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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.691/2001 /kra 
 
Urteil vom 9. September 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Postfach 636, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil SB010143/ah des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. September 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Donnerstag, 23. September 1999, um ca. 18.30 Uhr lenkte X.________ ihren Personenwagen durch die Weinbergstrasse in Zürich stadtauswärts. Als sie die Tramhaltestelle Sonneggstrasse passierte, sah sie auf dem Trottoir eine Nachbarin, welche auf das Tram wartete. An dieser Stelle ist die von ihr befahrene Fahrbahn zwischen der Traminsel linker Hand und dem Trottoir auf der rechten Seite für den stadtauswärts führenden Verkehr reserviert. Der stadteinwärts führende Verkehr passiert die Traminsel auf der anderen Seite zwischen den Tramgeleisen und dem, stadtauswärts gesehen, linken Trottoir. Am Anfang und am Ende der Traminsel befindet sich ein Fussgängerstreifen; der Anfang der Traminsel ist überdies mit dem Signal "Hindernis rechts umfahren" markiert. Gegen das Ende der Tramhaltestelle hielt X.________ ihr Fahrzeug an, um rückwärts auf die Höhe ihrer Nachbarin zurückzufahren. Darauf drehte sie ihren Kopf nach rechts hinten, fuhr Schritttempo rückwärts und vergewisserte sich durch ununterbrochenen Blick durch die Heckscheibe, dass kein Hindernis im Weg ist und kein anderes Fahrzeug naht. In diesem Moment überquerte A.________ vom stadteinwärts führenden Trottoir her zunächst die andere Fahrbahn, die Tramgeleise und die Traminsel. Da er an dieser Stelle nur mit stadtauswärts fahrendem Verkehr rechnete, blickte er nach rechts, nicht aber nach links, von woher sich X.________ näherte, und betrat die Fahrbahn zwischen den Fussgängerstreifen. In der Folge kam es zu einer Kollision, bei welcher sich A.________ eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog. 
B. 
Am 30. Oktober 2000 erhob die Bezirksanwaltschaft Zürich Anklage gegen X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Urteil vom 10. Januar 2001 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich X.________ von der Anklage frei. 
C. 
Auf Berufung von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, X.________ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 400.--. Ausserdem erklärte es X.________ dem Grundsatz nach im Umfang von 65% des bei A.________ eingetretenen Schadens für ersatzpflichtig. Zur konkreten Bemessung der Ersatzpflicht verwies es dessen Forderung auf den Zivilweg. 
D. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Fall zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei festzustellen, dass sie gegenüber dem Verletzten nicht schadenersatzpflichtig sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei hat die Beschwerdeführerin kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1, mit Hinw.). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Tramhaltestelle Sonneggstrasse in Zürich zwischen Trottoir und Traminsel entgegen der Normalfahrtrichtung im Schritttempo rückwärts gefahren ist. Sie hatte dabei ihren Kopf nach rechts hinten gewendet, so dass sie die Fahrbahn und das Trottoir überblicken konnte. Sie überblickte ihr Sehfeld aufmerksam. Den hinter einem Billettautomaten auf der Traminsel hervor- und von dort die Fahrbahn betretenden Beschwerdegegner sah sie jedoch nicht. Dass ein Fussgänger die Fahrbahn betreten hatte, nahm sie erst nach der Kollision wahr. Der Fussgänger und heutige Beschwerdegegner hatte sich vor dem Betreten der Fahrbahn mit einem Blick nach rechts vergewissert, dass kein Fahrzeug nahte; weil er kein Fahrzeug von links erwartete, woher sich die Beschwerdeführerin in Rückwärtsfahrt näherte, hatte er nicht in diese Richtung geblickt. Der Beschwerdegegner betrat die Fahrbahn zwischen den beiden Fussgängerstreifen am Anfang und am Ende der Tramhaltestelle. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Geschwindigkeiten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners kommt die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt eines hypothetischen Kausalverlaufs zu folgendem Schluss: Die Beschwerdeführerin habe sich schon so nahe bei der Kollisionsstelle befunden, als sie den Beschwerdeführer zum ersten Mal überhaupt hätte wahrnehmen können, dass es für sie auch dann beinahe unmöglich gewesen wäre, die Kollision zu verhindern, wenn sie ihn wahrgenommen hätte. Deshalb könne von einer Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Bereich nicht gesprochen werden. Entgegen der Anklageschrift und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils kommt die Vorinstanz weiter zum Schluss, dass das Rückwärtsfahren im Bereich von Traminseln, welche mit dem Signal "Hindernis rechts umfahren" markiert sind, nicht grundsätzlich verboten ist. Es würde gegen den strafrechtlichen Grundsatz verstossen, wonach Analogien zu Lasten von Angeklagten nicht zulässig seien, wenn man aus diesem Signal ableiten wollte, das Verkehrsregime auf solchen Strassenabschnitten entspreche demjenigen von Einbahnstrassen, auf welchen Rückwärtsfahren verboten sei (Art. 37 Abs. 3 VRV). Der entsprechende Strassenabschnitt sei nicht als Einbahnstrasse signalisiert, weshalb es sich dabei nicht um eine Einbahnstrasse handle. Auch könne aus Art. 36 Abs. 4 SVG nicht abgeleitet werden, dass der Geschädigte gegenüber der rückwärts fahrenden Beschwerdeführerin vortrittsberechtigt gewesen sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil es ihr unter den konkreten räumlichen Umständen verboten gewesen sei, rückwärts zu fahren. Sie habe beabsichtigt, ca. 30 Meter rückwärts zu fahren. In derjenigen Zeit, die sie benötigt hätte, um diese Strecke in Schritttempo zurückzulegen, hätte ein Fahrzeug, welches sich mit 50 km/h genähert hätte, 306 Meter zurückgelegt. Nach Art. 36 Abs. 4 SVG dürfe rückwärts nur gefahren werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert würden. Da die Beschwerdeführerin nicht eine Strecke von 306 Metern nach rückwärts habe überblicken können, handle es sich in casu um eine längere Strecke gemäss Art. 17 Abs. 3 VRV, für welche Rückwärtsfahren nur auf der Gegenfahrbahn zulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb unzulässigerweise auf der stadtauswärts führenden Fahrspur rückwärts gefahren. 
 
Das für den Verletzungserfolg kausale Verhalten der Beschwerdeführerin wäre ohne weiteres vermeidbar, verkehrsregelkonformes Verhalten zumutbar und der Erfolg voraussehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. 
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz leite die Bedeutung des Kriteriums längere Strecke gemäss Art. 17 Abs. 3 VRV zu Unrecht aus dem Kriterium der Unübersichtlichkeit gemäss derselben Bestimmung ab. In Wahrheit handle es sich um unabhängige Kriterien. Es sei nicht im Sinne der Verkehrsregelverordnung, bei einer Rückwärtsfahrstrecke von 30 Metern eine längere Strecke im Sinne der Verordnung anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin nicht die erforderlichen 306 Meter zurückblicken konnte, so dass die Behinderung eines von hinten möglicherweise herannahenden Fahrzeugs nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Im Übrigen sei die Annahme willkürlich, dass sie klarerweise nicht in der Lage gewesen sei, ungefähr 306 Meter zurückzublicken. Schliesslich verkenne die Vorinstanz die Bedeutung des in Art. 36 Abs. 4 SVG für das Rückwärtsfahren stipulierte Behinderungsverbot, da damit nur eine konkrete, nicht eine abstrakte Behinderung gemeint sein könne. Sie hätte das Rückwärtsfahrmanöver jederzeit abbrechen können, wenn sich ein Fahrzeug von hinten genähert hätte; tatsächlich habe sich aber kein Fahrzeug genähert, das sie behindert hätte. Eine Rückwärtsfahrstrecke von 30 Metern, mithin von ungefähr 8,5 Wagenlängen sei ohnehin nicht als längere Strecke im Sinne von Art. 17 Abs. 3 VRV zu qualifizieren. Es sei deshalb unzulässig, eine Sorgfaltspflichtverletzung anzunehmen, weil sie 30 Meter habe zurückfahren wollen und dafür nicht die Gegenfahrbahn benutzt habe. Mit der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin sodann fest, dass sie den Beschwerdegegner nur während eines Sekundenbruchteils überhaupt hätte sehen können, als er hinter dem Billettautomaten hervortrat, und dass sie, wenn sie ihn früher, als er vom Automaten noch nicht verdeckt war, gesehen hätte, nicht damit hätte rechnen müssen, dass er die stadtauswärts führende Fahrbahn an dieser Stelle würde überqueren wollen. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass der Unfall für sie nicht voraussehbar war. Die Vorinstanz stelle schliesslich fest, dass sie aufmerksam gewesen sei und dass es ihr selbst dann beinahe unmöglich gewesen wäre, die Kollision zu verhindern, wenn sie den Beschwerdegegner wahrgenommen hätte. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig die Verletzung eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Deliktsbegehung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. 
 
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 127 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2b; 133 E. 2a; 145 E. 3b sowie 225 E. 2a; 121 IV 10 E. 3, je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa, mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen, sofern diese allgemein bekannt sind, oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen). 
 
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 16 N. 16; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl., Zürich 1998, S. 269 f.; Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, S. 201, § 16 N. 44). Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 122 II 315 E. 3c, 122 IV 17 E. 2c/bb, 121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3, 120 IV 300 E. 3e, je mit Hinweisen). 
3.2 Die vom rückwärts fahrenden Lenker aufzuwendende Sorgfalt ist im Strassenverkehrsrecht für bestimmte Konstellationen positiv umschrieben. Rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 36 Abs. 4 SVG. Nach dieser Bestimmung ist der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts lenken will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet; er darf die anderen Strassenbenützer nicht behindern. Die Sorgfaltspflichten sind in Art. 17 VRV normiert. Danach hat sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Abs. 1). Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden; auf unübersichtlichen Verzweigungen und auf Bahnübergängen ist das Rückwärtsfahren untersagt (Abs. 2). Der rückwärts fahrende Lenker hat an unübersichtlichen Stellen und bei Rückwärtsfahrten über eine längere Strecke diejenige Strassenseite zu benützen hat, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist (Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 36 Abs. 1 VRV), in Einbahnstrassen (Art. 37 Abs. 3 VRV) und in Tunnels (Art. 39 Abs. 1 VRV) ist das Rückwärtsfahren untersagt. Alle diese Bestimmungen tragen dem mit dem Rückwärtsfahren verbundenen besonderen Gefahren Rechnung. Das gilt insbesondere für die Vorschrift, dass das Rückwärtsfahren nur im Schritttempo erlaubt und unter bestimmten Umständen ganz verboten ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der rückwärts fahrende Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, um jede Gefahr für Dritte ausschliessen zu können. 
3.3 
3.3.1 Die Vorinstanz begründet die Sorgfaltspflichtverletzung damit, dass die Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 17 Abs. 3 VRV nicht die andere Fahrbahn für ihr Fahrmanöver benutzt hat, weil es sich bei der ins Auge gefassten Strecke von 30 Metern um eine längere Strecke gehandelt habe. 
Der Begriff der längeren Strecke stellt einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Steht ein Grenzfall zur Diskussion, weicht das Bundesgericht insoweit nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2b; BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die vorinstanzliche Qualifikation ist auf jeden Fall vertretbar. 
 
Die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine längere Strecke im Sinne des Gesetzes gehandelt hat und die Beschwerdeführerin deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Gegenfahrbahn zu benutzen, kann indes offen gelassen werden; insbesondere kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Strasse rückwärts über mehr als 300 Meter hätte überblicken müssen, um nicht gegen Art. 36 Abs. 4 SVG zu verstossen. Der Schuldspruch verletzt, jedenfalls im Ergebnis, ohnehin kein Bundesrecht. 
3.3.2 Die Beschwerdeführerin wäre, wie oben dargetan, bei ihrem Fahrmanöver bereits grundsätzlich zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen. Sie ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Insbesondere trug sie aber dem in der konkreten Situation wesentlichen Umstand nicht Rechnung, dass sie die Fahrbahn in einer Richtung befuhr, aus welcher anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger, ein Fahrzeug an dieser Stelle nicht erwarten würden, auch wenn es sich formell nicht um eine Einbahnstrasse handelte. Gefahrenlagen wie diejenige, welche sich im vorliegenden Fall verwirklicht hat, dürften dem Rückwärtsfahrverbot für Einbahnstrassen unter anderem zu Grunde liegen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Kopf nach rechts hinten gewendet hatte; ihren Rücken wandte sie damit der Traminsel zu, mit der Folge, dass ihr Blickfeld in diese Richtung offensichtlich begrenzt war. Deshalb sah sie den Fussgänger nicht, welcher die Strasse von der Traminsel her betrat, obwohl sie ihr Blickfeld im Übrigen aufmerksam beobachtete. Die Vorinstanz hat dem Selbstverschulden des Beschwerdegegners im Zivilpunkt Rechnung getragen; die strafrechtliche Haftung der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Strasse nicht beim Fussgängerstreifen betrat, nicht aufzuheben. Das Verhalten des Beschwerdegegners ist nicht derart ungewöhnlich, dass damit überhaupt nicht hätte gerechnet werden müssen, im Gegenteil: Im Bereich von Tramhaltestellen ist jederzeit mit Fussgängern zu rechnen, die die Fahrbahn zwischen den am Anfang und am Ende der Haltestelle angebrachten Fussgängerstreifen überqueren. Der von der Vorinstanz festgestellte hypothetische Kausalverlauf, wonach die Beschwerdeführerin die Kollision auch nicht mehr hätte verhindern können, wenn sie den Fussgänger noch wahrgenommen hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Wer bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen in der Weise rückwärts fährt, dass er die Kollision mit einem die Fahrbahn betretenden Fussgänger nicht verhindern kann, obwohl er den Fussgänger wahrnimmt, kommt seiner Sorgfaltspflicht nicht nach. Aus der Vorschrift, dass Rückwärtsfahren nur im Schritttempo zulässig ist, kann nicht abgeleitet werden, dass Schritttempo in jedem Fall den konkreten Umständen angemessen ist. Im Bereich des die Sicht verdeckenden Billettautomaten wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass kein Fussgänger naht, zumal sie davon ausgehen musste, dass Fussgänger nicht in ihre Richtung blicken würden. Die Beschwerdeführerin hat dem Geschehen auf der sich in ihrem Rücken befindlichen Traminsel keine genügende Aufmerksamkeit geschenkt. In erster Linie wesentlich ist nicht die von den kantonalen Instanzen ausführlich behandelte Frage, ob das Fahrmanöver als solches zulässig war; vielmehr ist die Frage entscheidend, ob das Fahrmanöver mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde. Diese Frage ist zu verneinen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. September 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: