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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_371/2022  
 
 
Urteil vom 9. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juni 2022 (UB220091-O/U/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________. Am 15. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Hinwil. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten der Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 verfügte das Bezirksgericht die Haftfortdauer des bereits in Sicherheitshaft befindlichen Beschuldigten, bis zur Rechtskraft des Strafurteils bzw. bis zu einem haftrechtlichen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens bis zum 17. August 2022. Gegen das Strafurteil wurde Berufung erhoben. 
 
B.  
Eine vom Beschuldigten gegen den bezirksgerichtlichen Haftentscheid vom 17. Mai 2022 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 8. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Gegen den Haftbeschwerdeentscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben am 18. bzw. 25. Juli 2022 je auf Vernehmlassungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Fortdauer der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 231 Abs. 1 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das erstinstanzliche Strafgericht habe (vor dessen Haftverlängerungsentscheid vom 17. Mai 2022) sein rechtliches Gehör verletzt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (Urteil 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 2.2) müsse dem Beschuldigten "vor der Anordnung der Sicherheitshaft" im Verfahren nach Art. 231 Abs. 1 StPO die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Haftvoraussetzungen zu äussern. Das Bezirksgericht habe aber weder an der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2022 noch anlässlich der Urteilseröffnung vom 17. Mai 2022 erklärt, dass es beabsichtigte, die Sicherheitshaft zu verlängern. Es sei ihm folglich das Recht verweigert worden, sich dazu zu äussern. Zwar habe die Verteidigung im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht "einen Antrag auf Entlassung aus der Sicherheitshaft gestellt". Dies habe jedoch "gar nichts mit dem rechtlichen Gehör bezüglich der Absicht der Verlängerung der Sicherheitshaft zu tun". Eine "Heilung" der Verletzung seines Gehörsanspruches sei hier nicht möglich. Das Obergericht habe ihm (auch nachträglich) kein rechtliches Gehör eingeräumt, sondern versucht, eine Gehörsverletzung seitens des Bezirksgerichtes zu verneinen. Das Bundesgericht prüfe Beschwerden nicht mit voller Kognition und könne daher Verfahrensfehler nicht "heilen".  
Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil betrifft eine erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht. Diesbezüglich sind qualifizierte haftrechtliche Verfahrensregeln anwendbar (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 225 f. und Art. 231 Abs. 1 StPO). Hier ist eine Haftverlängerung streitig, keine erstmalige Haftanordnung. Da sich der Beschwerdeführer anlässlich des Haftprüfungsentscheides bereits in gerichtlich angeordneter und verlängerter Sicherheitshaft befand und das erstinstanzliche Gericht ihn zudem wegen Verbrechen und Vergehen schuldig sprach und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte, musste er ernsthaft damit rechnen, dass das Bezirksgericht die bestehende Sicherheitshaft verlängern würde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er im gerichtlichen Hauptverfahren einen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der Sicherheitshaft gestellt habe. Es wäre ihm folglich unbenommen gewesen, schon anlässlich der Hauptverhandlung, spätestens aber bei der mündlichen Urteilseröffnung, zur Frage der allfälligen Weiterdauer der Sicherheitshaft weitere Anträge zu stellen bzw. sein Haftentlassungsgesuch näher zu begründen. Sein Standpunkt, dieses Gesuch habe mit der Frage der Haftverlängerung "gar nichts zu tun" gehabt, überzeugt nicht. 
Es braucht hier allerdings nicht weiter geprüft zu werden, ob im Umstand, dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen und ausdrücklich eingeladen hat, sich zur in Aussicht genommenen Haftverlängerung zu äussern, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen wäre. Selbst wenn dies in der vorliegenden Konstellation bejaht würde, wäre die Gehörsverletzung spätestens im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht prozessual "geheilt" worden (vgl. zitiertes Urteil 1B_191/2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es bei der Heilung des Gehörsanspruches darauf ankommt, dass er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausführlich Gelegenheit erhielt, zu allen relevanten haftrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, und das Obergericht diese Fragen mit voller Kognition prüfte (Art. 393 Abs. 2 i.V.m. Art. 222 StPO). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht habe ihm "nicht nachträglich das rechtliche Gehör gewährt", ist aktenwidrig (vgl. vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2022 und Replik vom 2. Juni 2022). Ein besonders schwerer erstinstanzlicher Verfahrensfehler des Bezirksgerichtes, der zum Vornherein nicht hätte geheilt werden können, wäre in der vorliegenden Konstellation zu verneinen. 
 
2.2. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht rügt der Beschwerdeführer sodann, dass das Bezirksgericht zur Begründung seines Haftverlängerungsentscheides vollumfänglich auf die Erwägungen der sachkonnexen früheren Haftverfügung vom 25. Februar 2022 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts verwiesen habe. Die Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung richte sich "nach anderen tatsächlichen Anforderungen" und beruhe auf anderen Rechtsgrundlagen. Aus dem hier anwendbaren Art. 231 Abs. 1 StPO ergäben sich "deutlich höhere" tatsächliche und rechtliche Anforderungen. Folglich habe das Bezirksgericht "überhaupt keine Begründung für die Verlängerung der Sicherheitshaft" vorgelegt.  
Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. In seinem Beschluss vom 17. Mai 2022 erwog das Bezirksgericht, dass der Beschwerdeführer gleichentags "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden" war. Es verwies für die weiteren Haftvoraussetzungen ausdrücklich "auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Hinwil (ZMG) vom 25. Februar 2022, mit welcher die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zur Eröffnung des Urteils in der Hauptsache oder längstens bis zum 25. Mai 2022 verlängert" worden war. Das Bezirksgericht bezeichnete ausserdem die Stelle der Strafakten (act. 39), in der sich die Verfügung des ZMG befand. Gestützt auf diese summarischen Erwägungen und "in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO" verfügte das Bezirksgericht die hier streitige Verlängerung der Sicherheitshaft. 
Wie die Vorinstanz feststellt, wurde die Anklage am 15. November 2021 erhoben. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich im Zeitpunkt der Verfügung des ZMG vom 25. Februar 2022 bereits in Sicherheitshaft befunden hatte. Er begründet seine Rechtsbehauptung nicht nachvollziehbar, wonach für Sicherheitshaft nach einer gerichtlichen Verurteilung (Art. 231 Abs. 1 StPO) "strengere" materiellrechtliche Anforderungen gelten würden als zwischen Anklageerhebung und Urteil (Art. 229-230 StPO). Für diese Ansicht findet sich weder im Gesetz noch in der bundesgerichtlichen Praxis eine Stütze. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Bestimmungen von Art. 231 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO keine eigenen (spezialgesetzlichen) "Haftgründe" enthalten, sondern im Zusammenhang mit Art. 221 StPO auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 2-5; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 231 N. 3; Daniel Logos, in: Code de procédure pénale, Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 231 N. 8). 
Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die materiellen Haftvoraussetzungen betreffend Haftgründe (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder Haftdauer (Art. 212 Abs. 3 StPO) sich zwischen Ende 2021 und Frühling 2022 entscheidend verändert hätten. Ebenso wenig behauptet er, dass er dem Bezirksgericht - bis zu dessen Haftverlängerungsentscheid vom 17. Mai 2022 - Gründe vorgelegt hätte, die ein Abweichen von der Beurteilung des ZMG nahe gelegt hätten. Ein solches Abweichen drängte sich für das erstinstanzliche Strafgericht auch von Amtes wegen nicht auf: Der dringende Tatverdacht hatte sich durch die gerichtliche Verurteilung vielmehr weiter konkretisiert, ein Kollusionsmotiv war damit noch nicht dahingefallen (vgl. zum betreffenden Haftgrund unten, E. 3.2-3.4), und auch die bisherige strafprozessuale Haftdauer erschien - angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Monaten - nicht unverhältnismässig lang. 
Bei dieser Sachlage verletzt es das rechtliche Gehör nicht, wenn das Bezirksgericht primär auf die Erwägungen des ZMG verwies. Dies umso weniger, als der Entscheid des ZMG lediglich knapp drei Monate zurücklag und erhebliche neue Gesichtspunkte, die im Mai 2022 eine Haftfortdauer als unzulässig hätten erscheinen lassen können, weder vorgebracht worden, noch von Amtes wegen ersichtlich waren. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Begründung des erstinstanzlichen Haftverlängerungsentscheides, die nach Verurteilung und bei vorbestehender Haft auch summarisch erfolgen kann (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.7), es ihm faktisch verunmöglicht hätte, den Beschwerdeweg ans Obergericht wirksam zu beschreiten. 
Da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan ist, kann offen bleiben, ob eine solche im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls "geheilt" worden wäre. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen oder Vergehen nicht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Selbst wenn eine solche vorläge, könne ihr mit Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden. 
 
3.1. Die Vorinstanz begründet das Bestehen von Kollusionsgefahr im Wesentlichen wie folgt:  
Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er habe seine Ehefrau am 19./20. Dezember 2020 im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung bedroht, da sie sich von ihm habe trennen wollen. Er habe ihr sodann ins Gesicht geschlagen und sie vergewaltigt. Am 27. März 2021 habe er sich - trotz eines ihm vom ZMG auferlegten Kontakt- und Rayonverbots - zur ehelichen Wohnung begeben. Dort habe er der Geschädigten und Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie genötigt, eine Person anzurufen, die angeblich bei ihr übernachtet habe. Der Beschwerdeführer habe der Geschädigten gedroht, er werde sie und die genannte Person umbringen. Danach habe er die Geschädigte in die Garage gezerrt, wo er ihr mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und den Griff eines Messers in den Bauch gestossen habe. Anschliessend habe er ihr erneut mehrmals mit der Faust oder der Hand ins Gesicht geschlagen. Bei solchen "Aussage-gegen-Aussage"-Situationen erscheine die Befragung durch das erkennende Gericht sehr wahrscheinlich. 
Gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil habe der Beschwerdeführer erhebliche Gewalt gegen die Geschädigte ausgeübt, um seinen Willen durchzusetzen. Deren Aussagen seien wesentlich für den Ausgang des Strafverfahrens. Es gelte zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin in irgend einer Form beeinflussen könnte. Dass eine erstinstanzliche Verurteilung vorliegt und die Geschädigte vor dem Bezirksgericht Beweisaussagen gemacht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft habe Berufung angemeldet und beabsichtige, eine höhere Strafe zu beantragen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen habe. Zwar könnten in diesem Anklagepunkt wohl auch Polizisten gewisse Aussagen machen. Opfer der inkriminierten versuchten Tötung sei jedoch die Privatklägerin, weshalb ihre Aussagen auch insofern relevant seien. 
 
3.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 132 I 21 E. 3.4; Urteile 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1; 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 2.1-2.4; 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4-2.6; 1B_389/2016 vom 10. November 2016 E. 3.4; vgl. zu dieser Praxis François Chaix, in: Code de procédure pénale, Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 221 N. 14-16; Forster, a.a.O., Art. 221 N. 7; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O, Art. 221 N. 22 f.). 
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2; 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 270 E. 3.3.1). 
 
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
3.4. Dass die kantonalen Instanzen hier von erheblicher aktueller Verdunkelungsgefahr ausgehen, hält vor dem Bundesrecht stand. Die Vorinstanz durfte dabei berücksichtigen, dass wichtige Aussagen einer besonders schutzbedürftigen Gewährsperson von Kollusion bedroht sind, dass zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten eine enge persönliche Verbindung bestanden hat, dass es wahrscheinlich erscheint, dass das mit dem Fall befasste Berufungsgericht die Geschädigte persönlich anhören wird, dass der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und massiven Gewaltdelikten gegen mehrere betroffene Personen erstinstanzlich zu 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei das Bezirksgericht feststellte, dass er erhebliche Gewalt gegen die Privatklägerin ausgeübt habe, um ihr gegenüber seinen Willen durchzusetzen, und dass er sich - nach einer vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft - über ein richterliches Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz der Geschädigten hinweggesetzt hat.  
Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die Annahme von ausgeprägter Kollusionsgsgefahr im jetzigen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Das gilt namentlich für seine Vorbringen, die Privatklägerin habe bereits drei Beweisaussagen gemacht, eine davon vor Bezirksgericht im Hauptverfahren, weshalb eine Kollusion "objektiv bzw. rechtlich gar nicht mehr möglich" sei, auf gewisse Beweise (Tonbandaufnahmen) könne er keinen Einfluss mehr nehmen, und der Hinweis der Vorinstanz auf die Verletzung des Kontakt- und Rayonverbotes sei gänzlich unangebracht, da der Verstoss in einer anderen Lebenssituation erfolgt sei. 
Es kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr noch weitere besondere Haftgründe (etwa Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) kumulativ erfüllt wären. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt seine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen. Er macht insbesondere geltend, er sei "tatsächlich und rechtlich von der Privatklägerin getrennt" und beabsichtige, von ihrer Wohnregion wegzuziehen. Als mögliche Ersatzmassnahme dränge sich "z.B. die Anordnung eines Kontakt- und/oder eines Rayonverbotes auf". Was die ihm vorgeworfene Verletzung eines ebensolchen Verbotes betrifft, wünsche er "eine zweite Chance".  
Zur Frage von milderen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft erwägt die Vorinstanz Folgendes: 
Der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht an Ersatzmassnahmen gehalten. Am 15. Januar 2021 habe die Staatsanwaltschaft ihn vorübergehend aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Verfügung gleichen Datums habe das ZMG ersatzweise ein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung des ZMG aber missachtet, worauf es zu den inkriminierten Vorfällen vom 27. März 2021 (und zu seiner erneuten Inhaftierung) gekommen sei. Aufgrund der aktuellen Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erneut versuchen würde, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen und sie zu beeinflussen. Wirksame mildere Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft seien daher derzeit nicht ersichtlich. 
Dass die kantonalen Instanzen bei dieser Sachlage die Möglichkeit milderer Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrensstadium verneinen, hält vor dem Bundesrecht stand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich entscheidend geändert, weil er "im Gefängnis bereits eine Freundin" gefunden habe und auch die Privatklägerin unterdessen einen neuen Lebenspartner habe, überzeugt nicht, zumal dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass ihn gerade dieser letztere Umstand zu neuen Gewalttätigkeiten und Drohungen - trotz Kontakt- und Rayonverbot - gegen die Privatklägerin bzw. ihren Lebenspartner bewogen habe. Die beiläufig erhobene Rüge der "willkürlichen Beweiswürdigung" ist unbegründet, soweit sie ausreichend gesetzeskonform substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
3.6. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht noch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zur Frage der Kollusionsgefahr "gänzlich ignoriert bzw. sich nicht in genügender Art und Weise damit auseinandergesetzt, was den Grundsatz des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV" verletze. Er habe insbesondere geäussert, dass er keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin wünsche und aus ihrer Wohnregion wegziehen wolle. Darüber habe sich die Vorinstanz "einfach hinweggesetzt".  
Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert wurde. Im angefochtenen Entscheid werden die wesentlichen Gründe genannt, weshalb die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht (vgl. oben, E. 3.1). Dabei musste sich das Obergericht von Bundesrechts wegen nicht mit sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im einzelnen auseinandersetzen. Das von ihm genannte Argument, er beabsichtige wegzuziehen, hat die Vorinstanz sogar ausdrücklich erwähnt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 E. 8.1). Dass sie seiner Ansicht, dies spreche massgeblich gegen Kollusionsgefahr, materiell nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung. Analoges gilt für die Begründung der abgelehnten Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen. 
Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit Art. 231 Abs. 1 StPO befasst; aus der Bestimmung ergäben sich - nach einer erstinstanzlichen Verurteilung - angeblich "deutlich höhere" Haftvoraussetzungen, verkennt er (wie oben, E. 2.2, bereits dargelegt) die zentrale Bedeutung der in Art. 221 StPO geregelten Haftgründe. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG sind erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Boris Etter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 9. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster