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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_6/2025  
 
 
Urteil vom 9. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. März 2025 (810 24 170). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren am 2002) ist brasilianischer Staatsangehöriger, wuchs bei seiner Mutter in Brasilien auf und schloss dort die Grundschule ab. Im Juli 2019 reiste er ohne Visum in die Schweiz ein und hält sich seither ohne Aufenthaltstitel bei Verwandten in der Schweiz auf. Im Oktober 2020 begann er eine schulische Ausbildung im Zentrum für Brückenangebote des Kantons Basel-Landschaft (ZBA). 
 
B.  
Am 27. Juni 2023 ersuchte A.________ das damalige Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefall) zur beruflichen Grundausbildung. Ausserdem beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten und vorläufig eine Lehre in einem Lehrbetrieb beginnen zu dürfen. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wies das AFMB das Gesuch ab und A.________ per 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft war erfolglos (Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 2024). Das daraufhin mit Beschwerde angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft wies zunächst mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2024 die Anträge von A.________ auf vorsorgliche Bewilligung eines vorläufigen Lehrstellenantritts per 1. August 2024 und auf vorsorgliche Bewilligung eines Praktikums für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab. Mit Urteil vom 5. März 2025 schützte das Kantonsgericht sodann den Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 2024, wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
C.  
A.________ erhob am 8. April 2025 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2025. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Weiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht zu gewähren. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt A.________ die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 9. April 2025 schützte das Abteilungspräsidium das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinn, dass es A.________ erlaubte, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft liess sich am 15. Mai 2025 vernehmen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft nimmt ebenfalls zur Beschwerde Stellung und beantragt mit Eingabe vom 22. Mai 2025 deren Abweisung. A.________ replizierte am 26. Juni 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Im kantonalen Verfahren war die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 30a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201; in der bis 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung]) strittig. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung. Ein Weiterzug an das Bundesgericht mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Urteil 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 und E. 5.1 mit Hinweisen). Offen steht hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer zu Recht erhebt (Art. 113, Art. 114 und Art. 117 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
1.2. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann sich die beschwerdeführende Person ausschliesslich auf verfassungsmässige Rechte berufen, die ihr ein rechtlich geschütztes Interesse verleihen (Art. 115 lit. b BGG i.V.m. Art. 116 BGG). Namentlich kann sie Verfahrensgarantien anrufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und welche das Bundesgericht losgelöst von der materiellen Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung prüfen kann ("Star-Praxis"; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf diese Praxis und macht geltend, die Vorinstanz habe eine Reihe von Verfahrensgarantien (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 BV) missachtet. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als zulässig.  
 
1.3. Da sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ausschliesslich auf Verfahrensgarantien beruft, ist auch sein kassatorischer Hauptantrag zulässig (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 1.3.1).  
 
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42, Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.  
 
2.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dazu zählen insbesondere die Grundrechte der Bundesverfassung, aber auch kantonale verfassungsmässige Rechte. Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei trifft eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Streitsache nicht öffentlich beraten und dadurch die Grundsätze über die Öffentlichkeit des Verfahrens, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie kantonales Verfassungsrecht verletzt. 
 
3.1. Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht er auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werden, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Er will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung umfasst die verfassungsrechtlich gebotene Justizöffentlichkeit allerdings nicht eine öffentliche Urteilsberatung (Urteil 2C_553/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2.3; vgl. auch 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 2; 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz behandelte die Streitsache im schriftlichen Zirkulationsverfahren und führte dementsprechend keine öffentliche Urteilsberatung durch, was mit Blick auf Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV nicht zu beanstanden ist. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör, den der Beschwerdeführer explizit anruft (Art. 29 Abs. 2 BV), räumt ihm kein Recht auf öffentliche Urteilsberatung ein. Der Gehörsanspruch wird im vorliegenden Zusammenhang vielmehr durch eine hinreichend dichte (schriftliche) Urteilsbegründung eingelöst (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Die Rüge, die Vorinstanz hätte eine öffentliche Urteilsberatung durchführen müssen, erweist sich also im Licht von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.  
Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Verfassungsrecht dem Beschwerdeführer - wie er vorbringt - einen Anspruch auf öffentliche Urteilsberatung einräumt. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich zum einen auf § 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV/BL; SR 131.222.2), wonach die Gerichte nur an das Recht gebunden und unabhängig sind. Zum anderen führt er § 87 Abs. 1 KV/BL an ("Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein") und bringt vor, die auf gesetzlicher Stufe im Gesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (GOG; SGS 170) verankerten Verfahrensbestimmungen seien Teil des Justizverfassungsrechts. Da § 41 Abs. 1 lit. b GOG in Verfassungs- und Verwaltungssachen eine öffentliche Urteilsberatung vorsehe, werde das Öffentlichkeitsprinzip durch das Gesetz ausgedehnt. Es sei die Absicht des kantonalen Gesetzgebers gewesen, die verfassungsmässige Kontrollfunktion der Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren zu stärken, weshalb die Vorinstanz gegen das kantonale Verfassungsrecht verstosse, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmung nicht öffentlich berate.  
 
3.4. Nach der Rechtsprechung setzt die Anerkennung eines kantonalen verfassungsmässigen Rechts erstens voraus, dass eine Bestimmung des kantonalen Verfassungsrechts dem Individuum den Schutz gegen staatliche Eingriffe zusichert oder zumindest auch individuelle Interessen schützen will (Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 271). Zweitens muss die fragliche Norm direkt anwendbar sein (BGE 136 I 241 E. 2.2). Rein programmatische Normen oder Bestimmungen organisatorischer Natur begründen hingegen keine verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 131 I 366 E. 2.4).  
 
3.5. § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 KV/BL gewährleisten dem Individuum zumindest nicht ausdrücklich eine bestimmte Rechtsposition. Sie befassen sich vielmehr mit der organisatorischen Ausgestaltung der kantonalen Justiz. Soweit der Beschwerdeführer ein kantonales verfassungsmässiges Recht unter Hinweis auf das GOG herleiten will, übersieht er, dass auch das kantonale Gesetzesrecht keinen allgemeinen und unbedingten Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Beratung kennt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, erlaubt § 1 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO; SGS 271) die Durchführung des Zirkulationsverfahrens in klaren Fällen bei Einstimmigkeit. Es trifft sodann gerichtsnotorisch nicht zu, wie der Beschwerdeführer behauptet, dass das Kantonsgericht in allen anderen ausländerrechtlichen Fällen eine öffentliche Urteilsberatung durchführt (siehe z.B. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Dezember 2021 [810 20 238] E. 3, das Gegenstand des Urteils 2C_104/2022 vom 1. September 2022 bildete). Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sei verletzt, fehlt damit die Grundlage. Die im GOG vorgesehene öffentliche Beratung findet demnach nicht in allen Fällen statt. Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass sich aus dem Ineinandergreifen von kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht in seinem Fall ein verfassungsmässiger Anspruch auf öffentliche Urteilsberatung ergibt. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 (400 19 280), E. 4.3, kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt ableiten, zumal in diesem Verfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar war.  
 
3.6. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nach § 1 Abs. 4 VPO unter Berücksichtigung der Erfolgschancen seines Rechtsmittels das Zirkulationsverfahren gar nicht hätte durchführen dürfen. Damit verlangt er im Ergebnis eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils, was unzulässig ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Demnach ist der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden, als sich der Beschwerdeführer auf ein kantonales verfassungsmässiges Recht beruft.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe ihm vor dem Endentscheid nicht die Spruchkörperbesetzung mitgeteilt. 
 
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Daraus leitet die Rechtsprechung unter anderem das Recht auf einen korrekt gebildeten Spruchkörper ab. Dessen Zusammensetzung muss den Parteien jedoch nicht zwingend vorgängig mitgeteilt werden. Es genügt, wenn die infrage kommenden Gerichtspersonen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle (wie dem Internet) ersichtlich sind (BGE 139 III 120 E. 3.2.1.; Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1).  
 
4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, soweit er der Vorinstanz vorwirft, ihm nicht vorab die Spruchkörperbesetzung mitgeteilt zu haben. Dazu war die Vorinstanz verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, für ihn sei die Spruchkörperbesetzung aus dem Staatskalender nicht ersichtlich gewesen, weil in der verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Abteilung der Vorinstanz sieben Richter und acht Gerichtsschreiber tätig seien, das Urteil aber in Fünferbesetzung gefällt worden sei. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die bei der Spruchkörperbildung infrage kommenden Personen ohne Weiteres ermittelt werden können (Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall unstrittig erfüllt.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe keine Instruktionsverfügung erlassen und ihm den Beratungstermin nicht mitgeteilt. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf eine Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024. Wie es sich damit verhält, kann vor Bundesgericht offenbleiben, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz durch das gerügte Vorgehen ein verfassungsmässiges Recht verletzt haben soll.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Mitwirkung des Vizepräsidenten und des Gerichtsschreibers am angefochtenen Urteil. Diese Personen hätten bereits an der Verfügung vom 29. Juli 2024 mitgewirkt und darin das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Durch die Mehrfachbefassung seien der Vizepräsident und der Gerichtsschreiber befangen. 
 
5.1. Der von Art. 30 Abs. 1 BV verbriefte Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 240 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien zwar immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson mit der gleichen Sache in einem früheren Verfahrensstadium schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung genügt die Mitwirkung an einem Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen für sich alleine jedoch nicht, um den Anschein der Befangenheit im anschliessenden Hauptsacheverfahren zu erwecken (BGE 131 I 113 E. 3.6; Urteil des EGMR Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023 [Nr. 22060/20] § 52; Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.2). Der vorläufige Rechtsschutz dient besonderen, eigenen Zielen und beruht auf einer summarischen Prüfung von bloss glaubhaft gemachten Tatsachen, weshalb er den Entscheid im Hauptprozess nicht präjudiziert (Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.2; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 2.2). Geht die Prüfung aber über eine summarische hinaus, kann dies den Anschein der Befangenheit erwecken, so namentlich dort, wo eine Person sich bereits einlässlich mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzt und durch eine sehr bestimmte Wortwahl zu erkennen gibt, sich abschliessend eine Meinung gebildet zu haben (vgl. Urteile 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 4; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.2).  
 
5.2. Gegenstand der strittigen Verfügung vom 29. Juli 2024 bildeten der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung eines vorläufigen Lehrstellenantritts per 1. August 2024 sowie auf vorsorgliche Bewilligung eines Praktikums für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht auf die nachfolgende Formulierung in jener Verfügung:  
 
"Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Entscheid mit einer Wegweisung aus der Schweiz vor, rechtfertigt sich keine Bewilligung eines Lehrstellenantritts, zumal die betroffenen Personen grundsätzlich nicht damit rechnen können, längerfristig in der Schweiz bleiben zu können, und der Vollzug der Wegweisung durch ein laufendes Lehrverhältnis behindert würde." 
Mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 5.1 hiervor) begründet allein die Tatsache, dass ein abschlägiger Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erging, nicht den Anschein der Befangenheit. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich auch aus der zitierten Passage der Verfügung vom 29. Juli 2024 nichts anderes ableiten. Sie spiegelt die für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen charakteristische Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen. Dabei durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich ohne gesetzlichen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält und in der Sache selbst eine Härtefallbewilligung strittig war, auf welche das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Die zitierte Formulierung ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer den Ausstand nach Treu und Glauben bereits früher im kantonalen Verfahren hätte geltend machen müssen (vgl. dazu Urteile 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 7.3; 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; je mit Hinweisen). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, die Vorinstanz verletze das von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Verbot des Überraschungsentscheids. 
 
6.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, er habe der Vorinstanz am 14. Oktober 2024 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2855/2022 vom 6. September 2024 eingereicht. In jenem Fall habe das Bundesverwaltungsgericht eine bestimmte Auslegung von Art. 30a VZAE (in der bis 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) vertreten. So habe das Bundesverwaltungsgericht den Härtefall bejaht, obschon die betroffene Lehrstelleninhaberin während knapp vier Jahren ein Brückenangebot besucht habe. Die Vorinstanz hingegen verlange gestützt auf denselben Art. 30a VZAE einen fünfjährigen Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und annehme, Brückenangebote könnten nur angerechnet werden, wenn sie dem Besuch der obligatorischen Schule vorausgingen. Im ganzen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer nie dazu äussern können.  
 
6.3. Die formelle, auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Rüge des Beschwerdeführers ist nur insofern zu behandeln, als sie nicht auf eine versteckte inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hinausläuft (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Rahmen des insoweit auf Verfassungsverletzungen beschränkten Beschwerdeverfahrens kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung waren über alle kantonalen Instanzen hinweg strittig. Die Vorinstanz war nicht gehalten, einzig deshalb dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, weil sie die anwendbaren Rechtsnormen anders auslegt als der Beschwerdeführer. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Unterschiedliche Auffassungen verschiedener Gerichte über die Tragweite einer Rechtsnorm sind keineswegs so aussergewöhnlich, dass von einem verfassungsrechtlich verbotenen Überraschungseffekt auszugehen wäre. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht eine unzulässige Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend macht.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 3 BV und wende das kantonale Verfahrensrecht willkürlich an, weil sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigere. 
 
7.1. Die Willkürrüge erweist sich vorliegend im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde als zulässig, weil das kantonale Recht dem Beschwerdeführer bei gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt (vgl. § 22 Abs. 1 VPO; zur Tragweite des Willkürverbots bei gesetzlichem Anspruch: BGE 138 I 305 E. 1.3; 133 I 185 E. 6.1; Urteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der nach kantonalem Recht bestehende Anspruch gehe weiter als jener von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Willkürrüge hat dementsprechend keinen eigenständigen Gehalt. Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage, ob der angefochtene Entscheid mit dem ebenfalls angerufenen Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar ist.  
 
7.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 6.1).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz weise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsrates ab. Dieser habe das Gesuch jedoch aus anderen Gründen abgewiesen als die Vorinstanz. Der Regierungsrat habe die Auffassung vertreten, die allgemeinen Härtefallkriterien seien nicht erfüllt, sodass die speziellen Kriterien der beruflichen Grundausbildung nicht zu prüfen seien. Die Vorinstanz habe diesen Punkt dann erstmals zum Thema gemacht und Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE entgegen dessen Wortlaut ausgelegt. Weiter sei der Fall schon deshalb nicht aussichtslos, weil das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-2855/2022 vom 6. September 2024 einen Härtefall allein mit dem Besuch von schulischen Brückenangeboten begründet habe.  
 
7.4. Art. 30a VZAE konkretisiert die gesetzlichen Voraussetzungen der Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und ergänzt die allgemeine Härtefallreglung nach Art. 31 VZAE, welche die massgeblichen Kriterien aufführt, die bei der Prüfung von Härtefällen zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung (E. 1.1 hiervor). Es besteht auch bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen von Art. 30a VZAE - obwohl diese enger umschrieben sind als jene von Art. 31 VZAE - kein Anspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung in Aussicht stellt und das Staatssekretariat für Migration um Zustimmung ersucht (Urteil 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 mit Hinweisen).  
 
7.5. Der Vorinstanz kann mit Blick auf diese Rechtsprechung keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden. Zwar trifft es zu, dass sich der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 2024 primär mit der persönlichen Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG befasst, wohingegen die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 30a VZAE ins Zentrum ihrer Erwägungen rückt. Der Weiterzug des Regierungsratsbeschlusses an die Vorinstanz muss ungeachtet dessen als aussichtslos bezeichnet werden, denn der Beschwerdeführer konnte selbst bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen nicht mit einer Bewilligungserteilung rechnen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gewinn- und Verlustaussichten hätten sich in etwa die Waage gehalten (vgl. E. 7.2 hiervor).  
 
8.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller