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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_95/2024  
 
 
Urteil vom 9. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2023 (UV.2023.00138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1981 geborene A.________ war am 17. Juli 2020 in die Schweiz eingereist. Ab 1. April 2021 war er befristet bis 31. August 2021 für die B.________ GmbH als Chauffeur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Juli 2021 verstauchte er sich beim Auffangen eines Pakets bei der Arbeit die rechte Hand. Dabei zog er sich gemäss Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 30. Juli 2021 eine distale Bicepssehnenruptur zu, die durch Reinsertion der distalen Bicepssehne mittels Bicepsbutton operativ versorgt wurde. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Die Invalidenversicherung lehnte mit Verfügung vom 14. Juli 2022 einen Rentenanspruch ab und wies zur Begründung auf die nicht erfüllten versicherungsmässigen Voraussetzungen hin. Bei protrahiertem Verlauf veranlasste die Suva eine versicherungsinterne Untersuchung (Bericht der Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva-Versicherungsmedizin Ost und Süd, vom 8. November 2022). Am 22. November 2022 teilte sie A.________ mit, es sei keine weitere Behandlung mehr nötig, weshalb sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. August 2023). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 15. Dezember 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Gerichtsurteil sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe die Leistungspflicht anhand eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen abzuklären; eventualiter seien ihm die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zu gewähren. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. August 2023 die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung schützte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der Beweislage dem Untersuchungsbericht der Dr. med. D.________ vom 8. November 2022 für die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts mit der Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zuerkannt. Danach sind die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nur noch teilweise auf objektivierbare Unfallfolgen zurückzuführen, jedoch nicht im demonstrierten Ausmass. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der nicht hinreichend objektivierbaren Schmerzproblematik und dem am ehesten im Bereich der leichten, allerhöchstens aber im Bereich der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedelnden Unfall sei zu verneinen, da höchstens eines der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 erfüllt sein könnte und dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise. Folglich sei gestützt auf die Einschätzung der Suva-Fachärztin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer bezogen auf den rechten Arm leichten manuellen Tätigkeit ohne Kraft-, Zug-, Stoss-, Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken und ohne Schläge oder Vibrationen ganztags, mithin zu 100 %, arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente. Im Zusammenhang mit dem von der Suva verneinten Integritätsentschädigungsanspruch würden sich aufgrund der Akten ebenfalls keine Weiterungen aufdrängen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, entscheidende Divergenzen zwischen den Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen und der Dr. med. D.________ zu behaupten. Seiner Ansicht nach soll immer noch Anlass zu Spekulationen bestehen, weshalb der Gesundheitszustand als nicht vollständig abgeklärt gelten könne. Das kantonale Gericht hat sich allerdings mit den geltend gemachten - angeblich von den Untersuchungsergebnissen der Dr. med. D.________ abweichenden - Kausalitätsbeurteilungen (soweit überhaupt vorhanden) eingehend auseinandergesetzt und mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die entsprechenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen zu wecken vermochten (vgl. dazu BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Darauf kann hier verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Zu Recht nicht beanstandet werden schliesslich die vorinstanzliche Prüfung (und Verneinung) des adäquaten Kausalzusammenhangs bezüglich der über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen und die Invaliditätsbemessung.  
 
4.  
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie der Beurteilung der Dr. med. D.________ volle Beweiskraft zuerkannte und gestützt darauf - nach Verneinung der Adäquanz bezüglich der nicht objektivierbaren Beschwerden - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung ausging. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstigen Bundesrechts davon absehen (antizipierende Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). 
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz