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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_462/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 19. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1967 geborene A.________ war seit 12. Juli 2005 als Wäschereiarbeiterin für die B.________ SA tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juli 2005 brannte das Haus nieder, in welchem sie mit ihrem Ehemann wohnte. Gemäss Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, trat bei A.________ ein posttraumatisches Stresssyndrom auf, nachdem das Ehepaar nur knapp durch die Feuerwehr über ein Fenster vor den Flammen gerettet werden konnte. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 schloss sie den Fall per 13. Juli 2007 ab und stellte die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr gegeben. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, holte die SUVA das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2013 ein und verschob im Anschluss daran die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 30. September 2013 (Verfügung vom 21. Juli 2013). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2013). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Mai 2015). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA habe ab 1. Oktober 2013 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und insbesondere eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG, zu schreckbedingten plötzlichen Einflüssen auf die Psyche als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (sog. Schreckereignisse; zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C_533/2008 E. 2.2; 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06 E. 2.2) und zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis - Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Formel: "gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung" (BGE 129 V 177; nicht publ. E. 6.1 des Urteils BGE 140 V 356, in SVR 2014 UV Nr. 25 S. 81 [8C_51/2014]) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht geht gestützt auf das Polizeiprotokoll vom 14. September 2005 und die Aussagen der Versicherten davon aus, dass diese am 13. Juli 2005 um ungefähr sieben Uhr morgens durch Menschenrufe aufgeweckt worden sei. Durch das Fenster habe sie Feuerwehrpersonal und weitere Personen sehen können. Folglich habe sie das Geschehen erst mitbekommen, als die Feuerwehr bereits vor Ort gewesen sei. Sie habe denn auch davon ausgehen können, dass sie durch das vorhandene Rettungspersonal in Sicherheit gebracht werden würde. Die Westseite des Wohnhauses sei in jenem Zeitpunkt in Vollbrand gestanden und fast das ganze Haus sei mit Rauch gefüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aber von der Feuerwehr durch das Fenster evakuiert werden können. Das Ereignis und die von ihr geschilderte Angst seien somit nur von kurzer Dauer gewesen. Ausserdem hätten weder sie noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten. Dem Hausbrand könne zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Dennoch erscheine dieser nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet, eine psychische Störung mit langfristiger vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte vielmehr darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Zudem vermöge das Erleben von Todesangst an sich keine adäquate Kausalität zu begründen. Die andauernde psychische Störung könne daher nicht mehr in einem weiten Sinn als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Ereignis bezeichnet werden. Fehle es somit am adäquaten Kausalzusammenhang, so habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 30. September 2013 eingestellt. Es könne demzufolge offen bleiben, ob ein aussergewöhnliches Schreckereignis und damit ein Unfall vom Sinne von Art. 4 ATSG vorliege, und ob zwischen dem Ereignis vom 13. Juli 2005 und den psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das kantonale Gericht habe das Ereignis verharmlost. Es sei zu berücksichtigen, dass sie frühmorgens durch ein absolutes Horrorszenario geweckt worden sei, in stickigem Rauch und umgeben von lodernden Flammen. Ohne die externen Rettungskräfte hätte sie keine Chance gehabt, das schreckliche Ereignis zu überleben. Sie sei den Flammen und dem Rauch dermassen ausgeliefert gewesen, dass sie der Überzeugung gewesen sei, sie werde bei lebendigem Leib verbrennen - keine Sekunde habe sie Gewissheit gehabt, dass sie rechtzeitig gerettet werde. Bei der Rettung aus dem dritten Obergeschoss habe sich die Westseite des Objektes im Vollbrand befunden und beinahe das ganze Haus sei mit Rauch gefüllt gewesen.  
Entgegen der Ansicht der Versicherten stellt die Vorinstanz eine gewisse Eindrücklichkeit des Ereignisses nicht in Frage. D ie Beschwerdeführerin weist jedoch selber darauf hin, dass die Feuerwehr schnell vor Ort gewesen sei. Sie bestreitet nicht, dass sie erst durch die Rufe der Menschen geweckt worden war und - unmittelbar nach dem Aufwachen - das Feuerwehrpersonal durch das Fenster sehen konnte. Es ist nachvollziehbar, dass sie den Hausbrand und ihre Situation in jenem Moment der Ungewissheit über das Gelingen der Rettung subjektiv als bedrohlich empfand. Das Aufwachen in einem brennenden Haus mit unmittelbar darauf folgender professioneller Rettung durch die Feuerwehr war mit Blick auf die gesamten Umstände nach der hier massgebenden allgemeinen Adäquanzformel (vgl. E. 2 hiervor) - unter Berücksichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - durchaus geeignet, eine vorübergehende psychische Störung mit der Folge einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit zu verursachen. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass von einem Schreckereignis auszugehen ist. Die SUVA hat denn auch zunächst Versicherungsleistungen erbracht und diese erst auf den 30. September 2013, somit über acht Jahre nach dem Hausbrand, eingestellt. Verglichen mit ähnlichen Geschehnissen muss dem Trauma, welches die Versicherte am 13. Juli 2005 erlebte, jedoch gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung die Eignung abgesprochen werden, auch nach mehr als acht Jahren noch eine anhaltende Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteil 8C_469/2014 vom 4. August 2015 E. 6). Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. Damit hat die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und psychischen Beschwerden für die in Frage stehende Zeit im Ergebnis zu Recht verneint. Soweit die Versicherte geltend macht, das Gutachten des Dr. med. D.________ sei "weitestgehend durch die damals noch geltende Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichtes geprägt", ist sie darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzbeurteilung nicht medizinischer, sondern rechtlicher Natur ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117). Schliesslich kann sie auch aus dem Hinweis auf das in SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06, publizierte Urteil des Bundesgerichts zur Adäquanz bei psychischer Schädigung nach einem Seebeben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als dort war für die Beschwerdeführerin in dem Zeitpunkt, als sie sich nach dem Aufwachen der Gefahr gewahr wurde, in welcher sie sich befand, Hilfe bereits in Sicht, um nur einen der relevanten Unterschiede zwischen den beiden Konstellationen zu nennen. Es bleibt demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten Leistungseinstellung. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz