschiedentlich Wegweisungen nach Bosnien und Herzegowina geschützt, weil eine medizinische Behandlung gewährleistet ist. So zum Beispiel bei einer Person, die an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen litt und der Vollzug nach Einschätzung der Ärzte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Krise auslösen und eine Selbstgefährdung sowie Suizidalität zur Folge haben werde. Dabei hat das Bundesgericht auch erwogen, dass der Betroffene bezüglich den Kosten der Behandlung auf die örtliche Krankenversicherung zurückgreifen könne, für deren Gebühren nötigenfalls die Sozialfürsorge aufkomme (Urteil 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 3). Ebenso geschützt wurde die Wegweisung einer Ausländerin nach Bosnien und Herzegowina, die an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung rezividierender oder episodischer Natur mit nicht verarbeiteter Trauer und traumatisierenden Kriegserlebnissen litt (Urteil 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018). Zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht als sich das Krankheitsbild weiter verschlimmert hatte und schwere depressive Episoden und allenfalls Suizidversuche zu gewärtigen waren (Urteil 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020).  
 
3.5. Wie gesehen, gelten bei erkrankten Personen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK relativ hohe Schwellen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen weiteren Fürsorgeleistungen) zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.5).  
Eine weitere Behandlung in der Schweiz wäre für den Beschwerdeführer sicher von Vorteil, es gibt jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Aufenthaltsbeendigung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer führt bloss aus, es sei gerichtsnotorisch, dass eine Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina an den Ort der traumatisierenden Ereignisse, eine hohe Wahrscheinlichkeit der Retraumatisierung nach sich ziehen würde, in deren Folge sich auch die Frage der Suizidalität stellen würde. Diese pauschale Behauptung ist allerdings durch die Akten nicht unterlegt. Abgesehen davon hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass diese Gefahr den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, wiederholt zu Ferienzwecken in seine Heimat zurückzukehren. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den rechtsprechungsgemäss erforderlichen hohen Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung bzw. eine konkrete Lebensgefährdung verneint hat (vgl. Urteil 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.5). 
 
4.  
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG [AS 2007 5456]) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. 
 
4.1. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19, 137 II 297 E. 3.3 S. 303;). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteile 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.4; 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).  
 
4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat, wobei hierunter insbesondere der Schutz des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und E. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Vorinstanz stützte sich auf den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund seiner wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, inwieweit er mit seiner Schuldenwirtschaft und der langjährigen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen darüber hinaus auch noch die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2013 20 Straferkenntnisse im Wesentlichen wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz erwirkt und wurde mit insgesamt 25 Monaten Freiheitsstrafe, 490 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 8'750.-- Bussen belegt. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer durch die Vielzahl der von ihm begangenen Taten eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und gleichzeitig seine Unbelehrbarkeit demonstriert habe. Zudem zeigten auch seine zahlreichen Übertretungen, dass sich der Beschwerdeführer um behördliche Anordnungen foutiert und nicht bereit ist, die Verantwortung für seine Handlungen zu übernehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle damit die Voraussetzung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei seiner Delinquenz durchgehend um Beschaffungskriminalität aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit gehandelt habe. Dadurch relativiere sich das Gewicht seiner Delinquenz und seine kriminelle Energie bzw. das Potential sei gering.  
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Offensichtlich haben die zahlreichen Strafen ihn nicht beeindruckt und auch die mehrfach angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen führten nicht zu einem Sinneswandel. Er hat regelmässig und massiv gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (vgl. Urteile 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.4.3; 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 3). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. 
 
6.1. Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, soll der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2).  
 
6.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).  
 
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere für Delikte im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum und zu dessen Finanzierung verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe betrug dabei zwölf Monate. Wie auch in den anderen Strafurteilen wurde dabei der Zusammenhang der Delikte zur Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers bereits strafmildernd berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung der Strafgerichte zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 3.1; 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Immerhin hat er bislang keine Delikte begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB bilden. Auch die von ihm begangenen Drogendelikte waren allesamt minderschwerer Natur. Der Beschwerdeführer handelte zur Finanzierung der eigenen Sucht zwar wiederholt mit Heroin und Kokain, jedoch lediglich in kleineren Mengen, so dass Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht erfüllt ist.  
 
6.2.2. Trotzdem summieren sich seine Verurteilungen selbst mit den Strafmilderungen zu einem beträchtlichen Strafmass, wobei sie sich keineswegs nur auf Verstösse gegen das BetmG beschränken. Seine diversen Strassenverkehrsdelikte, die Falschanschuldigung und seine wiederholten waffenrechtlichen Verstösse lassen sich durch seine Drogenabhängigkeit nicht entschuldigen, wie auch seine diversen Autofahrten unter Drogeneinfluss oder ohne gültigen Führerausweis. Es liegt dadurch ausländerrechtlich nicht mehr ein leichtes Verschulden vor. Offensichtlich haben ihn seine zahlreichen Strafen nicht beeindruckt und erschwerend kommt hinzu, dass auch die mehrfach angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen zu keinem Sinneswandel führten. So hatte er während des laufenden Verfahrens zwei neue Verurteilungen zu gewärtigen und wurde u.a. zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.  
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer hat bislang wenig Anstrengungen zur Überwindung seiner psychischen Probleme und seiner Drogensucht unternommen. Es ist ihm bis anhin nicht gelungen, in einen längerfristigen und nachhaltigen Therapieprozess einzusteigen. Eine durch das Bezirkgericht Zürich angeordnete ambulante Massnahme hat er nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug abgebrochen. Eine stationäre Massnahme will er zwar mittlerweile gemäss eigenen Angaben nach der Haftentlassung antreten, aber wie auch bereits die Wiederaufnahme der fachärztlichen Behandlung zur Behandlung seiner posttraumatischen Störung geschah dies erst unter Druck des laufenden Widerrufsverfahrens. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auch während des letzten Strafvollzugs wieder rückfällig geworden. Bei seinem Eintritt in die Vollzugsanstalt am 2. April 2020 ist er positiv auf Benzodiazepine getestet worden und einen ersten Beziehungsurlaub nutzte er zum Konsum von Kokain, weshalb er am 16. Juni 2020 diszipliniert werden musste. Wie die Verfügung des Justizvollzugs Kanton Zürich vom 22. Juni 2020 betreffend die Abweisung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ebenfalls festhält, wurde der Beschwerdeführer auch nach den beiden zuvor gewährten bedingten Entlassungen aus dem Strafvollzug bezüglich seines Drogenkonsums wieder rückfällig, obschon jeweils Bewährungshilfe und weitere Massnahmen angeordnet worden waren. Es bestehen deshalb Bedenken hinsichtlich einer positiven Legalprognose aufgrund der bisher erwirkten Strafen und der Rückfälligkeit nach früheren Strafverbüssungen.  
 
6.2.4. Hinzu kommt seine angespannte finanzielle Situation, die zu einem erheblichen Teil auf seiner Straffälligkeit respektive die dadurch entstandenen Verfahrenskosten beruhen. Der Beschwerdeführer hat hohe Schulden, obschon er Sozialhilfeleistungen bezogen hat, die eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken sollten. Bemühungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation sind nicht ersichtlich, ebensowenig geht er einer Erwerbstätigkeit nach.  
 
6.3. Sein bisheriges Verhalten und seine jüngste Verurteilung lassen nicht erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit abgeschlossen hat. Auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste stellten dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. Juni 2020 eine negative Legalprognose aus und lehnten deshalb eine bedingte Entlassung ab. Die Vorinstanz hat ihre Einschätzung insgesamt nicht auf generalpräventive Überlegungen oder ausschliesslich auf die ausgesprochenen Strafen, sondern auf eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und ist nicht in willkürlicher Weise von einer (weiterhin) bestehenden Gefährlichkeit ausgegangen. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz, seine gesundheitlichen Probleme, seine Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Gattin und die Beziehung zu seinen Kindern, insbesondere seinem Sohn C.________, der an einer Behinderung leidet und Schweizer Bürger ist. 
 
7.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von 29 Jahren in die Schweiz einreiste und sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit mehr als 15 Jahren hier aufhält. Bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2020 lebte er (wieder) mit seiner Ehefrau, deren inzwischen volljährigen Tochter aus einer früheren Beziehung und dem gemeinsamen Sohn C.________ zusammen. Zudem hat der Beschwerdeführer am 20. August 2020 seine vierjährige Tochter E.________ anerkannt, welche zurzeit bei einer Pflegefamilie lebt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langen Aufenthalts auch erwartet werden darf, darüber hinaus ist seine Integration jedoch mangelhaft. Er ist wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Auch aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit verfügt er ausser seinen Familienangehörigen über keine weiteren vertieften sozialen Beziehungen.  
 
7.2. In wirtschaftlicher Hinsicht übte der Beschwerdeführer auf dem Bau verschiedene Tätigkeiten aus, bis er im November 2013 aufgrund seiner Drogensucht und einer Inhaftierung seine Stelle verlor. Danach ging er keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach, obschon er gemäss verbindlicher Feststellung durch die Vorinstanz weiterhin arbeitsfähig war. Hingegen bemühte er sich, bis anhin erfolglos, um die Zusprechung einer IV-Rente. Nur aufgrund der seiner Ehefrau zugesprochenen Teilrente bzw. Ergänzungsleistungen sowie deren Teilverdienst konnten sich der Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe lösen. Bis dahin hatte er Sozialhilfegelder in der Höhe von über Fr. 132'000.-- bezogen und zudem bestanden gegen ihn gemäss Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) im Februar 2020 Verlustscheinforderungen von über Fr. 90'000.--. Der Beschwerdeführer ist insgesamt weder sozial noch wirtschaftlich integriert.  
 
7.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht.  
 
7.3.1. Seine Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie stammt nicht aus dem Heimatland des Beschwerdeführers, sondern aus Montenegro. Eine gemeinsame Ausreise wäre ihr kaum zuzumuten und ein Widerruf würde deshalb wohl zu einer Trennung führen.  
 
7.3.2. Der Sohn des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürger und hat somit ebenfalls ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Er ist in der Schweiz geboren und mit mittlerweile 16 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Aufgrund einer Behinderung besucht er hier eine heilpädagogische Schule und hat offensichtlich ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu leben.  
 
7.3.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach in Anbetracht der guten und intensiv gelebten Beziehung zu seinem Sohn die Wegweisung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei, hilft ihm nicht weiter. Aus der KRK erfolgt kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz; sie verleiht keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. E. 4.1) und das Kindeswohl ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30; Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.5). Das Bundesgericht verkennt nicht, dass der Sohn ein anerkennenswertes Interesse daran hat, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Die häufigen Abwesenheiten des Beschwerdeführers wirken sich gemäss schulpsychologischen Abklärungen jedoch traumatisierend auf den Sohn aus und es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer bei einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz aufgrund seiner Drogensucht überhaupt in der Lage sein wird, den unbestrittenen Bedürfnissen seines Kindes gerecht zu werden. Die Beziehung zu seinem Sohn hat den Beschwerdeführer bis anhin weder von der Begehung verschiedener Straftaten abhalten, noch zur nachhaltigen Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit bewegen können.  
 
7.3.4. Die Beziehungen zu seinen Töchtern sind hingegen rechtlich nicht geschützt und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Stieftochter ist bereits volljährig und Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Ein solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend.  
Zu seiner Tochter, die er in der Phase der Abwesenheit von seiner Familie gezeugt und erst kürzlich anerkannt hat, besteht gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung keine tatsächlich gelebte Beziehung. Sie ist bei einer Pflegefamilie untergebracht und der Beschwerdeführer unterhält weder regelmässigen Kontakt zu ihr noch unterstützt er sie finanziell. Somit fällt diese Beziehung ebenfalls nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 S. 12 E. 6.1). 
 
7.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina kann ihm indessen zugemutet werden. Sollte er die nach der Haftentlassung in Aussicht gestellte Therapie erfolgreich absolvieren, stünde er sowohl in der Schweiz als auch in seiner Heimat vor der Herausforderung, sein Leben ausserhalb des gewohnten Umfelds neu zu gestalten. Der Aufbau einer beruflichen Zukunft und eines sozialen Netzes wäre an beiden Orten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und lebte bis zum Alter von 29 Jahren dort. Zumindest während des Beginns seines Aufenthalts in der Schweiz, bis ins Jahr 2009, verbrachte er auch regelmässig seine Ferien in Bosnien und Herzegowina. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in seiner Heimat weiterhin vertraut ist, auch wenn er in den letzten Jahren nicht mehr dahin zurückgekehrt sein sollte und sich die Vorinstanz zu seinen dortigen familiären Verhältnissen nicht geäussert hat. Den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist zu entnehmen, dass er dort Angehörige hat, zu welchen er Kontakt aufnehmen kann.  
 
7.5. Seine gesundheitlichen Probleme kann er auch in Bosnien und Herzegowina weiter therapieren. Gemäss dem massgebenden Fachbericht SEM (vorne E. 3.3) sind sowohl die psychischen Beschwerden als auch die Suchtproblematik des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina behandelbar und der Zugang steht auch bedürftigen Personen offen (vorne E. 3.4), falls die Angehörigen die anfallenden Kosten nicht übernehmen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 128 II 200 E. 5.3 S. 209 f.). Wie bereits gesehen (vorne E. 3.5), besteht keine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung, welche eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, womit eine Wegweisung nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheint und eine Rückkehr auch unter diesem Aspekt zumutbar ist.  
 
7.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit, seinen gesundheitlichen Problemen und im Hinblick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Letztere hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen. Es ist jedoch sowohl der Ehefrau als Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung als auch dem Sohn als Schweizer Bürger unbenommen, in der Schweiz zu bleiben. Damit kann insbesondere sichergestellt werden, dass der Sohn die notwendige Betreuung erhält. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.  
Ohnehin sind es die Familienangehörigen des Beschwerdeführers gewohnt, getrennt von ihm zu leben. Auch wenn mittlerweile wieder von einer intakten Ehegemeinschaft auszugehen ist, die im Rahmen des Möglichen auch aus dem Strafvollzug gelebt wird, hat der Beschwerdeführer zuvor die Beziehungen zu seinen Angehörigen nicht immer gepflegt. So lebte er aufgrund seiner Drogenabhängigkeit von Herbst 2015 bis Juli 2018 getrennt von seiner Frau und der Kontakt zu seinem Sohn war zumindest während seinen früheren, wiederholten Inhaftierungen (von November 2014 bis Mai 2015 sowie von März 2016 bis Mai 2017) stark eingeschränkt, wodurch sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen ein Stück weit relativiert. 
Aufgrund der wiederholten Delinquenz und einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr überwiegen somit die reduzierten privaten Interessen des Beschwerdeführers das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig. 
 
8.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. 
 
8.1. Da der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Schweiz verfügt, zu denen er eine intensive Beziehung pflegt, und gesundheitlich beeinträchtigt ist, erweist sich seine Eingabe nicht zum Vornherein als aussichtslos. In dieser Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).  
 
8.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen und die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Seinem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Sararard Arquint als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching