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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 300/06 
 
Urteil vom 9. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
P.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1953, war als Inkasso-Sachbearbeiterin angestellt. Nach eigenen Angaben jätete sie am 6. Juli 2003 auf dem Balkon Blumenkisten. Beim Versuch, ein kleines Bäumchen herauszuziehen, kam ihr eine nach ihrer Aussage ungefähr 300 kg schwere, auf zwei Beinen stehende und an die Balkonmauer gelehnte Blumenkiste entgegen; sie konnte sie mit beiden Beinen halten und so verhindern, dass Weiteres passierte. Am nächsten Tag verspürte sie in den Füssen ein Ameisenkribbeln und am zweiten Tag wurde sie wegen starker Schmerzen notfallmässig ins Spital eingeliefert. P.________ verlor den Arbeitsplatz. Mit Verfügungen vom 15., 16. und 17. Februar 2005 verweigerte ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich, vor allem gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 12. November 2004, den Anspruch auf Invalidenrente, berufliche Massnahmen und Hilflosenentschädigung, weil die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin weiterhin zu einem vollen Pensum zumutbar sei und keine Hilflosigkeit bestehe. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Februar 2006 ab. 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen und danach neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente zu entscheiden; zudem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG
2. 
Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Ebenso ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe seit dem Ereignis vom 6. Juli 2003 unter erheblichen Beschwerden und Schmerzen gelitten, welche von den konsultierten Ärzten nicht hätten erklärt werden können und die deshalb unrichtig therapiert worden seien. Nun aber hätten neuere bildgebende Abklärungen degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) ausgewiesen. Sie legt dazu den Bericht des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 2. Dezember 2005 vor, in dem ausgeführt wird, ein MRI der LWS vom 17. September 2005 habe eine mittelgradige Spondylarthrose im unteren LWS-Bereich, eine kleine linksseitige mediolaterale bis foraminale Diskushernie auf Höhe L4/L5 und eine leichte Erweiterung des Gelenkspaltes im linken Ileo-Sacral-Gelenk (ISG) gezeigt. Diese Befunde werden durch Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, in dem ebenfalls eingelegten Bericht vom 23. Februar 2006 bestätigt, der ein lumbo-spondylogenes Syndrom beidseits und - im Sinne einer Differenzialdiagnose - eine Sakroiliakalgelenkslockerung links, zum Teil auch rechts bei "Status nach Trauma am 6. Juli 2003" angibt. 
3.2 Indessen ist schon im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 21. Juli 2003 - also bereits zu Beginn des Schmerzverlaufes - festgehalten worden ist, dass bei der MRI-Untersuchung der LWS eine Diskusprotrusion (damals L2/L3) festzustellen war. Der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Akupunktur - TCM ASA, gab schon am 24. Mai 2004 an, im Bereich des Rückens bestehe eine Druckdolenz des ISG beidseits. 
Degenerative Veränderungen im Bereich der unteren LWS und des ISG sind somit bereits früher rapportiert und berücksichtigt worden, es handelt sich dabei nicht um neue Erkenntnisse. Anders als die Beschwerdeführerin es darstellt, waren Rückenschmerzen immer schon ein Thema. Durch die am 27. November 2003 gestellte Verdachtsdiagnose eines Restless-legs-Syndroms (erster Bericht des Prof. Dr. med. M.________) ist die Therapie keineswegs negativ beeinflusst worden. Prof. Dr. med. M.________ hat in seiner Expertise vom 12. November 2004 die Entwicklung der geschilderten Symptomatik klar und ausführlich dargelegt. Sämtlichen Ärzten stellte sich das Problem, dass vorab für die Beinbeschwerden ein anatomisches Substrat nicht zu finden war, wie Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 24. Mai 2004 ausdrücklich feststellte. Bei dieser Gelegenheit bescheinigte er der als lebhaft und psychisch unauffällig beschriebenen Patientin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig mit der Begründung, dass sie ihre Beschwerden glaubhaft schildere. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit "dem Verhebetrauma am 6. Juli 2003", erachtete er sogar eine ähnliche Schädigung (offenbar der LWS) wie von einem HWS-Trauma als denkbar. Auch die beiden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Ärzte Prof. Dr. med. A.________ und Dr. med. T.________ sehen als Ursache der Beschwerden ein am 6. Juli 2003 erlittenes Verhebetrauma. Davon kann in Anbetracht des in der Beschwerdesache I 300/06 heute ergehenden Urteils nicht die Rede sein. Die Beurteilung Prof. Dr. med. M.________, die Diskrepanzen bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Arztberichten rührten vorwiegend daher, dass auf die subjektiven Angaben der Explorandin abgestellt und die erhobenen Befunde nicht berücksichtigt würden, hat nach wie vor ihre volle Gültigkeit. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: