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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_242/2025  
 
 
Urteil vom 9. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unerlaubte Handlung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 24. April 2025 (ZK1 2024 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) mit Urteil vom 9. Juni 2022 wegen mehrfachen Betrugs, unter anderem zum Nachteil der A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) und der C.________ GmbH, weil er diese Gesellschaften durch Vortäuschung nicht der Wirklichkeit entsprechender Zahlungen von Zertifikationskosten veranlasste, zu ihrem zumindest vorübergehenden Schaden unrechtmässige Beträge gutzuschreiben. Im Strafurteil wurde die Zivilklage der Klägerin grundsätzlich zugelassen, jedoch auf den Zivilweg verwiesen, um den genauen Betrag der Zivilansprüche festzulegen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 7. Juni 2023 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht March, der Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juni 2015 zu bezahlen.  
Mit Urteil vom 19. November 2024 wies das Bezirksgericht March die Teilklage ab. 
 
B.b. Mit Verfügung vom 24. April 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die von der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts March erhobene Berufung nicht ein.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. April 2025 aufzuheben und die Teilklage vom 7. Juni 2023 über Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juni 2015 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf die Berufung nicht eingetreten, da sie den Anforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht entsprochen habe. Zum einen würden der Berufungsschrift die erforderlichen Anträge in der Sache fehlen. Zum anderen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift nicht im Einzelnen mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, indem sie nicht auf die Berufung eingetreten sei. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und eine Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilprozessrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).  
 
2.1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3; 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Erstinstanz ging mit Verweis auf die Begründung des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022 davon aus, die Beschwerdeführerin müsse beweisen, dass sie Waren gemäss den ausgestellten Gutschriften tatsächlich geliefert habe. Die Erstinstanz erwog, die Beschwerdeführerin lege keinen Nachweis ins Recht, wonach bei ihr eine Vermögensverminderung entstanden sei. Der Beschwerdegegner habe den Schadenseintritt ausdrücklich bestritten und insbesondere geltend gemacht, sämtliche von der Beschwerdeführerin gelieferten Waren seien bezahlt, und sie habe keine Waren in Verrechnung mit den Gutschriften geliefert. Die aktenkundigen Gutschriften allein führten noch nicht zu einer Vermögensverminderung bei der Beschwerdeführerin. Erst die Warenlieferungen im Umfang und unter Inanspruchnahme der ausgestellten Gutschriften hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Vermögensverminderung führen können. Den Nachweis, dass solche Warenlieferungen erfolgt seien, erbringe die Klägerin trotz Bestreitung nicht. Beweisanträge stelle sie in diesem Zusammenhang auch keine, sondern vertrete die Ansicht, dass ein Nachweis der Warenlieferung nicht erforderlich sei. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin, alle Warenlieferungen seien durch die Akten (mit Lieferscheinen, Rechnungen und Gutschriften) nachgewiesen, genügten den Substanziierungsanforderungen nicht. Ferner erachtete die Erstinstanz sowohl im "Fall D.________" die bestrittene Begleichung verschiedener Rechnungen und weitere ebenfalls bestrittene Schadenspositionen als auch die zusätzlich behauptete Rufschädigung als nicht bewiesen. Sie wies die Klage mangels Substanziierung und Nachweis von Schäden ab.  
 
2.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Berufungsbegründung argumentativ unzureichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie werfe der Erstinstanz nur pauschal eine Schadensdefinition vor, die angeblich von der - jedoch nicht dargelegten - Rechtsprechung bzw. Lehre abweiche. Inwiefern die Gutschriften durch Warenlieferungen ausgeglichen worden wären, und die Beschwerdeführerin dies der Erstinstanz beziffert dargelegt habe, lege sie in ihrer Berufung nicht dar. Vielmehr vertrete sie den Standpunkt, der Ausgleich aller ihrer Gutschriften ergebe sich aus den Prozessakten, aus einem beim Regionalgericht Bern Jura Seeland geschlossenen Vergleich, aus der Anklage und aus dem erstinstanzlichen Urteil im Berner Strafprozess. Es gehe aus der Berufungsbegründung nicht hervor, was die Beschwerdeführerin fordere, geschweige denn nenne sie besondere Umstände, die sie davon entlasten könnten, im Berufungsverfahren die Teilklageforderung von Fr. 30'000.-- nicht näher zu begründen. Aufgrund der allgemeinen Kritik der Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Entscheid und den blossen Verweisen auf andere Verfahren sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie gegenüber dem Beschwerdegegner für nicht konsumierte Gutschriften schadenersatzberechtigt sein soll. Aus der Berufung ergebe sich auch kein beziffertes Teilklagebegehren im "Fall D.________". Soweit die Beschwerdeführerin hierzu auf ihre erstinstanzliche Klagebegründung verweise, seien solche Verweise unzulässig. In Bezug auf eine Rufschädigung mache die Beschwerdeführerin ausdrücklich keinen Betrag geltend, sondern wolle einfach nur auf das zusätzliche Unrecht verwiesen haben, das ihr der Beschwerdegegner angetan haben soll.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin müsste für eine erfolgreiche Beschwerdeführung dartun, dass sie entgegen der Vorinstanz ihre Begründungsobliegenheit in der Berufungsschrift erfüllt hat. Dies tut sie über weite Strecken ihrer Beschwerde nicht. Stattdessen trägt sie vor Bundesgericht mit zahlreichen Verweisen auf andere Verfahren und Akten ihren Standpunkt vor, einen entschädigungspflichtigen Schaden erlitten zu haben, was die Vorinstanzen dieses Verfahrens sowie das Obergericht des Kantons Bern im Strafverfahren verkannt haben sollen. Die Beschwerdeführerin kann dem Begründungsmangel in ihrer Berufungsschrift nicht dadurch abhelfen, dass sie nun in der Beschwerde an das Bundesgericht versucht, eine sachdienliche Begründung nachzuliefern. Sie ergänzt damit unter dem Deckmantel des Vorwurfs des überspitzten Formalismus die von der Vorinstanz festgestellte Berufungsbegründung. So zeigt sie etwa mit ihrer frei gehaltenen Begründung vor Bundesgericht zum "Fall D.________", zum Vergleich vom 29. August 2017 oder zur Rechtskraftwirkung einer Teilklage gerade nicht mit präzisen Verweisen auf, dass die Vorinstanz eine entsprechend prozesskonform in der Berufung vorgetragene Begründung unberücksichtigt gelassen haben soll. Vielmehr ist - wie die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle in ihrer Beschwerdebegründung selbst festhält - davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung zutreffend feststellte. An diesen Prozesssachverhalt ist das Bundesgericht gebunden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen vor Bundesgericht ergänzt, ist sie nicht zu hören (oben E. 1.3).  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Lesart ihrer Berufungsbegründung und scheint daraus zu schliessen, aufgrund der dortigen Ausführungen hätte die Vorinstanz mühelos verstehen können, dass sie einen Schaden erlitten, diesen erstinstanzlich hinreichend substanziiert vorgetragen und bewiesen habe. Die Beschwerdeführerin wendet mit Verweis auf ihre Berufungsbegründung ein, die Erstinstanz sei von einer "von Rechtsprechung und Lehrmeinung abweichenden Schadensdefinition ausgegangen" und habe ein unzutreffendes Verständnis der Bedeutung von Gutschriften, das mit der "kaufmännischen Praxis" bzw. "den Regeln der Bilanzwahrheit" unvereinbar sei. Wer eine Gutschrift erteile, "vermindert schlicht und ergreifend bedingungslos sein Vermögen" und es sei "völlig belanglos", ob die Gutschrift bereits konsumiert worden sei. Wie ihr schon die Vorinstanz zutreffend erklärte, setzte sich die Beschwerdeführerin mit diesen pauschalen Ausführungen nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum Schaden auseinander. Daran ändert entgegen der Beschwerdeführerin nichts, dass es sich bei der Definition des Schadens um eine Rechtsfrage handelt. Dies entbindet sie nicht von ihrer Obliegenheit, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die rechtlichen Schlüsse der Erstinstanz sich nicht aufrecht erhalten lassen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Verweisen auf die allgemeine Schadensdefinition, die diesbezügliche Rechtsprechung und den pauschalen Schlussfolgerungen daraus nicht getan. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern betrügerisch erschlichene Gutschriften bzw. entsprechend vorübergehend in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin verbuchte Forderungen entgegen der Erstinstanz einen ersatzpflichtigen Vermögensschaden darstellen sollen, lasse sich diesen Vorbringen nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zu Recht erwog.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht überspannt. Sie setzte einen Massstab an, der mit Art. 311 Abs. 1 ZPO in Einklang steht, und ist als Folge davon zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weitere Alternativbegründung der Vorinstanz für ein Nichteintreten, wonach die Beschwerdeführerin keine Berufungsanträge in der Sache gestellt haben soll, und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Rügen einzugehen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst