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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 773/01 
 
Urteil vom 9. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
Q.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Q.________, zuletzt bis Ende 1995 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) tätig gewesen, meldete sich am 8. Februar 1999 unter Hinweis auf ein seit Frühjahr 1995 andauerndes depressives Syndrom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, namentlich von Berichten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bern, vom 4. März 1999 und des Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 17. Oktober 2000 sowie eines Gutachtens des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2000, lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsersuchen mangels rentenbegründender Invalidität ab (Vorbescheid vom 4. August 2000, Verfügung vom 18. Oktober 2000). 
B. 
Die hiegegen mit dem Antrag um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1998 - unter Einreichung eines weiteren Berichtes des Dr. med. B.________ vom 28. März 2001 - erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. Oktober 2001). 
C. 
Q.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen, unter denen geistige Gesundheitsschäden darunter fallen (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2000 S. 151 f. Erw. 2b). 
 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen zum Bezug einer Invalidenrente berechtigenden Invaliditätsgrad aufweist. Die Beantwortung dieser Frage setzt zunächst voraus, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt wurde. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 
3. 
3.1 In seinem Bericht vom 4. März 1999 diagnostizierte Dr. med. B.________ eine seit Februar 1995 andauernde depressive Entwicklung, funktionelle Symptome bei diversen psycho-sozialen Stressoren sowie Anzeichen eines depressiven Erschöpfungssyndroms. Er attestierte dem Versicherten eine ab diesem Zeitpunkt bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und erachtete sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Biologe wie auch andere Beschäftigungen als nicht mehr zumutbar. Längerfristig prognostizierte er unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Therapierung einen allfälligen beruflichen Wiedereinstieg im Umfang von 25 - 50 %. In seiner Stellungnahme vom 28. März 2001 nannte der Psychiater sodann die Diagnosen einer schweren Persönlichkeitsstörung im diagnostischen Übergangsbereich einer schizotypischen Störung (ICD-10: F21) und einer schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) mit behinderndem Charakter sowie von anamnestisch rezidivierenden und langdauernden depressiven Episoden mit zeitweisem sekundären Alkoholabusus, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4, F10.26). Eine normale und geregelte Tätigkeit als Biologe bezeichnete er als nicht mehr zumutbar, eine allgemeine Steigerung der Leistungsfähigkeit in einem geeigneten therapeutischen Kontext hielt er langfristig indes für möglich. 
3.2 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2000 kam Dr. med. H.________ demgegenüber zum Schluss, dass der Versicherte an einer chronisch dysphorisch verstimmten, beziehungsgestörten und etwas sensitiven Persönlichkeit leide, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Eine ganztägige adäquate Tätigkeit beurteilte er für weiterhin zumutbar. 
3.3 Dr. med. G.________, bei welchem der Beschwerdeführer vom November 1996 bis Juni 1998 in Behandlung gestanden hatte, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Oktober 2000 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer narzisstisch-dependenten Persönlichkeit (ICD-10: F60.7, F60.8), Arbeitslosigkeit, chronischen Paarkonflikt sowie sekundären Alkoholmissbrauch. Die Arbeitsfähigkeit schätzte der Arzt während des Behandlungszeitraums für deutlich vermindert bzw. im aktuellen Zeitpunkt zufolge Antriebsmangels für nicht existent ein, wobei eine Quantifizierung auf Grund der Arbeitslosigkeit nicht vorgenommen werden könne. 
 
4. 
4.1 Nach dem Gesagten bestehen unter den involvierten Ärzten widersprüchliche Auffassungen sowohl bezüglich der Diagnose wie auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter Dr. med. H.________ - dessen Schlussfolgerungen sich Verwaltung und Vorinstanz angeschlossen haben - gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten und zwei persönliche Untersuchungen des Versicherten (vom 7. und 18. Februar 2000) das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert und einer dadurch verursachten Einschränkung des Leistungsvermögens verneint hat, erachteten die beiden den Beschwerdeführer über eine längere Zeitdauer behandelnden Psychiater Dres. med. G.________ und B.________, letzterer in Kenntnis auch des Gutachtens des Dr. med. H.________, übereinstimmend den Krankheitswert der psychischen Störung als erheblich und bescheinigten dem Versicherten eine vollumfänglich bzw. deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 
4.2 Im Lichte der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) ist angesichts der beschriebenen ärztlichen Aktenlage festzustellen, dass dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten des externen Fachspezialisten Dr. med. H.________ (vom 15. Mai 2000) im Rahmen der Beweiswürdigung hohe Beweiskraft zuzuerkennen ist und keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Gleiches gilt - entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts - jedoch auch hinsichtlich der Berichte des Dr. med. B.________ (vom 4. März 1999 und 28. März 2001) sowie des Dr. med. G.________ (vom 17. Oktober 2000). Beide Ärzte haben den Beschwerdeführer jahrelang psychotherapeutisch betreut und sich - vor allem Dr. med. B.________ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 28. März 2001 - in Kenntnis der medizinischen Vorakten ebenfalls umfassend und - in Berücksichtigung der tatsächlichen beruflichen Laufbahn - nachvollziehbar zur Frage geäussert, ob der Versicherte an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung mit Krankheitswert leidet. Der Auffassung der Vorinstanz, Dr. med. B.________ lasse auf Grund des in seinen Äusserungen vom 28. März 2001 gezeigten hohen Einfühlungsvermögens die gebotene Beurteilungsdistanz vermissen, was im Ergebnis dazu führe, dass er die Charakterzüge des Beschwerdeführers zu akzeptieren und als vorgegeben hinzunehmen scheine, somit davon ausgehe, sie seien einer Therapie nicht mehr zugänglich, kann nicht gefolgt werden, zumal es auf die Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) eines psychischen Leidens (zumindest im Bereich der Invalidenversicherung) nicht ankommt (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). 
 
Es ist somit grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der in den Schlussfolgerungen divergierenden ärztlichen Unterlagen auszugehen, wobei sich auch die Dres. med. B.________ und G.________ bezüglich des präzisen Grades der Arbeitsunfähigkeit nicht einhellig geäussert haben. Bei dieser Aktenlage kann keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Vielmehr drängt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwischen den einzelnen ärztlichen Aussagen befassen und insbesondere zur Frage Stellung nehmen wird, ob der Beschwerdeführer in der relevanten Zeit bis zum Verfügungserlass (18. Oktober 2000; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gelitten hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche ein Gerichtsgutachten veranlassen und hernach erneut über die Beschwerde zu entscheiden haben wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 127 V 299 f. Erw. 5 unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung präzisierend darauf hingewiesen, dass es zur Annahme einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, welches (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Ist andererseits eine psychische Störung mit Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen. Entscheidend ist hierbei auch, ob die betroffene Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihrer psychischen Störung umzugehen, und auf Grund ihrer psychischen Verfassung beispielsweise die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen eine Arbeitsleistung zu erbringen (Urteil A. vom 10. Juli 2002, I 310/00, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: