Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_100/2024
Urteil vom 9. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mäklervertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 30. Mai 2024 (ZVE.2024.4).
Erwägungen:
1.
Die Parteien schlossen am 21. April 2021 einen Mäklervertrag betreffend die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende 3.5-Zimmer-Dachwohnung am (...). Über die Bezahlung des Mäklerlohns sind sich die Parteien uneinig.
Mit Entscheid vom 18. August 2023 hiess das Präsidium des Zivilgerichts am Bezirksgericht Muri eine Klage der Beschwerdegegnerin gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 28'002.-- (inkl. Mehrwertsteuer) nebst Zins zu bezahlen. Weiter hob es den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberrüti (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2021) in entsprechendem Umfang auf.
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Mai 2024 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Postaufgabe am 27. Juni 2024) beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Die Vorinstanz trat auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 26./27. Juni 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Berufung mangels genügender Begründung nicht eintrat. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich seine Sicht der Dinge in der Sache selbst.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Verfahren (Art. 68 BGG).
Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer