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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_51/2025  
 
 
Urteil vom 9. September 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2024 (VBE.2024.279). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1966, arbeitete seit 1995 als Raumpflegerin sowohl in Gewerbebetrieben wie auch in Privathaushaltungen. Wegen seit Mai 2010 anhaltender Beschwerden und einer angeblich seit 1. Oktober 2015 unverändert andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100% meldete sie sich am 24. Juni 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) holte medizinische Berichte ein, führte eine Haushaltabklärung durch und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zwei Aktenbeurteilungen des Orthopäden Dr. med. B.________ vom 23. Januar und 8. Dezember 2020. Daraufhin verneinte sie mit Vorbescheid vom 9. März 2021 - ausgehend von einem im Gesundheitsfall ausgeübten 100%-Erwerbspensum und basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33% - einen Rentenanspruch. Mit den hiergegen erhobenen Einwänden ersuchte die Versicherte auch um berufliche Massnahmen. Nach der Implantation einer Totalprothese am rechten Knie am 30. Mai 2023, der Einholung von zwei weiteren Aktenbeurteilungen des RAD-Orthopäden vom 3. November 2022 und 30. Januar 2024 und der Durchführung einer RAD-ärztlichen Untersuchung des Rheumatologen Dr. med. C.________ am 12. Dezember 2022 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2024 am Vorbescheid fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. November 2024 teilweise gut, indem es die Verfügung vom 12. April 2024 dahingehend abänderte, dass es der Beschwerdeführerin für die befristete Dauer vom 1. Mai 2023 bis am 29. Februar 2024 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zusprach. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom 12. April 2024 und das kantonale Urteil seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen (versicherungsexterne Begutachtung und Prüfung von Eingliederungsmassnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 8C_164/2025 vom 25. April 2025 E. 1.1).  
 
1.2. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin - in Abänderung der Verfügung vom 12. April 2024 - nur für die befristete Dauer vom 1. Mai 2023 bis am 29. Februar 2024 eine ganze Invalidenrente zusprach und im Übrigen die verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 37% bestätigte.  
 
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis 29. Februar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.  
 
3.  
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend fest, die Berichte der RAD-Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ vom 30. Januar 2024, 13. und 12. Dezember 2023 genügten den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Mangels davon abweichender, fachärztlich begründeter Einschätzungen zu den Gesundheitsschäden und den daraus folgenden Einschränkungen des Leistungsvermögens seien mit Blick auf die erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärzte auszuschliessen. Das kantonale Gericht verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen und stellte fest, dass im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100% eine 30%ige Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Dabei seien nur noch leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten rechts, ohne Treppensteigen, ohne Knien und Kauern, unter Vermeidung von Stehen, Gehen und Sitzen länger als 60 Minuten zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Oktober 2015 abgesehen von jeweils sechsmonatigen Unterbrüchen nach Operationen im Januar 2016, September 2017 und Mai 2023.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (E. 1.1 i.f.). Entgegen der Beschwerdeführerin traf die Vorinstanz gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen der RAD-Ärzte keine limitierenden Feststellungen zur tageszeitlichen Aufteilung des erhöhten Pausenbedarfs im Umfang einer 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Inwiefern wesentliche Aspekte der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen anlässlich der RAD-ärztlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit aus abweichender - fachärztlich begründeter - Sicht übersehen oder in Verletzung des Willkürverbots ungenügend berücksichtigt worden wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Nichts anderes folgt aus dem Verlaufsbericht vom 7. März 2024 des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. med. D.________, wie die Vorinstanz gestützt auf den RAD-Bericht des Dr. med. B.________ vom 14. August 2024 zutreffend feststellte. Weiter ist nicht ernsthaft in Frage zu stellen, dass die RAD-Ärzte nicht nur der unstrittig diagnostizierten Fibromyalgie, sondern auch der massiven Adipositas bei der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils und des erhöhten Pausenbedarfs lege artis angemessen Rechnung trugen. Daran ändert die missverständliche Formulierung des RAD-Rheumatologen Dr. med. C.________ gemäss Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2023 nichts, wonach die Adipositas zwar eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, "jedoch nicht in das rheumatologische Arbeitsgebiet" gehöre. Die Beschwerdeführerin legt schliesslich nicht dar, inwiefern die jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgestellte Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (E. 4.1) entgegen der Vorinstanz auf deren Unverwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt schliessen lasse.  
 
4.3. Soweit das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die insoweit weder offensichtlich unrichtige noch sonstwie bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit erst ab Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Zwar steht nach dem Gesagten fest, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) auch ab Dezember 2023 von den diesbezüglich jedenfalls nicht bundesrechtswidrigen Sachverhaltsfeststellungen gemäss angefochtenem Urteil auszugehen ist. Offensichtlich begründet ist die Beschwerde (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG) jedoch insoweit, als die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, die mit angefochtenem Urteil per 29. Februar 2024 verfügte Aufhebung der ab 1. Mai 2023 rückwirkend und befristet zugesprochenen ganzen Invalidenrente verletze nur schon deshalb Bundesrecht, weil die Beschwerdegegnerin bisher keine Eingliederungsmassnahmen geprüft habe, was Letztere nicht bestreitet.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung nach mindestens fünfzehn Jahren Rentenbezugsdauer oder nach bereits zurückgelegtem 55. Altersjahr (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.2; 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 je mit Hinweisen). Diese wird auch dann angewendet, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4; Urteil 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.2). Die Frage der Selbsteingliederung stellt sich bei fortgeschrittenem Alter schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer (BGE 145 V 209 E. 5.3; Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.3 mit Hinweis). Zwar ist in diesen Konstellationen grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen. Ausnahmen sind indes möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 3.3). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen und E. 6; Urteil 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 7.2 mit Hinweis).  
 
5.3. Weder das kantonale Gericht noch die Beschwerdegegnerin haben - soweit ersichtlich - bisher geprüft, ob die 1966 geborene Beschwerdeführerin per 1. März 2024 in der Lage war, die medizinisch-theoretisch wieder erlangte eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.1) insbesondere angesichts des vorinstanzlich auf 37% ermittelten Invaliditätsgrades (vgl. dazu BGE 124 V 108 E. 2b und Urteil 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3 und 6.1) ohne Eingliederungsmassnahmen erwerblich zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin wird folglich die Frage der Selbsteingliederung zu prüfen haben und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. März 2024 neu verfügen. Insoweit sind das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 12. April 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.  
 
6.  
In Bezug auf die Feststellung der rechtserheblichen gesundheitsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens unterliegt die Beschwerdeführerin, während die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit noch offenem Ausgang hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. März 2024 für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gilt, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6.1). Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 8C_537/2024 vom 26. Juni 2025 E. 8). Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. April 2024 werden in Bezug auf die Befristung bis zum 29. Februar 2024 der mit dem kantonalen Urteil zugesprochenen Invalidenrente aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli