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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_575/2024  
 
 
Urteil vom 9. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (PZ240052 und PZ240057). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit mehreren Schreiben vom 25. Juli 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 7. August 2024 (Geschäfts-Nr. PZ240052) teilte ihr das Obergericht mit, bei ihm als oberer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs könnten Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden angefochten werden, wobei auf den Entscheid Bezug zu nehmen und dieser einzureichen sei. Bei einer Rechtsverweigerung durch die untere Aufsichtsbehörde sei zumindest anzugeben, welches Verfahren betroffen sei. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin gehe weder hervor, dass sie einen konkreten Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anfechten möchte, noch, welches Verfahren betroffen sein könnte. Sie schreibe selber, am Bezirksgericht Horgen sei kein Verfahren hängig. Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts sei dort zurzeit auch kein Verfahren hängig. Die Schreiben vom 25. Juli 2024 stellten daher keine Rechtsmittel dar, weshalb kein Rechtsmittelverfahren angelegt werde. Zudem ersuche die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben sinngemäss um Akteneinsicht, indem sie alle Akten rückwirkend seit dem 3. August 2023 fordere und die Weiterleitung von Akten der angeblich laufenden Pfändung an die Zuger Behörden beantrage. Das Obergericht verwies die Beschwerdeführerin darauf, bei der aktenführenden Behörde ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Es bestehe jedoch kein Anspruch darauf, dass Gerichte und Behörden Akten aushändigten oder weiterleiteten.  
Mit Eingabe vom 18. August 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Horgen und liess der II. Zivilkammer des Obergerichts eine Kopie zukommen. Mit Schreiben vom 22. August 2024 (ebenfalls unter der Geschäfts-Nr. PZ240052) verwies das Obergericht hinsichtlich der Voraussetzungen an eine Beschwerde und betreffend Akteneinsicht auf sein Schreiben vom 7. August 2024. Die Beschwerdeführerin beziehe sich nicht auf einen konkreten Entscheid des Bezirksgerichts Horgen als untere Aufsichtsbehörde, den sie anfechten möchte, und sie nenne auch kein Verfahren, das von einer Rechtsverweigerung betroffen sein könnte. Auf pauschale Vorwürfe und Anschuldigungen müsse das Obergericht nicht eingehen, weshalb die Eingabe und allfällige weitere Schreiben dieser Art ohne Weiterungen abgelegt würden. 
 
1.2. Mit einer als Nichtigkeitsklage bezeichneten Eingabe vom 9. August 2024 verlangte die Beschwerdeführerin vom Obergericht sodann die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, der Pfändung und des Verlustscheins in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil. Das Obergericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2024 (Geschäfts-Nr. PZ240057) mit, dass solches zuerst beim zuständigen Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde zu verlangen sei. Erst gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts könne das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde tätig werden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich auf keinen Entscheid des Bezirksgerichts. Das Obergericht forderte sie auf, innert fünf Tagen einen bezirksgerichtlichen Entscheid, den sie mit der Eingabe vom 9. August 2024 anfechten wolle, einzureichen, ansonsten die Eingabe abgelegt würde.  
Mit Eingabe vom 19. August 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Obergericht. Mit Schreiben vom 22. August 2024 (ebenfalls unter der Geschäfts-Nr. PZ240057) verwies das Obergericht auf das Schreiben vom 14. August 2024. Die Beschwerdeführerin erwähne in ihrer Eingabe vom 19. August 2024 zwar den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juli 2016 (CB160014), doch beziehe sie sich sonst nicht darauf. Auf pauschale Vorwürfe und Anschuldigungen müsse das Obergericht nicht eingehen. Deshalb würden die Eingabe vom 19. August 2024 und allfällige weitere Schreiben dieser Art ohne Weiterungen abgelegt. 
 
1.3. Am 2. September 2024 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin unter Beilage der genannten vier Schreiben des Obergerichts an das Bundesgericht gelangt.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat keinen anfechtbaren Entscheid (Art. 75 BGG) eingereicht und sie bezieht sich auch nicht auf einen solchen. Stattdessen spricht sie von Rechtsverweigerung. Ihre Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) entgegenzunehmen. Sie verlangt die Aushändigung aller Akten und die Übergabe an die Zuger Behörden. Der "Fall 2014/2016" (gemeint offenbar: die Nichtigkeitsklage vom 9. August 2024) sei dem Bezirksgericht Zürich zu übergeben. 
Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass sie nach ihrem Umzug nach Zug im Kanton Zürich weiterhin betrieben wird. Sie erhebt Vorwürfe gegen verschiedene Zürcher Behörden, wobei sie teilweise den prozessualen Anstand verletzt. Der Vorwurf, dass die Zürcher Justiz befangen sei, bleibt unbelegt und pauschal. Sie legt nicht dar, weshalb das Obergericht im Hinblick auf ihre Eingaben vom 25. Juli 2024 und vom 9. August 2024 hätte Verfahren eröffnen und durchführen müssen. Hinsichtlich der Eingabe vom 9. August 2024 genügt die Behauptung nicht, ein Anwalt habe die Nichtigkeitsklage vorbereitet und sie habe sie vollumfassend mit allen Akten eingereicht. Weshalb diesbezüglich das Bezirksgericht Zürich zuständig sein sollte, falls das Obergericht nicht zuständig wäre, legt sie nicht dar. Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht sodann als Beilagen weitere Eingaben ein, die angeblich unbeantwortet geblieben sind. Auch diesbezüglich legt sie nicht dar, weshalb das Obergericht diese hätte behandeln müssen. Soweit die Eingaben nicht an das Obergericht gerichtet waren, ist das Bundesgericht ausserdem nicht zuständig zur Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, was an der ihr erteilten Auskunft zur Akteneinsicht falsch sein soll. Entgegen ihrer Behauptung trifft es nicht zu, dass das Obergericht die Akteneinsicht verweigert hätte. Der Vorwurf, es sei klar, dass sie bewusst und vorsätzlich massiv bestohlen werde, genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg