Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_459/2024
Urteil vom 9. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Sunrise GmbH,
Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwalt Dr. Julian Beriger,
2. Swisscom (Schweiz) AG,
Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerinnen,
Einwohnergemeinde Habkern, Gemeindeverwaltung, Im Holz 373, 3804 Habkern,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 4. Juli 2024 (100.2024.57U).
Erwägungen:
1.
Die Sunrise GmbH und die Swisscom (Schweiz) AG stellten am 2. Juni 2020 bei der Einwohnergemeinde Habkern ein Baugesuch für den Umbau einer gemeinsam genutzten Mobilfunkanlage. Innert der Auflagefrist erhoben A.________ und weitere Personen Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 10. November 2020 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und B.________ gemeinsam an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 trat diese wegen mangelnder Legitimation von A.________ und B.________ auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Gegen den Nichteintretensentscheid der BVD erhoben A.________ und B.________ gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 4. Juli 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
3.
Mit Eingabe vom 9. August 2024 (Posteingang) erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht gemeinsam Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Streitgegenstand des Verfahrens beschränke sich auf die Frage, ob die BVD zu Recht einen negativen Prozessentscheid gefällt habe. Soweit die Beschwerdeführenden Anträge stellten, die darüber hinausgingen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mangels Begründung nicht einzutreten sei auf die Beschwerde ferner, soweit es um die Legitimation der Beschwerdeführerin gehe. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden ergebe sich nicht, inwiefern der angefochtene Prozessentscheid insofern unrichtig sein solle. Im Übrigen wäre das Nichteintreten insofern ohnehin zu bestätigen, weil die BVD zu Recht davon ausgegangen sei, dass Personen ihr Beschwerderecht grundsätzlich verwirkten, wenn sie im Baubewilligungsverfahren auf das Erheben einer Einsprache verzichteten.
In der Folge hat die Vorinstanz geprüft, ob die BVD in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht wegen mangelnder Legitimation auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Diese Frage hat sie in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit einlässlicher Begründung bejaht. Sie hat dabei namentlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe einige Monate vor Einreichen der Baubeschwerde seinen Wohnsitz nach U.________ verlegt und rund zwei Monate vor dem umstrittenen Nichteintreten erklärt, sein Wohnsitz befinde sich immer noch dort, wobei ungewiss sei, wann er nach Habkern zurückkehren werde. Er habe zudem angegeben, er verkehre nur noch "unregelmässig" in Habkern. Soweit er sich darauf berufe, dass er unterdessen wieder in Habkern wohne, vermöge er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil er erst nach dem angefochtenen Nichteintretensentscheid dorthin zurückgezogen sei. Die BVD habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben wesentlich weniger stark betroffen sei als die praxisgemäss beschwerdeberechtigten Personen. Aus seiner langjährigen Beziehung zur Beschwerdeführerin vermöge er bei diesen Gegebenheiten von vornherein keine genügend intensive eigene Betroffenheit ableiten.
4.3. Die Beschwerdeführenden bestreiten vor Bundesgericht weiterhin, dass die BVD dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation absprechen durfte. Sie setzen sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid indes nicht weiter und sachgerecht auseinander. Vielmehr begnügen sie sich insofern im Wesentlichen mit der Kritik, die Vorinstanz habe den Duden hinsichtlich der Bedeutung des Wortes "unregelmässig" grundfalsch zitiert sowie dem zwischen ihnen bestehenden Konkubinat nicht genügend Bedeutung zugesprochen, ohne zu erwähnen, dass zu den im Online-Duden für das Wort "unregelmässig" aufgeführten Synonymen auch die im angefochtenen Entscheid genannten zählen. Auch soweit sie ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von Anfang an an der Einsprache beteiligt gewesen und direkt von den Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens betroffen, legen sie nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz sonst nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist, äussern sie sich dazu doch (ebenfalls) nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht Anträge (inkl. Verfahrensanträge) stellen, die eine Befassung mit der Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung voraussetzen, gehen sie im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht den Nichteintretensentscheid der BVD in Bezug auf den Beschwerdeführer bestätigt hat und ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist.
Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist entsprechend nicht einzugehen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Habkern, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merz
Der Gerichtsschreiber: Baur