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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_204/2018  
 
 
Urteil vom 9. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Dezember 2017 (III 2017 197). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde 1992 in der Schweiz geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt im Kanton Schwyz über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 2010 wurde er wiederholt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) verurteilt. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz verwarnte A.________ am 3. Januar 2011 und am 31. Mai 2013; es drohte ihm den Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung für den Fall an, dass er erneut namhaft straffällig werden sollte.  
 
A.b. Am 23. April 2015 verurteilte das Strafgericht Schwyz A.________ unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf (Art. 63 StGB; SR 311.0). A.________ hatte die verschiedenen Taten in der Zeit vom 4. April 2013 bis 28. Mai 2014 begangen. Am 26. Januar 2015 bestrafte die Staatsanwaltschaft March A.________ mit einer Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen das BetmG (begangen im Juni oder Juli 2014). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte ihn am 1. Oktober 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (begangen am 28. Juni 2015) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (total Fr. 9'600.--) und einer Busse von Fr. 2'400.--.  
 
B.  
 
B.a. Das Migrationsamt des Kantons Schwyz widerrief am 3. September 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die von diesem hiergegen eingereichte Beschwerde am 23. Februar 2016 ab. Mit Urteil vom 28. Juli 2016 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den regierungsrätlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück. Das Gericht ging davon aus, dass die privaten Interessen von A.________ an einem Verbleib in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit ("Zweite Generation") bedeutend seien, doch habe er trotz der Verwarnungen immer wieder und immer schwerer gegen die gesetzliche Ordnung verstossen. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats sei im Zeitpunkt seines Erlasses verhältnismässig gewesen und habe kein Bundesrecht verletzt. Seither habe sich die Situation in der Türkei indessen wegen des Umsturzversuchs vom 16. Juli 2016 grundlegend verändert. Die neuen Umstände erschienen für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung, weshalb der Sachverhalt zu aktualisieren und gestützt hierauf neu zu entscheiden sei.  
 
B.b. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hob am 2. November 2016 die Verfügung des Amts für Migration vom 3. September 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Instruktion und neuem Entscheid an dieses zurück. Das Amt holte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Amtsbericht über die Lage in der Türkei ein. Am 27. April 2017 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.________ erneut; gleichzeitig wies es ihn wiederum weg. Aufgrund des Berichts des Staatssekretariats für Migration vom 23. März 2017 sei der Vollzug der Wegweisung - so das Amt für Migration - trotz der veränderten Verhältnisse in der Türkei möglich, zulässig und zumutbar.  
 
B.c. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats vom 26. September 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017) : A.________ erfülle - so die kantonalen Behörden - keines der typischen Risikoprofile; er sei auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, sodass die türkischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Die von A.________ geltend gemachte Verbindung zu B.________ wirke "konstruiert". Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien deshalb auch nach dem Umsturzversuch in der Türkei verhältnismässig. Vollzugshindernisse, die der Wegweiung entgegenstünden, könnten aufgrund der Akten und insbesondere des Berichts des Staatssekretariats für Migration (SEM) ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden, weshalb das Amt für Migration dem Antrag von A.________ zu Recht nicht entsprochen habe, beim SEM um eine vorläufige Aufnahme nachzusuchen.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Für den Fall des Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ wendet ein, die Türkei habe heute als "Diktatur" zu gelten, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar bzw. die aufenthaltsbeendende Massnahme als unverhältnismässig zu gelten habe. Er unterhalte keinerlei Beziehungen mehr zu seinem Heimatstaat. Die Wegweisung verstosse gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK), denn es bestehe aufgrund der vorhandenen zahlreichen Berichte ein reelles Risiko, wegen Verbindungen zur C.________-Bewegung gefoltert zu werden. 
Das Verwaltungsgericht Schwyz hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Der Regierungsrat und das Amt für Migration des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 2. März 2018 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.2). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sich für seinen weiteren Aufenthalt auf die Beziehung zu seiner Mutter beruft und geltend macht, der angefochtene Entscheid missachte sowohl seinen Anspruch auf Schutz des Privat- wie des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Ob die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht nicht nur die nach dem Rückweisungsentscheid im kantonalen Verfahren im Vordergrund stehende Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beanstanden, sondern den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als Ganzes: Beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juli 2016 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und nicht um einen das Verfahren teilweise abschliessenden Teilendentscheid. Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit bzw. ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), unzulässig oder wird davon kein Gebrauch gemacht, so sind die entsprechenden Vor- und Zwischenentscheide mit der Beschwerde gegen den Endentscheid selber anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken; dies ist hier der Fall (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die unterlassene Beschwerdeführung gegen den kantonalen Rückweisungsentscheid hat nicht zur Folge, dass der Betroffene sein Beschwerderecht teilweise verwirkt hätte (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Seiler et al. [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 35 ff. zu Art. 93 BGG; Felix Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 f. zu Art. 93 BGG).  
 
1.3. Da die Eingabe des durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen Beschwerdeführers auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Soweit er den Vollzug der Wegweisungsverfügung rechtsgenügend begründet und verfassungsbezogen beanstandet (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BV), sind seine Rügen - soweit sie nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Entscheids über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bilden (vgl. das Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.6) - im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu behandeln (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 1.1.2). Die diesbezüglich falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese nicht mehr in seinem Verfahren vorgebracht werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).  
 
2.2. Das Bundesgericht übernimmt den Sachverhalt grundsätzlich so, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Sachverhalt kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls er sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig erweist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, müssen ihre Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
2.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers deckt sich weitgehend mit der von ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift und den dort erhobenen Rügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zu den einzelnen von ihm aufgeworfenen Punkten nicht oder kaum weiterführend auseinander. Im Folgenden wird nur auf Ausführungen eingegangen, welche den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. Art. 42 BGG genügen. Die unzureichend motivierten Einwände und die bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung bleiben unbeachtet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV), indem sie den Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt habe und auf seine Einwände nur "oberflächlich" eingegangen sei. Insbesondere seine kritische Analyse des Amtsberichts des Staatssekretariats für Migration vom 23. Oktober 2017 sei in keiner Weise berücksichtigt worden; ebensowenig der Umstand, dass sich die Verhältnisse in der Türkei zusehends weiter verschlechterten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Kritik erweist sich als unbegründet (zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör: BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.; Urteil 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2) : Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat sich weitgehend auf den Amtsbericht des für die Anordnung einer allfälligen vorsorglichen Aufnahme zuständigen Staatssekretariats für Migration (SEM) gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Es hat ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass sich das SEM in erster Linie zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, d.h. zur Situation in der Türkei nach dem Putschversuch sowie zu einem allfälligen Vollzugshindernis wegen der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, äusserte; es übersah dabei nicht, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall nicht abschliessend beurteilen konnte, da es nicht über alle Akten verfügte. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gewürdigt, die Zumutbarkeit selber geprüft und in antizipierter Beweiswürdigung zulässigerweise entschieden, dass weder für die weitere Beurteilung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme noch im Hinblick auf allfällige Vollzugshindernisse weitere Abklärungen erforderlich waren.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat auch ihre verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht nicht verletzt: Sie durfte für die bereits im ersten Urteil vom 28. Juli 2016 beurteilten Aspekte auf ihren damaligen Entscheid verweisen; sie war nicht gehalten, sämtliche Darlegungen, an denen sich durch den Rückweisungsentscheid nichts geändert hatte, im angefochtenen Urteil noch einmal aufzunehmen. Aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017 ergab sich hinreichend klar, in welchen Punkten sie auf ihr erstes Urteil abstellte. Die Begründung des Entscheids soll kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 3.1). Gestützt auf die Erwägungen in den beiden Urteilen war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den Entscheid vom 20. Dezember 2017 sachgerecht anzufechten.  
 
4.   
 
4.1. Nach dem Ausländergesetz kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, (1.) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1), oder (2.) wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niedergelassene, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss zusätzlich verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei praxisgemäss (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat, wobei hierunter insbesondere das Kindsinteresse fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die Entscheide des EGMR i.S.  Salija gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers]; vgl. auch die Urteile 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.2.2).  
 
4.4.   
 
4.4.1. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin bzw. des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht haben beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder willens noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304).  
 
4.4.2. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.). Bei ausländischen Personen, die nicht vom Freizügigkeitsrecht profitieren, darf von der aufenthaltsbeendenden Massnahme auch eine generalpräventive Wirkung ausgehen (vgl. die Urteile 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 3.2.6 mit Hinweisen).  
 
4.5.   
 
4.5.1. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut; er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zwecken dient und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Dasselbe gilt bezüglich eines allfälligen Bewilligungsanspruchs gestützt auf den Schutz des Privatlebens. Ein solcher ist nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis - besondere Gründe vorbehalten - bei einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren - bei einer besonders guten Verwurzelung allenfalls auch bereits schon früher - gegeben (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9).  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer ist hier geboren und aufgewachsen; er hält sich seit nunmehr rund 25 Jahren im Land auf; er kann sich im vorliegenden Zusammenhang somit als Ausländer der 2. Generation grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens berufen. Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens: Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S.14; Urteil 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Der ledige Beschwerdeführer verfügt über keine eigene Kernfamilie (Ehefrau und Kinder); soweit er geltend macht, seine Mutter sei auf ihn angewiesen und bedürfe seiner Betreuung, hat er dies weder in den kantonalen noch im vorliegenden Verfahren belegt. Auch gegenüber den anderen Familienangehörigen, die in der Schweiz leben, tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Entgegen seiner Kritik war es nicht an der Vorinstanz, nach behaupteten Abhängigkeiten zu suchen, die er selber nicht zu belegen fähig bzw. willens war; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht verletzt.  
 
4.5.3. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47).  
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist bereits als Jugendlicher hier wiederholt straffällig geworden. Er wurde im Januar 2011 und Mai 2013 ausländerrechtlich verwarnt, ohne dass ihn dies beeindruckt oder von weiteren Straftaten abgehalten hätte. Weder seine Familie, auf deren enge Beziehungen zu ihm er sich heute beruft, noch die straf- und administrativrechtlichen Massnahmen vermochten ihn davon abzubringen, immer wieder und immer schwerer die hiesige Rechtsordnung zu missachten. Am 23. April 2015 verurteilte das Strafgericht Schwyz ihn unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung sowie vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten; es schob deren Vollzug indessen zugunsten einer Massnahme auf (Art. 63 StGB). Der Beschwerdeführer erfüllt somit, was er nicht ernsthaft bestreitet, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG.  
 
5.2. Ausgang und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung bildet die vom Strafgericht verhängte Sanktion (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das Strafgericht wertete das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung ausländerrechtlich zu relativieren. Bei der Festsetzung des Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, hierauf zurückzukommen und das rechtskräftige Strafurteil infrage zu stellen (Urteil vom 19. Februar 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Bei den versuchten schweren Körperverletzungen brachte der Beschwerdeführer mit der körperlichen Integrität seiner Opfer ein besonders schutzwürdiges Rechtsgut in Gefahr. Er beging zwei Gewaltdelikte, bei denen das Bundesgericht regelmässig ein wesentliches Interesse sieht, dass der Täter das Land verlässt. In zwei Fällen schlug der Beschwerdeführer seine Opfer mit der Faust wiederholt kräftig ins Gesicht, wobei sowohl die Anzahl der Schläge als auch die Zielrichtung von einem "brutalen" Vorgehen zeugten. Die schwere Körperverletzung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben gehört zu jenen "Gewaltdelikten", welche gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) - bei einer Begehung nach dem 1. Oktober 2016 und unter Vorbehalt der Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall zwar nicht bzw. nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
5.3. Auch die vom Beschwerdeführer begangenen Strassenverkehrsdelikte wiegen schwer: Der Beschwerdeführer fuhr rücksichtslos und gefährdete wiederholt andere Verkehrsteilnehmer; so nahm er - ohne den schlechten Sichtverhältnissen Rechnung zu tragen und einzig um seine Mitinsassen zu beeindrucken - ein gewagtes Überholmanöver vor. Danach zeigte er weder Reue noch Einsicht. Das Strafgericht erhöhte die Einsatzstrafe in diesem Zusammenhang deshalb um 15 Monate. Es hielt allgemein fest, dass die Vielzahl der begangenen Delikte von einer "hohen kriminellen Energie" zeugten, welche es unerlässlich erscheinen lasse, in jedem Einzelfall eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Bereits am 4. April 2013 hatte der Beschwerdeführer mit 122 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 53 km/h überschritten und damit die anderen Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet. Hierfür war er unter anderem am 31. Mai 2013 ausländerrechtlich verwarnt worden. Dennoch delinquierte er einschlägig weiter, wobei zusätzlich die Delikte gegen Leib und Leben hinzukamen (versuchte schwere Körperverletzung).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, was - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - dem Dreifachen der im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als vom Bundesgericht relevant erachteten Strafe von einem Jahr Freiheitsentzug entspricht. Aus dem Umstand, dass die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde, kann der Beschwerdeführer - entgegen seinen Einwänden - nichts ableiten: Die Art des Vollzugs der Strafe hat keinen Einfluss auf den Bestand des Widerrufsgrunds (vgl. die Urteile 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.2 und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.3; vgl. auch das Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2). Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, falls eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme vor, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Strafvollzug kann nach Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werden. Die gleichzeitige Anordnung einer - selbst ambulanten - therapeutischen Massnahme ändert nichts daran, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, vielmehr wird einzig deren Vollzug zugunsten der Massnahme (allenfalls vorerst) aufgeschoben (vgl. das Urteil 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.2; zum Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme BGE 129 IV 161 E. 4 ff. S. 162 ff.).  
 
5.5.  
 
5.5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, besteht gestützt auf den von ihr für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter das Land verlässt, zumal eine Rückfallgefahr gestützt auf sein bisheriges Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Entgegen seinen Vorbringen hat er sich seit dem Beginn der ambulanten Behandlung auch nicht bewährt: Trotz der ausländerrechtlichen Verwarnungen, dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren, den administrativen Massnahmen des Strassenverkehrsamts, seinen familiären Bindungen und des Strafurteils vom 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum straffällig. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte ihn am 1. Oktober 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (begangen am 28. Juni 2015; qualifizierte Blutalkoholkonzentration, mind. 1.51 Gewichtspromille) sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse. Zurzeit der Tatbegehung war der Beschwerdeführer bereits seit rund einem Jahr in ambulanter Behandlung. Trotz des Strafurteils vom 23. April 2015 und der ihm bereits zuvor gebotenen Chancen vermochte er nicht, sich den hiesigen Verhältnissen anzupassen und hier deliktsfrei zu leben. Ab Oktober 2017 galt der Beschwerdeführer als verschwunden und kam er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bewährungsdienst nicht mehr nach, weshalb er zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Soweit der Beschwerdeführer dies bestreitet, legt er nicht dar, inwiefern die entsprechende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unzutreffend wäre.  
 
5.5.2. Die Verurteilung vom 1. Oktober 2015 und das weitere Verhalten relativiert die eher positive Einschätzung des Therapeuten vom 22. September 2015, wonach die Legalprognose gut sei, keine akute Gefährdung vorliege und der Patient "sehr gute Fortschritte" mache. Zwar hält der Therapeut - wie der Beschwerdeführer betont - ausdrücklich fest, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme die aktuellen juristischen und medizinischen Bemühungen und die erreichten Ziele "ad absurdum" führen würde. Im Zeitpunkt seines Berichts, konnte der Arzt indessen noch keine Kenntnis von der Beurteilung der neuerlichen Straftat haben, die erst rund 10 Tage nach seinem Bericht per Strafbefehl erfolgte. Auch der Umstand, dass er sich den Verpflichtungen gegenüber dem Bewährungsdienst entzog und sich offenbar bis heute nicht mehr gemeldet hat, sprechen gegen die vom Beschwerdeführer behauptete grundlegend positive Veränderung seines Verhaltens.  
 
6.  
Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: 
 
6.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Eine Berufslehre hat er nicht absolviert. Er hat als Praktikant und Hilfskraft gearbeitet. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle sind - so die Vorinstanz - dennoch erkennbar und in der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seine professionelle Eingliederung kann aufgrund der häufigen Berufswechsel innert relativ kurzer Zeit indessen - wie das Verwaltungsgericht willkürfrei feststellen durfte - (noch) nicht als gefestigt gelten. Von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration kann im Hinblick auf seine Verschuldung (insgesamt rund Fr. 95'000.--) kaum gesprochen werden, auch wenn der Beschwerdeführer versucht haben sollte, diese abzutragen. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch keine tiefere Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse darzutun, selbst wenn er - wie er geltend macht, aber nicht weiter belegt - ins Fitnesstudio geht und die Fasnacht sowie den Viehmarkt in Lachen besucht; die abweichende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich unhaltbar. Im Übrigen sprechen seine zahlreichen Straftaten, seine Unbelehrbarkeit sowie seine Unbeherrschtheit, die sich in seiner Fahrweise und in den versuchten schweren Körperverletzungen niedergeschlagen haben, gegen eine erfolgreiche Integration. Der Beschwerdeführer hat wiederholt seine Chancen gehabt, sie indessen nicht zu nutzen gewusst. Er hat sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und gezeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht gesagt werden, dass er glaubhaft mit seiner (deliktischen) Vergangenheit gebrochen und er sein Leben positiv auf ein glaubwürdiges Zukunftsprojekt hin ausgerichtet hätte, was es allenfalls erlauben würde, ihm ausländerrechtlich noch eine letzte Chance zu geben und ihn ein weiteres Mal lediglich zu verwarnen (vgl. hierzu das Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer zwar hart, zumal seine Familie, Freunde und Verwandten, wie er geltend macht, praktisch alle in der Schweiz leben. Er wird den Kontakt mit ihnen indessen über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. mittels der neuen Kommunikationsformen aufrecht erhalten können. Der Beschwerdeführer will keine Beziehungen mehr zu seiner Heimat unterhalten, nie ferienhalber dort gewesen sein und die türkische Sprache nicht beherrschen. Die Kultur seines Heimatlands sei ihm fremd. Immerhin spricht er jedoch Aramäisch; dabei handelt es sich um eine in der Türkei praktizierte Minderheitensprache. Dass die Familie ihm die heimische Kultur während ihres Aufenthalts in der Schweiz überhaupt nicht näher gebracht hätte, erscheint wenig wahrscheinlich und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer behauptet, bei der Bank D.________ ein Konto zu besitzen, was darauf hinweist, dass er mit den heimischen Verhältnissen doch minimal vertraut sein dürfte.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer ist noch jung; er ist weder verheiratet, noch hat er Kinder. Es ist ihm unter diesen Umständen zumutbar, in die Türkei zurückzukehren und dort allenfalls - soweit nötig - seine Sprachkenntnisse zu vertiefen (Urteile 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 3.5 und 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 7.3). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte; in seinem Alter ist er jedoch fähig, sich ein solches selber zu schaffen (Urteil 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3); inzwischen kann er finanziell wie moralisch von seinen Familienangehörigen von der Schweiz aus unterstützt werden. Die hier erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnisse dürften es ihm erlauben, auch in seiner Heimat ein Auskommen zu finden.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, psychisch bzw. gesundheitlich angeschlagen zu sein, sind die entsprechenden Probleme (ADHS; Suchtmittelabhängigkeit [Alkohol]) - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auch in der Türkei behandelbar. Selbst wenn ihm in der Schweiz bessere Pflegemöglichkeiten offenstehen, genügt dies nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich bei einer Rückkehr potentiell der Gefahr von Folter oder einer anderen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sehen, überzeugen seine Darlegungen nicht: Seine allgemein gehaltenen Ausführungen zu den neusten Entwicklungen in der Türkei stellen keine hierfür hinreichend konkretisierte Gefahr dar; im Rahmen von Art. 3 EMRK muss der Betroffene ein auf ihn bezogenes, echtes eigenes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ("real risk") glaubhaft machen; der Beschwerdeführer tut dies nicht.  
 
6.3.2. Der Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration vom 23. März 2017 wertet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei als zulässig. Im Zusammenhang mit dem Umsturzversuch richten sich die Säuberungsaktionen und Massenfestnahmen gegen bestimmte Personengruppen; betroffen sind Angehörige der Sicherheitskräfte, der Justiz, der allgemeinen Staatsverwaltung und Personen aus dem Bildungswesen. Weiter können Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren (relativer oder absoluter Politmalus), Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder gewisser (legaler) Parteien und Unterstützer von "illegalen" Organisationen Opfer der derzeitigen staatlichen Repression werden.  
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer erfüllt keines dieser Risikoprofile und ist nicht exilpolitisch aktiv geworden; die Zulässigkeit seines Wegweisungsvollzugs in die Türkei ist somit auch unter Berücksichtigung der Situation nach dem Putschversuch gegeben. Dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der Bank D.________ verfügt, steht dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entgegen, zumal er in keinem der bisherigen Verfahren Unterlagen eingereicht hat, welche die entsprechende Parteibehauptung belegen. Soweit er darauf hinweist, sich als aramäischer Christ in der Türkei zahlreichen Nachteilen ausgesetzt zu sehen, mögen solche bestehen; von einer "eigentlichen Kollektivverfolgung von aramäischen Christen in der Türkei" kann nach dem Bericht des SEM aber nicht ausgegangen werden; die derzeitige Problematik sei politischer und nicht religiöser Natur. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was beim Vollzug seiner Wegweisung auf ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK schliessen liesse. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit sich andernorts als in der Provinz U.________ niederzulassen, von wo er und seine Familie stammen. Selbst ein Wegweisungsvollzug dorthin ist nach dem Bericht des SEM nicht generell unzumutbar. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, das Amt für Migration anzuhalten, beim SEM um eine vorläufige Aufnahme nachzusuchen. Eine solche ist bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe, wie sie gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, nur im Fall einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs denkbar, indessen nicht bei einer blossen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (vgl. Art. 83 Abs. 7 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG).  
 
7.  
 
7.1. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, sind wegen seiner langen Anwesenheit und im Hinblick auf die hier lebende Familie insgesamt bedeutend. Aufgrund der wiederholten teilweise schweren Delinquenz, der Rückfallgefahr und der Unverbesserlichkeit bzw. Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers der hiesigen Rechtsordnung gegenüber überwiegt das sicherheitspolizeiliche Interesse, dass er das Land verlässt, indessen seine privaten Interessen. Er hat sich diese Konsequenz selber zuzuschreiben, nachdem er sich trotz zahlreicher Warnungen nicht an die hiesigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist zu bestätigen; sie verletzt weder völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch anderweitige bundesrechtliche Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).  
 
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG erfüllt sind (prozessuale Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit), ist jedoch seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.  
 
1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.  
 
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Florian Wick, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem ein Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar