Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_16/2024
Urteil vom 9. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2023 (6B_226/2021),
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 24. August 2020 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (begangen in Mittäterschaft mit B.________) und bestrafte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zu einer vorbestehenden Verurteilung des Regionalgerichts Oberland von 4. April 2012, mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. Januar 2023 ab (6B_226/2021).
A.________ gelangt mit einem Revisionsgesuch vom 18. Juni 2024, einem gleichzeitig eingereichten, an den Bundesgerichtspräsidenten gerichteten "Brandbrief" mehrheitlich gleichen Inhalts sowie zwei Nachträgen vom 22. Juni und 23. August 2024 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die "sofortige Wiederaufnahme" des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und ersucht in demselben sinngemäss um einen vollumfänglichen Freispruch.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
3.
Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben.
4.
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor. Der Gesuchsteller erläutert in diesen ausgedehnt das Geschehen rund um die Finanzierung des Bilderverkaufs sowie sein Wirken in einer mittelbar involvierten Unternehmung, ohne jedoch sich mit den Erwägungen des angeblich revisionsbedürftigen Bundesgerichtsurteils zu befassen und konkret darzutun, welche Punkte versehentlich ungeachtet gelassen worden oder revisionsrechtlich neu wären und - aus welchen Gründen - zu einem anderen Sachentscheid führen müssten. Er strebt im Ergebnis vielmehr eine neue materielle Beurteilung an, was ihm auf dem Weg der Revision indes verwehrt ist (vgl. E. 2 oben). Eine Berufung auf den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wäre ausserdem ohnehin nicht möglich, weil das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht aufgehoben und dessen Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeändert bzw. keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. dazu Urteil 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand hinsichtlich kantonaler Amtspersonen moniert, gehen seine Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei, können entsprechende Verletzungen im vorliegenden Verfahren doch nur mit Bezug auf Mitglieder des Spruchkörpers des angeblich revisionsbetroffenen Bundesgerichtsurteils geltend gemacht werden. Solche Verstösse bringt der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich vor. Sein Hinweis auf eine "zeitliche Koinzidenz" zwischen dem kritisierten Bundesgerichtsurteil und seiner erstinstanzlichen Verurteilung in einer anderen Strafsache genügt genauso wenig, um eine Befangenheit der am Bundesgerichtsurteil mitwirkenden Gerichtspersonen bzw. einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG zu begründen, wie sein Vorbringen, es seien zwischen den beiden Strafverfahren unerlaubterweise Unterlagen ausgetauscht worden, welches Vorbringen er nur unzureichend substanziiert und belegt und einen revisionserheblichen Mangel mithin ebenfalls nicht erkennen lässt.
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 9. Januar 2023 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller insgesamt nicht auf. Seine Eingaben vermögen damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
5.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist auf sein Revisionsgesuch mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des noch relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller