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[AZA 7] 
C 299/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 9. Oktober 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich (nachfolgend: AWA) den 1960 geborenen T.________ wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Bezirk X.________ (nachfolgend: RAV) für die Dauer von 31 Tagen ab 
25. September 1998 in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, er habe eine Arbeitsgelegenheit nicht genutzt, indem er es unterlassen habe, seine Arbeitsbereitschaft unmissverständlich zu bekunden. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2000 ab. 
 
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben. 
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), den entsprechenden Einstellungstatbestand (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Gemäss Anfrage an das RAV vom 23. September 1998 suchte die Firma Y.________ Lagermitarbeiter im Schichtbetrieb von 6.30 bis 11.30 Uhr, 11.30 bis 17.00 Uhr, 17.00 bis 22.00 Uhr sowie samstags von 6.30 bis 12.30 Uhr und 12.30 bis 18.00 Uhr. Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Versicherte am 24. September 1998 zusammen mit weiteren Arbeitslosen sowie in Begleitung von S.________, eines Mitarbeiters des RAV, um 13.00 Uhr an einer Vorstellungsrunde bei der Firma Y.________ teilnahm, eine Anstellung aber nicht zustande kam. Streitig ist der Grund für dieses Nichtzustandekommen. 
Während der RAV-Mitarbeiter S.________ im Schreiben vom 14. Dezember 1998 angab, der Versicherte habe ihm gegenüber sofort ausgesagt, er könne niemals an einem Samstag arbeiten, da er sonst mit seiner Frau Probleme bekäme, was die Firma Y.________ bestätigte, bestreitet der Beschwerdeführer, dass er nicht bereit gewesen sei, an Samstagen zu arbeiten. Er führt aus, der Zuständige der Firma Y.________ habe jeden der anwesenden Arbeitslosen gefragt, wann er am liebsten arbeiten würde. Er habe erklärt, er hätte am liebsten eine Arbeit in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr, worauf er die Antwort erhalten habe, dies sei möglich, wenn andere Arbeitnehmer für die mittlere und die Abendschicht gefunden würden; er werde ihn am nächsten Montag benachrichtigen. Als er bis am Mittwoch keinen Anruf erhalten habe, habe er selbst telefoniert. Der Vertreter der Firma Y.________ habe dann behauptet, er habe die Arbeit abgelehnt. 
 
b) Vorliegend kann indes offen blieben, ob der Versicherte die Stelle mit Blick auf die Arbeitszeiten ausdrücklich abgelehnt hat. Denn mit der Vorinstanz ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit bereits dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Gerade dies muss dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat. 
Wie der Versicherte einräumt, hat er auf die Auskunft, es müsse auch samstags und Schicht bis 22.00 Uhr gearbeitet werden, erklärt, dies müsse er zuerst mit seiner (gesundheitlich angeschlagenen und auf seine Präsenz teilweise angewiesenen) Ehefrau besprechen und sich damit eine Bedenkzeit ausbedungen. Angesichts der Tatsache, dass die Firma Y.________ Lagermitarbeiter suchte, welche noch am gleichen Nachmittag der Vorstellungsrunde mit der Tätigkeit beginnen konnten, wäre der Versicherte auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) gehalten gewesen, seine Bereitschaft zum Stellenantritt klar zu bekunden und die befristete Arbeitsstelle wenigstens probeweise sofort anzutreten. Indem er sich eine Bedenkzeit ausbedungen hat, hatte die Arbeitgeberin bei den gegebenen Umständen Anlass, an der Ernsthaftigkeit seines Interesses zu zweifeln. Damit hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass anderen Interessierten der Vorzug gegeben wurde. 
Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern: Insbesondere besteht kein Anlass, von einer dem Versicherten unzumutbaren Tätigkeit auszugehen. Von Beruf Materialverwalter und Magaziner, wäre der Versicherte in seinem angestammten Tätigkeitsfeld eingesetzt worden. Zudem gilt Schichtarbeit, welche sich auf Arbeit bis 22.00 Uhr abends und samstags beschränkt hätte, grundsätzlich als zumutbar (zuletzt Urteil M. vom 29. März 2001, C 104/00), wobei es sich gemäss Hinweis der Firma Y.________ zudem bei der Anstellung nicht zwingend um eine Vollzeitstelle handelte. Schliesslich macht der Versicherte auch nicht substanziiert Gründe dafür geltend, dass eine unausweichliche familiäre Verpflichtung gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit hinsichtlich der Arbeitszeiten am Samstag und teilweise bis 22.00 Uhr sprechen würde. Der allgemein gehaltene Hinweis, seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen und zeitweise auf seine Hilfe angewiesen, ändert nichts daran, dass die Stelle für ihn zumutbar blieb und unverzüglich anzunehmen war. 
 
 
c) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV stellt die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund ein schweres Verschulden dar, weshalb die Einstellung für 31 bis 60 Tage vorgesehen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; vgl. auch ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 3a). Das AWA hat sich in seiner Verfügung vom 18. Dezember 1998 an den untersten Rahmen der Einstellungsdauer gehalten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Einstellung wird die Verwaltung BGE 122 V 34 beachten. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher 
 
 
Unterland, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: