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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.409/2006 /bie 
 
Urteil vom 9. Oktober 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________ , Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geb. 1974, ist ägyptischer Staatsangehöriger. Im Februar 1997 heiratete er eine Schweizerin. Nach der Geburt einer gemeinsamen Tochter reiste er im Dezember 1998 in die Schweiz ein. Im Januar 1999 wurde ihm die Aufenthalts- und im November 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde im April 2005 geschieden und das Sorgerecht über die Tochter der Mutter zugeteilt. 
 
Im Nachhinein wurde bekannt, dass X.________ spätestens seit Dezember 2000 von seiner Frau getrennt lebte, im Jahr 2002 in Ägypten eine Zweitehe eingegangen und in diesem Rahmen Vater eines im Mai 2003 geborenen Sohnes geworden war. Daraufhin widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 31. März 2005 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und ordnete dessen Wegweisung an. Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an den Regierungsrat und sodann an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft. 
B. 
Am 30. Juni 2006 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil vom 22. März 2006 aufzuheben. Eventualiter sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. 
 
Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Regierungsrat hat sich in der Sache nicht vernehmen lassen, und das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
C. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2006 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
2. 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG; SR 142.20). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (vgl. zum Ganzen Pra 2005 Nr. 100 S. 716 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht gerechtfertigt (dazu E. 2.2.1) und auf keinen Fall verhältnismässig (E. 2.2.2). 
2.2.1 Bei der Frage, ob den Behörden wesentliche Tatsachen wissentlich vorenthalten worden sind, kann es - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht auf die subjektive Anschauung des Betroffenen oder auf in dessen Heimatland gültige Sichtweisen ankommen. Ein Ausländer, dem der Aufenthalt zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau bewilligt worden ist, muss davon ausgehen, dass die Behörde bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung daran interessiert ist, zu wissen, ob er immer noch mit seiner Gattin zusammenlebt. Es muss ihm klar sein, dass es sich dabei um eine wesentliche Tatsache handelt, die er der Behörde offenbaren muss. Der Beschwerdeführer machte in einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was er wissen musste, liegt es doch auf der Hand, dass die Kenntnis des betreffenden Umstands - Zweitehe mit Kind bei Trennung von der schweizerischen Ehefrau vor Ablauf der 5 Jahre gemäss Art. 7 ANAG - ohne weiteres Anlass zu näheren Abklärungen der tatsächlichen familiären Situation gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat die Behörden damit über einen wesentlichen Punkt getäuscht und seine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen. 
2.2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden. Das hat das Kantonsgericht hier getan und den Widerruf zu Recht als verhältnismässig eingestuft: Der Beschwerdeführer kam erst als Erwachsener in die Schweiz, wo er seit knapp sieben Jahren lebt. Zwar hat er hier eine Tochter (vgl. dazu unten E. 3.2) und ist er gut in die Arbeitswelt integriert. Diese privaten Gesichtspunkte vermögen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung indessen nicht aufzuwiegen. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. zur gesamten Interessenabwägung E. 9 des angefochtenen Entscheids). 
3. 
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 13 lit. f. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) erteilt werden müssen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt (Art. 100 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 122 II 186 E. 1 S. 187 ff.). Im Übrigen könnte von einem Härtefall klarerweise nicht die Rede sein, wie das Kantonsgericht richtig befunden hat (vgl. E. 10 des vorinstanzlichen Entscheids). 
3.2 Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine in der Schweiz ansässige Tochter auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Er wohnt jedoch nicht mit dieser zusammen und kann daher die familiäre Beziehung zu ihr von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. In solchen Fällen muss die Aufenthaltsbewilligung auf Grund von Art. 8 EMRK nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Das Erfordernis der besonderen Intensität der Beziehung kann regelmässig nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2A.77/2006 vom 15. Februar 2006 mit weiteren Hinweisen). 
 
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden ist und im Arbeitsleben geschätzt zu sein scheint. Von einem tadellosen Verhalten kann indessen nicht gesprochen werden, nachdem er die Behörden in rechtsmissbräuchlicher Weise über seine familiären Verhältnisse getäuscht und so die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erschlichen hat. Auch erfüllt die Beziehung zu seiner Tochter nicht die von der Praxis geforderten Merkmale einer affektiv und wirtschaftlich besonders engen Beziehung (vgl. dazu zutreffend E. 11 und 12 des angefochtenen Entscheids). Abgesehen davon ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in Ägypten eine ähnliche Beziehung zu einem anderen Kind und dessen Mutter hat, die bei der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz ihrerseits nur schwer wahrgenommen werden könnte. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter diesen Umständen der schweizerischen Beziehung der Vorrang gewährt werden müsste. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: