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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 57/03 
 
Urteil vom 9. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
G.________, 1963, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Januar 2003) 
 
In Erwägung, 
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich G.________ mit zwei Verfügungen vom 13. August 2002 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage und wegen Missachtung einer Weisung für zehn Tage und mit Verfügung vom 16. August 2002 wegen Missachtung einer Weisung für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2003 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 13. August 2002 wegen Missachtung einer Weisung aufgehoben, die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen hat, 
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss auch die Aufhebung der beiden anderen Einstellungsverfügungen beantragt, 
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie bei Missachtung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 richtig dargelegt hat und darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz richtig erwogen hat, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin mit insgesamt vierzehn Nachweisen in den Monaten März und April ungenügend sind und sie sich nicht damit entlasten kann, sie habe nicht gewusst, wie viele Stellenbewerbungen sie vorweisen müsse, 
dass die letztinstanzlichen Vorbringen der Versicherten, soweit sie nicht schon vom kantonalen Gericht entkräftet wurden, daran nichts zu ändern vermögen, 
dass insbesondere ihre Behauptung, die Zeitspanne bis zum nächsten Stempeltermin habe immer etwa einen Monat gedauert, nicht zutrifft, sodass sie zwar die Kontrollblätter bis zu diesem Zeitpunkt jeweils vollständig ausgefüllt hat, jedoch zwischen dem Termin im April (11. April 2002) und dem nächsten im Juni (4. Juni 2002) keine zehn Arbeitsbemühungen auf einen Monat entfallen, wobei zudem auf dem Blatt "April 2002" noch zwei Stellen aufgeführt sind, die ihr vom Amt zugewiesen worden waren, 
dass sie sich nicht auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand berufen kann, sollte sie doch trotz der angegebenen Beschwerden (Magenbeschwerden, Migräneanfälle, Übelkeit, Erschöpfungszustände, Niedergeschlagenheit, Schlaflosigkeit) in der Lage sein, die erforderlichen Stellenbewerbungen zu verfassen, wobei auch das ärztliche Zeugnis der Frau Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Februar 2003 keinen anderen Schluss zulässt, 
dass auch bezüglich des Einstellungsgrundes der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, 
dass das kantonale Gericht richtig ausführt, dass das Versäumen eines Termins hier als einstellungswürdiger Tatbestand zu qualifizieren ist (vgl. ARV 2000 Nr. 21 S. 101 ff.), da die Versicherte ihren Irrtum anlässlich einer Kursaufbietung hätte bemerken müssen, ergab sich doch eine Kollision mit dem versehentlich am 16. August 2002 eingetragenen Beratungsgespräch, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: