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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_414/2008 
 
Verfügung vom 9. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
 
in die gegen die die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren S 08 79 (Beschwerde von S.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2008 der Unia Arbeitslosenkasse) wegen fehlender Bedürftigkeit verweigernde Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2008 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
in die Verfügung vom 18. August 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, worin das Beschwerdeverfahren S 08 79 infolge Wiedererwägung unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Kasse für gegenstandslos erklärt wird, 
 
in Erwägung, 
dass mit der Zusprechung der vollen Parteientschädigung in der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 18. August 2008 die anwaltlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren gedeckt sind, was zur Gegenstandslosigkeit des beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahrens führt, 
dass ein gegenstandloser Rechtsstreit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zu erledigen ist, wobei gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit summarischer Begründung auch über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist, 
dass fraglich ist, ob ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wie er vorliegend angefochten wird, im Sozialversicherungsrecht überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen kann, was aber Voraussetzung ist, damit auf die vorliegende Beschwerde bei fehlender Gegenstandslosigkeit überhaupt hätte eingetreten werden können, 
dass diese Frage für die Entscheidfindung über die Prozesskosten indessen unbeantwortet bleiben kann, wie aufzuzeigen ist, 
dass die unentgeltliche Prozessführung nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3d, 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/aa), 
dass deshalb bei der Bemessung des zur Deckung des Grundbedarfs Notwendigen, Schuldentilgungen vorbehältlich einer über die bundesrechtlichen Minimalgarantien für die unentgeltliche Rechtspflege hinausgehenden kantonalen Regelung nur soweit berücksichtigt werden müssen, als sie der Deckung der notwendigen laufenden Lebensunterhaltskosten dienen, worunter das Abzahlen eines allenfalls für Verwandte in Not aufgenommenen Darlehens ebenso wenig fällt wie Ratenzahlungen für Steuerrückstände (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3d, 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/bb), 
dass darüber hinaus nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die laufenden Steuern bei der Notbedarfsberechnung sinngemäss mit der Begründung unberücksichtigt liess, im Jahr 2007 seien die jeweiligen Steuerrechnungen nicht mehr regelmässig bezahlt worden, weshalb nicht hinreichend Gewähr für eine entsprechende Verwendung des bei der Notbedarfsberechnung allenfalls zur Begleichung für Steuerausstände einzusetzenden Betrags geboten sei, was aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung wäre, 
dass sodann mit Blick auf die familiäre Situation des Schuldners oder der Schuldnerin die für übersetzt betrachteten Wohnkosten auf ein Normalmass herabgesetzt werden können, wobei für den Zeitpunkt der Herabsetzung bei einem befristeten Mietverhältnis ohne weiteres auf das Ende dieses Vertrages abgestellt werden darf (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3g; vgl. auch 7B.150/2003 vom 17. Juli 2003, E. 2), 
dass demnach das Verneinen der Bedürftigkeit ungeachtet der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem Entscheid in der Sache selbst im Rahmen der Rechts- und Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 95 f., Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG offenkundig nicht zu beanstanden gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführerin selbst dann weder eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 BGG) noch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden könnte (Art. 64 BGG), wenn der angefochtene Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar wäre (dazu siehe oben zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass überdies in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Gerichtskostenbefreiung umfassend, ohnehin gegenstandslos ist, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. September 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel