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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_7/2025  
 
 
Urteil vom 9. September 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 (8C_152/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 4. Januar 2024 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. Februar 2023, mit der A.________ (geb. 1969) eine vom 1. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2022 befristete Invalidenrente zugesprochen worden war. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 ab. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025 lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 sei über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2024 angesichts des neuen Beweismittels neu zu entscheiden. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. 
 
2.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nach der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, er habe erst am 19. Februar 2025 Kenntnis vom MRI-Befundbericht vom 23. Dezember 2024 erhalten. Mit diesem seien Nervenverletzungen bildgebend dargestellt worden, was Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe. Jedenfalls bestünden damit zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen, weshalb ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Da das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 datiere, handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Weiter stützt sich der Gesuchsteller auf einen Bericht des behandelnden Neurologen vom 26. Februar 2025, demzufolge die geklagten Beschwerden gut mit den MRI-Befunden korrelieren würden. 
 
3.  
 
3.1. Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 147 III 238 E. 4.2) : 1. Das neue Beweismittel hat dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache, also eines unechten Novums, zu dienen. 2. Es muss erheblich, d.h. geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. 3. Das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können. 4. Es darf erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. 5. Der Revisionsgesuchsteller konnte das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen.  
 
3.2. Der Bericht des behandelnden Neurologen vom 26. Februar 2025 datiert nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025. Eine Revision gestützt darauf scheidet aus (vgl. Urteile 8F_7/2024 vom 23. Dezember 2024; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3, u.a. mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2), denn Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht unter dem Titel "andere Gründe" einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.3. Soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit dem MRI-Befundbericht vom 23. Dezember 2024 begründet, ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden. Dieses Beweismittel wurde erst nach dem im Hauptverfahren angefochtenem kantonalen Urteil vom 4. Januar 2024 erstellt. Dass es mit Blick auf den grundsätzlichen Novenausschluss (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) damals ins Verfahren hätte eingebracht werden dürfen, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal das Bundesgericht bereits im Hauptverfahren den vom Gesuchsteller eingereichten Bericht über eine Nervensonographie vom 20. November 2024 unter Verweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässiges Novum unberücksichtigt liess (vgl. Urteil 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2). Der Revisionsweg ist nicht dafür da, sich auf Beweismittel zu berufen, die im Beschwerdeverfahren unzulässig wären oder gewesen sind. Mithin kann Art. 99 Abs. 1 BGG nicht durch ein später gestelltes Revisionsgesuch umgangen werden (Urteil 5F_20/2023 vom 22. August 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich lässt auch der MRI-Befundbericht vom 23. Dezember 2024 keine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2025 zu (vgl. Urteile 8F_2/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2; 2F_30/2020 vom 9. März 2021 E. 3.1 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 f. zu Art. 123 BGG; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 123 BGG).  
 
4.  
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 nicht erfüllt. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Revisionsgesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest