Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_850/2024  
 
 
Verfügung vom 9. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
amtliche Verteidigung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2024 (SW.2024.55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Betrug. Ein von A.________ gestelltes Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar bzw. 2. Mai 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Kantons Thurgau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2024 abwies. 
Mit Eingabe vom 2. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 30. August 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht. 
 
3.  
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen ausnahmsweise auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier