Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_274/2025
Urteil vom 9. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Urheberrechtsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2025 (Z1.2022.2).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beschäftigt sich nach eigener Darstellung seit vielen Jahren mit dem alten Ägypten. Er verfasste unter anderem die Lehrbücher "Menschenkenntnisse Lektionen 1 und 2" sowie "Die Kunst des Gesichterlesens". Diese drei Bücher sollen auf altägyptischen Weisheiten beruhen, die der Kläger entdeckt haben will. Gestützt darauf hielt der Kläger verschiedene Kurse in Menschenkenntnis und Gesichterlesen. Zu seinen Teilnehmern zählte B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner), der sich danach in der Öffentlichkeit ebenfalls als Experte für das Gesichterlesen präsentierte. Ab August 2007 trat der Beklagte regelmässig in der Fernsehsendung "X.________" auf, um dort in den Gesichtern von prominenten Zeitgenossen zu lesen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beschloss der Beklagte, die Kunst des Gesichterlesen selbst zu unterrichten. Dazu verfasste er drei Lehrmittel, die ebenfalls die Titel "Menschenkenntnis Lektionen 1 und 2" sowie "Die Kunst des Gesichterlesens" tragen. Wie sich später herausstellen sollte, beruhen diese Bücher teilweise auf den gleichnamigen Werken des Klägers. Der Beklagte ist Geschäftsführer der C.________ GmbH. Diese Gesellschaft entfaltet im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung. Die Zahlungen, die über sie liefen, können daher dem Beklagten direkt zugerechnet werden.
Am 28. Januar 2009 schloss der Beklagte über die C.________ GmbH mit D.________ einen Ausbildungs- und Dozentenvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Beklagte, D.________ gegen ein Entgelt von Fr. 45'000.-- zum Dozenten im Gesichterlesen nach altägyptischer Lehre auszubilden. Diese Schulung sollte aus einer Grund- und einer Vertiefungsausbildung bestehen und zusätzlich eine strategische Begleitung umfassen. Der Ausbildungsvertrag sah unter anderem vor, dass der Beklagte seine nicht allgemein zugänglichen Kursunterlagen D.________ aushändigen werde. Die Grundausbildung fand in der Folge in der Toskana statt. Dort übergab der Beklagte D.________ seine drei Lehrbücher und weiteres Unterrichtsmaterial. Zugleich räumte er D.________ die Befugnis ein, seine Werke für eine spätere eigene Dozententätigkeit zu nutzen. Da bei D.________ Zweifel über die Urheberschaft dieses Unterrichtsmaterials aufkamen, unterblieb der zweite Teil der Ausbildung. D.________ bezahlte der C.________ GmbH bzw. dem Beklagten letztlich anstatt der vereinbarten Fr. 45'000.-- bloss Fr. 30'000.--.
A.b. Nachdem der Kläger von der mutmasslichen Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten erfahren hatte, erstattete er am 13. April 2011 Strafanzeige. Darin verlangte er die Bestrafung des Beklagten wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung. Adhäsionsweise machte er zudem Schadenersatzansprüche gegen diesen geltend. Im anschliessenden Strafverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ als Gutachter damit beauftragt, den Umfang der behaupteten Urheberrechtsverletzung in den Lehrmitteln des Beklagten zu ermitteln. Rechtsanwalt E.________ bezifferte das Ausmass der Übernahmen auf "unter 10%". Zudem hielt er fest, dass gemäss dem Programm PlagScan die sogenannten Plagiatsprozentsätze lediglich 2,5% und 8% betragen würden. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach den Beklagten danach mit Strafurteil vom 22. Oktober 2018 wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Strafgericht verzichtete darauf, im Einzelnen festzuhalten, in welchen Textpassagen der Beklagte welche Straftatbestände genau erfüllt habe. Vom ebenfalls angeklagten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach das Bezirksgericht den Beklagten frei. Schliesslich verwies es die Zivilansprüche des Klägers auf den Zivilweg.
A.c. Mit Klage vom 31. Juli 2019 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Münchwilen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm "als Ersatz beziehungsweise Gewinn" Fr. 16'800.-- "für die Urheberrechtsverletzung i.S. F.________ [dieser war neben D.________ ein weiterer Schüler des Beklagten]" zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 42'000.-- "i.S. F.________ aus Gewinn" zu bezahlen. Mit Entscheid vom 19. November 2019 trat das Bezirksgericht Münchwilen mangels sachlicher Zuständigkeit auf diese Klage nicht ein.
A.d. Am 4. Dezember 2019 reichte der Kläger beim Obergericht des Kantons Thurgau eine weitere Klage ein, in der er den Antrag stellte, der Beklagte sei zu verpflichten, "als Ersatz beziehungsweise Gewinn" Fr. 16'800.-- "für die Urheberrechtsverletzung i.S. F.________" zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, Fr. 42'0000.-- "i.S. F.________ aus Gewinn" zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Urteil vom 29. September 2020 die Klage wegen ungenügender Substanziierung ab. Mit Urteil 4A_180/2021 vom 13. April 2021 trat das Bundesgericht auf eine vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
A.e. Am 26. August 2022 reichte der Kläger beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Klage ein, welche die Urheberrechtsverletzung "i.S. D.________" betraf. Darin stellte der Kläger den Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2009 als Gewinnherausgabe zu bezahlen. Zudem habe ihm der Beklagte gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu leisten. Es sei schliesslich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei seiner Klage um eine Teilklage handle.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess mit Urteil vom 25. Februar 2025 diese Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 2'321.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Februar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Obergericht aus, D.________ habe der C.________ GmbH bzw. dem Beklagten für die Ausbildung Fr. 30'000.-- bezahlt. Von diesem Bruttoertrag seien die entstandenen Schulungsunkosten von total Fr. 6'790.16 abzuziehen. Diese Kosten setzten sich aus den folgenden Positionen zusammen: Fr. 759.26 (Miete eines Ferienhauses in der Toskana) zuzüglich Fr. 648.35 (Auslagen für eine Herberge in der Toskana) zuzüglich Fr. 1'001.-- (Spesen) zuzüglich Fr. 5'581.55 (Konzept- und Druckkosten des Lehrmittels) abzüglich Fr. 1'200.-- (Zusatzzahlung von D.________). Damit resultiere ein Nettogewinn von Fr. 23'209.84 (Fr. 30'000.-- abzüglich Fr. 6'790.16). Da die abgegebenen Lehrbücher bloss 10% urheberrechtsverletzende Passagen enthalten hätten, sei der Gewinnherausgabeanspruch des Klägers auf Fr. 2'321.-- (10% von Fr. 23'209.84) zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Februar 2009 festzusetzen.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 27'791.40 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Februar 2009 zu bezahlen. Zudem sei im Dispositiv davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle und Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten blieben. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Das Obergericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik, der Beschwerdegegner eine Duplik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer urheberrechtlichen Streitigkeit als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Für solche Beschwerden besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Folglich ist die erhobene Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer ausreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den aus der Urheberrechtsverletzung stammenden Nettogewinn des Beschwerdegegners falsch berechnet zu haben.
3.1. Der Beschwerdegegner erzielte durch seinen Ausbildungsvertrag mit D.________ Bruttoeinkünfte von Fr. 30'000.--. Die Vorinstanz zog von diesem Betrag insgesamt Fr. 6'790.16 an Nebenkosten ab (vgl. oben Sachverhalt lit. A/e). Dabei setzte sie den Kostenanteil für die Konzeption und den Druck des Schulungsmaterials auf Fr. 5'581.55 fest. Der Beschwerdeführer ficht die Höhe dieser Kostenposition an.
Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdegegner behaupteten Fr. 5'581.55 für Konzeptions- und Druckkosten seien im Jahresabschluss und in der Steuererklärung der C.________ GmbH enthalten. Auch wenn dieser Betrag hoch erscheine, sei er angesichts der Bruttoentschädigung von Fr. 30'000.-- gleichwohl als verhältnismässig einzustufen und damit abzugsfähig.
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Beschwerdegegner mache für die Ausbildung von zehn Dozenten Konzeptions- und Druckkosten von insgesamt Fr. 55'815.55 geltend. Dieser Betrag dürfe indessen nicht unbesehen zu einem Zehntel, das heisst im Umfang von Fr. 5'581.55, an die Ausbildung von D.________ angerechnet werden. Eine solche prozentuale Berücksichtigung sei unzulässig, wie folgendes Beispiel zeige: Ginge man von bloss drei Kursteilnehmern aus, müsste danach jedem Teilnehmer ein Anteil von Fr. 18'605.20 angerechnet werden, was offensichtlich unangemessen hoch wäre. Ohnehin dürften Konzeptions- und Druckkosten nur dann vom Bruttogewinn abgezogen werden, wenn sie für die Herstellung des Verletzungsobjektes erforderlich gewesen seien. Überdies müsse ausgeschlossen sein, dass diese Kosten anderen Zwecken gedient hätten. Vorliegend habe der Beschwerdegegner nicht nachgewiesen, dass diese Kosten ausschliesslich dem verletzenden Produkt zuzuordnen seien. Folglich dürften für Konzeptions- und Druckkosten einzig die vom Beschwerdeführer anerkannten Fr. 1'000.-- berücksichtigt werden.
3.3. Das Urheberrechtsgesetz stellt keine eigenen Regeln zur Gewinnherausgabe auf. Stattdessen verweist Art. 62 Abs. 2 URG auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Art. 423 OR regelt die sogenannte unechte Geschäftsführung ohne Auftrag; sie wird auch als Geschäftsanmassung oder Eigengeschäftsführung bezeichnet (BGE 151 III 95 E. 2.1). Im Unterschied zur echten Geschäftsführung ohne Auftrag handelt der Geschäftsführer hier nicht fremdnützig, sondern wird für eigene Rechnung und im eigenen Interesse tätig. Er greift mit seinen Handlungen in die Rechtsposition einer anderen Person ein (BGE 151 III 95 E. 2.1; 129 III 422 E. 4).
3.4. Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen (Art. 423 Abs. 1 OR). Dabei ist zwischen dem Brutto- und dem Nettogewinn zu unterscheiden (Urteil 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2) :
3.5. Der Bruttogewinn ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Verletzers und dem Wert, den es ohne die Schutzrechtsverletzung aufweisen würde. Er kann in einer Zunahme der Aktiven oder in einer Abnahme der Passiven bzw. einer Verlustverminderung bestehen (BGE 134 III 306 E. 4.1.1). Zum Bruttogewinn zählt nur der tatsächlich erzielte Gewinn. Verpasste Gewinnchancen gehören demgegenüber nicht dazu (vgl. ANNE HÉRITIER LACHAT/CHRISTINE CHAPPUIS, in: Commentaire Romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 423 OR).
3.6. Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist (Art. 423 Abs. 2 OR). Entsprechend vermittelt diese Bestimmung dem Geschäftsherrn bloss einen Anspruch auf Herausgabe des Nettogewinnes (BGE 134 III 306 E. 4.1.1; DAVID OSER/ROLF WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 423 OR). Der Geschäftsführer kann dabei vom Bruttogewinn lediglich seine effektiv angefallenen Unkosten abziehen (vgl. JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 423 OR).
Abzugsfähige Kosten liegen immer dann vor, wenn der Geschäftsführer sie besonders für den gewinnbringenden Umsatz getätigt hat und sie dafür auch objektiv erforderlich waren. Nur soweit feststeht, dass diese Kosten ausschliesslich für die Herstellung des schutzgutverletzenden Produktes angefallen sind, besteht der erforderliche Zusammenhang zum erzielten Bruttogewinn (BGE 134 III 306 E. 4.1.4). Grundsätzlich gibt es keine Kosten, welche ihrer Art nach vom Abzug ausgeschlossen wären, sofern sie zur Erzielung des Gewinnes aus der Geschäftsanmassung tatsächlich anfallen und dafür auch erforderlich sind (BGE 134 III 306 E. 4.1.5; OSER/WEBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 423 OR). Entsprechend sind in der Regel auch Gemeinkosten abzugsfähig (BGE 134 III 306 E. 4.1.5).
3.7. Beweisthemen bei der Gewinnherausgabe sind die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung, die Entstehung eines Gewinns sowie der Kausalzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten Gewinn. Der Geschäftsherr trägt die Beweislast für die Urheberrechtsverletzung, den Bruttogewinn, den der Geschäftsführer durch den unerlaubten Schutzrechtseingriff verursacht hat, sowie den entsprechenden Kausalzusammenhang. Umgekehrt muss der Geschäftsführer seine eigenen Aufwendungen beweisen, die zum Nettogewinn geführt haben (vgl. BGE 134 III 306 E. 4.1.2, 4.1.5 und 4.4; JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 12 und 21 zu Art. 423 OR; BARBARA MÜLLER, in: Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, N. 18 zu Art. 62 URG). Unter Umständen lassen sich der Bruttogewinn, die dazugehörigen Aufwendungen oder der Kausalzusammenhang nicht ziffernmässig strikt nachweisen. Kann der Kausalzusammenhang aufgrund der Natur der Sache nicht mit dieser Sicherheit nachgewiesen werden, genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 153 E. 3.3; 132 III 715 E. 3.1). Wenn hingegen der Gewinn nicht voll beweisbar ist, wird Art. 42 Abs. 2 OR sinngemäss angewandt: Das Gericht darf dann den Gewinn mittels Schätzung als ausgewiesen erachten. Diese Beweiserleichterung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein als auch auf die Höhe des Gewinnes (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 133 III 153 E. 3.3; OSER/WEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 423 OR).
3.8. Der Beschwerdegegner erstellte im Hinblick auf die Ausbildung von Drittpersonen im Gesichterlesen ein Lehrmittel. Dessen Konzeptions- und Druckkosten beliefen sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf insgesamt Fr. 55'815.55. Der Beschwerdeführer vermag diesen Betrag nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Da die Vorinstanz von zehn Kursteilnehmern ausging, rechnete sie D.________ einen Zehntel dieses Betrages, mithin Fr. 5'581.55, an. Was der Beschwerdeführer gegen diesen Verteilschlüssel vorbringt, ist unbeachtlich. Insbesondere kann offenbleiben, welchen hypothetischen Kostenanteil der Beschwerdegegner bei bloss drei Kursteilnehmern auf jeden einzelnen von ihnen hätte überwälzen können: Der Beschwerdeführer könnte nur aus einer zehn Personen übersteigenden Teilnehmerzahl etwas zu seinen Gunsten ableiten. Denn erst dann fielen die anteilmässigen Kosten pro Person tiefer aus als die Vorinstanz annahm, was wiederum seinen Anteil am Nettogewinn erhöhen würde. Der Beschwerdeführer macht solches indessen nicht rechtsgenügend geltend.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den aus der Ausbildung von D.________ erzielten Nettogewinn zwischen den Parteien falsch verteilt.
4.1. Die Vorinstanz erwog, nach dem Sachverständigengutachten von Rechtsanwalt E.________ verletze weniger als 10% des vom Beschwerdegegner verfassten Werkes den Beschwerdeführer in seinem Urheberrecht. Die restlichen 90% seien Eigenleistungen des Beschwerdegegners.
4.2. Der Beschwerdeführer beansprucht mit Fr. 27'791.40 fast den ganzen Nettogewinn, den der Beschwerdegegner aus seinem Vertrag mit D.________ erzielt hat. Zur Begründung führt er aus, der Beschwerdegegner habe D.________ seine Dozentenunterlagen zum Gesichterlesen abgegeben. Darin seien die urheberrechtsverletzenden Passagen von viel grösserer Bedeutung als die Eigenleistungen des Beschwerdegegners. Ohne die vom Beschwerdeführer entwickelten Inhalte hätte der Beschwerdegegner seine eigenen Unterlagen für den beabsichtigten Wissenstransfer nicht erstellen und verwenden können. Entsprechend hätte die Vorinstanz die verschiedenen Abschnitte nicht gleichbehandeln dürfen. Richtigerweise hätte sie die vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner stammenden Abschnitte inhaltlich unterschiedlich gewichten müssen. Verzichte man auf eine solche qualitative Beurteilung, könnte ein Urheberrechtsverletzer den gegnerischen Herausgabeanspruch stets durch umfangreiche, aber inhaltlich wertlose Eigenleistungen verwässern. Da vorliegend der urheberrechtsverletzende Teil eine conditio sine qua non für den Lehrgang gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf den ganzen Gewinn. Auch die Vorinstanz betone, dass die Dozentenunterlagen "eine äusserst gewichtige Grundlage, mithin die Basis der Dozentenausbildung und somit des Vertragsgegenstandes" gebildet hätten. Umso unverständlicher erscheine daher ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer bloss 10% des Nettogewinns für sich beanspruchen könne.
4.3. Zwischen dem unrechtmässigen Eingriff in die fremde Rechtssphäre und dem erzielten Gewinn muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 133 III 153 E. 3.3; Urteil 4A_450/2019 vom 18. Mai 2019 E. 5.1.2; RETO JENNY, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, 2005, Rz. 282). Der Geschäftsherr kann daher vom Geschäftsführer nur denjenigen Anteil am Gesamtgewinn herausverlangen, der auf den Schutzrechtseingriff selbst zurückzuführen ist (MATTHIAS LEEMANN, Schadenersatz-, Gewinnherausgabe- und Bereicherungsklagen, in: Schweizer IP-Handbuch, 2021, § 53 S. 1651 ff., Rz. 18.1 S. 1675). Haben hingegen weitere Gründe den Gewinn mitverursacht, muss der Geschäftsführer diese Gewinnanteile dem Geschäftsherrn nicht herausgegeben (so bereits BGE 35 II 643, 662 f.; JENNY, a.a.O., Rz. 282).
4.4. Von einem Kombinationseingriff spricht man, wenn der Geschäftsführer seinen Gewinn sowohl durch einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Geschäftsherrn als auch aus weiteren Gründen erzielt hat, die ausserhalb der Sphäre des Geschäftsherrn liegen (Urteil 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.3; SIMON MANNER, Finanzieller Ausgleich im Marken- und Urheberrecht, 2010, S. 140). Ein Geschäftsführer wird unter Umständen eigene Betriebsmittel einsetzen, um das fremde Schutzrecht möglichst profitabel zu nutzen. Zu denken ist an einen hochspezialisierten Maschinenpark, eine kostengünstige Produktion, einen guten Ruf, eine geschickte Werbekampagne oder eine leistungsfähige Vertriebsorganisation (vgl. JENNY, a.a.O., Rz. 281; MANNER, a.a.O., S. 140). Manchmal sind auch zusätzliche eigene oder fremde Schutzrechte erforderlich, um die Verwertung des strittigen Schutzrechts überhaupt erst zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. In all diesen Fällen kann der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn entgegenhalten, sein Schutzrechtseingriff habe bloss einen Teil seines Gewinnes verursacht. Dabei obliegt es dem Geschäftsführer, die weiteren gewinnbeeinflussenden Einflussfaktoren zu behaupten und zu beweisen (LEEMANN, a.a.O., Rz. 18.8; MANNER, a.a.O., S. 141). Der Geschäftsführer darf sich auch auf rechtmässiges Alternativverhalten berufen, wonach dieses den Kausalzusammenhang unterbrochen habe. Dazu muss er geltend machen, er hätte den Gewinn selbst dann erzielt, wenn er nicht in das Schutzrecht des Geschäftsherrn eingegriffen hätte (JENNY, a.a.O., Rz. 289).
4.5. Haben mehrere Faktoren zur Gewinnerzielung beigetragen, muss das Gericht diese aufschlüsseln und den Gesamtgewinn prozentual auf sie aufteilen (sogenannte Faktorenanalyse; vgl. MANNER, a.a.O., S. 139 f.; LEEMANN, a.a.O., Rz. 18.2). Manchmal sind diese Faktoren aufgrund einer komplexen Wechselwirkung unauflösbar ineinander verflochten. In einem solchen Fall kann das Gericht die einzelnen Gewinnbeiträge nicht exakt berechnen, sondern muss sie ermessensweise schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 4 ZGB; ALEXANDER BÜRGI-WYSS, Der unrechtmässig erworbene Vorteil im schweizerischen Privatrecht, 2005, S. 227). Diese Schätzung beruht auf Tatbestandsermessen und gehört zur Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Sie ist der Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich entzogen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 128 III 271 E. 2b/aa).
4.6. Der Beschwerdegegner verfasste das erwähnte Lehrmittel zum Gesichterlesen. Rechtsanwalt E.________ überprüfte es auf Urheberrechtsverstösse. Dabei kam er zum Schluss, der Beschwerdegegner habe weniger als 10% des Textes aus den Büchern des Beschwerdeführers übernommen. Die Vorinstanz folgte dieser gutachterlichen Einschätzung.
4.7. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, vor Bundesgericht den Umfang und die Intensität des Urheberrechtsverstosses abweichend von der vorinstanzlichen Einschätzung viel grösser darzustellen. Dazu verweist er auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Münchwilen, frühere eigene und fremde Rechtsschriften sowie Beweismittel, wie das Gutachten von Rechtsanwalt E.________, oder das Verhalten des Beschwerdegegners im Strafverfahren. Gestützt auf diese Urkunden modifiziert der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und zieht daraus andere tatsächliche Schlüsse. Das Bundesgericht darf indessen die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zum Umfang der Urheberrechtsverletzung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen bzw. Willkürrügen ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
4.8. Das Gutachten bezifferte den Umfang der Urheberrechtsverletzung mit 10%. Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung, weshalb sie auch für das Bundesgericht verbindlich ist. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer einen Zehntel des Nettoertrages zu, den der Beschwerdegegner von D.________ erhalten hatte. Diese quantitative Gewinnaufteilung ist nicht zu beanstanden. Zwar können in einem Werk die urheberrechtsverletzenden und die nicht urheberrechtsverletzenden Passagen inhaltlich durchaus unterschiedlich bedeutsam sein. Wird ein Werk erwiesenermassen ausschliesslich oder zumindest primär wegen ihres urheberrechtsverletzenden Teiles erworben, während der rechtskonforme Rest für den Kaufentschluss keine oder zumindest keine wesentliche Bedeutung entfaltete, muss das Gericht diesem Umstand bei der Gewinnaufteilung Rechnung tragen. In einem solchen Fall darf es den Gewinn nicht rein prozentual zuweisen. Vorliegend hat D.________ den Ausbildungsvertrag mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen und bezahlt, ohne zuvor die dazugehörigen Lehrmittel angesehen zu haben. Da D.________ bei Vertragsabschluss somit keine Kenntnisse vom genauen Lehrmittelinhalt hatte, konnten sich die einzelnen urheberrechtsverletzenden Passagen nicht auf seinen Vertragsschlusswillen ausgewirkt haben. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, wegen der angeblich besonders bedeutsamen Textpassagen des Beschwerdeführers überwiegend oder gar vollumfänglich am Nettogewinn beteiligt zu werden. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Verteilschlüssel, wonach der Beschwerdegegner 90% und der Beschwerdeführer 10% des Gewinnes erhält.
5.
5.1. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihre Begründungspflicht verletzt zu haben. Er habe die Vorinstanz in seinem Rechtsbegehren um Vormerknahme ersucht, dass er lediglich eine Teilklage einreiche und Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalte. Die Vorinstanz habe diesen Antrag mit keinem Wort behandelt. Sie scheine sein Begehren schlicht übersehen zu haben.
5.2. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er eine Teilklage erhebe. In der Folge hiess die Vorinstanz seine Klage teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 2'321.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Februar 2009. Im Mehrbetrag wies sie seine Klage ab. Im vorinstanzlichen Entscheiddispositiv fehlt eine ausdrückliche Vormerknahme, wonach der Beschwerdeführer bloss eine Teilklage erhoben habe.
Wird eine betragsmässig beschränkte Teilklage (Art. 86 ZPO) ganz oder teilweise abgewiesen, kann die klagende Partei später keinen zusätzlichen Teilbetrag aus derselben Gesamtforderung mehr einklagen (BGE 147 III 345 E. 6.5; PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 10a zu Art. 86 ZPO). Da vorliegend weitere Klagen in derselben Angelegenheit von vornherein ausser Betracht fallen, musste die Vorinstanz in ihr Entscheiddispositiv keinen Teilklagevormerk aufnehmen.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner