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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_906/2024  
 
 
Urteil vom 9. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2024 (UB240111-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Pfäffikon ordnete am 8. Mai 2024 Untersuchungshaft an, welche mit Verfügung vom 27. Juni 2024 bis zum 27. September 2024 verlängert wurde. 
Dagegen reichte A.________ am 2. bzw. 3. Juli 2024 eine Kopie einer persönlich verfassten Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses setzte dem am 3. Juli 2024 eingesetzten amtlichen Verteidiger von A.________ mit Verfügung vom 16. Juli 2024 eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde an, da diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erklärte der amtliche Verteidiger im Namen von A.________ den Rückzug der Beschwerde. In der Folge schrieb das Obergericht mit Beschluss vom 24. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren als erledigt ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 28. Juli 2024 führt A.________ persönlich Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Beschluss. Soweit ersichtlich, beantragt er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, mit welchem ein Beschwerdeverfahren infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, jedenfalls soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Umstand nicht ansatzweise auseinander und zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern kein Beschwerderückzug seinerseits vorgelegen habe. Stattdessen macht er Ausführungen zum gegen ihn laufenden Strafverfahren und Strafanzeigen, die er erheben will sowie zu seinem Gesundheitszustand. Damit legt er aber nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Ivo Harb, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier