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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_99/2007 /leb 
 
Urteil vom 9. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, 
I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen 
den Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, 
vom 31. August 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo. Sie hielt sich vom April 1996 bis August 2000 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf, bevor sie in ihre Heimat zurückkehrte. Am 12. Oktober 2002 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein, wo ihr am 3. Dezember 2003 eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt und in der Folge bis zum 31. Oktober 2006 verlängert wurde. Nachdem sie am 24. Oktober 2006 - nach vier Semestern - die Prüfungen des ersten Studienjahres (IUR I) nicht bestanden hatte, was den endgültigen Ausschluss aus der rechtswissenschaftlichen Fakultät bedeutete, lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine weitere Verlängerung ihrer Bewilligung zu Studienzwecken (Philosophische Fakultät mit Zeitgeschichte im Hauptfach und Rechtswissenschaft im Nebenfach) ab; es liege - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch kein Härtefall im Sinne von Art. 36 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies die hiergegen eingereichte Beschwerde am 31. August 2007 ab. X.________ beantragt mit Eingabe vom 3. Oktober 2007, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache an das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg bzw. eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. 
Ihre Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos: 
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Die Beschwerdeführerin behauptet keinen solchen, weshalb ihre Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selber (materielle Bewilligungsfrage; Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185 ff.) kann sie damit eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. eine solche von (anderen) Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; unzulässig sind Vorbringen, die mit einer materiellen Prüfung des Bewilligungsentscheids verbunden wären ("Star"-Praxis: BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; statt vieler unter dem BGG: Urteil 2D_85/2007 vom 18. September 2007, E. 2.3). 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör insofern verletzt, als es feststellte, dass das Amt für Bevölkerung und Migration seiner Begründungspflicht bezüglich Art. 36 BVO nicht nachgekommen sei, den Mangel indessen als geheilt betrachtete, obwohl es die Angemessenheit des erstinstanzlichen Entscheids nicht habe überprüfen können. Dadurch sei ihr im Resultat die richterliche Instanz vorenthalten worden, was der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, von Art. 30 KV/FR und von Art. 6 EMRK widerspreche. Die Rüge ist unbegründet: Dem erstinstanzlichen Entscheid konnte implizit entnommen werden, dass nach Ansicht des Amtes für Bevölkerung und Migration dem Gesuch um eine Härtefallbewilligung aufgrund der vorgebrachten Gründe - Aufenthalt in der Schweiz im Alter von 14 bis 18 Jahren als Flüchtling und behauptete besondere Integration - nicht entsprochen werden konnte. War die Begründung auch summarisch, ergab sich daraus doch, dass die entsprechenden Argumente geprüft und verworfen worden waren. Das Verwaltungsgericht konnte den angefochtenen Entscheid auf Sachverhalts- und Rechtsfragen hin prüfen, wozu auch ein allfälliges Überschreiten oder Unterschreiten bzw. ein Missbrauch des Ermessens gehörte, was für die richterliche Kontrolle im Rahmen der Rechtsweggarantie genügte (BGE 132 II 382 E. 2.1 S. 387 mit Hinweisen); unter diesen Umständen konnte es den festgestellten untergeordneten verfahrensrechtlichen Mangel ohne weiteres heilen (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil 2P.352/2005 vom 24. April 2006, E. 3.2), soweit ein solcher überhaupt bestand. 
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe seine Kognition in verfassungswidriger Weise beschränkt, da es die Angemessenheit des Entscheids nicht geprüft habe: Sie vermischt den Begriff der Angemessenheit mit jenem einer (allfälligen) rechtswidrigen Handhabung des Ermessens, welche die Vorinstanz überprüft hat und zu überprüfen befugt war (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 313 ff., dort insbesondere S. 315 f.). Bezüglich Art. 29a BV hat das Bundesgericht bereits festgestellt, dass die Kantone über eine Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2007 verfügen, um ihre Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang den Erfordernissen von Art. 29a BV anzupassen (vgl. das Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Doktrin). Durfte das Verwaltungsgericht einen allfälligen Verfahrensmangel heilen, ist die Streitsache im Übrigen durch eine richterliche Behörde beurteilt worden, weshalb der Hinweis auf Art. 30 KV/FR zum Vornherein fehl geht; es kann in diesem Zusammenhang auf den Entscheid 2P.51/2006 vom 20. März 2006 verwiesen werden, in dem bezüglich des Kantons Freiburg bereits praktisch die gleichen verfahrensrechtlichen Probleme zu beurteilen waren (dort E. 3.2). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Bevölkerung und Migration sowie dem Verwaltungsgericht, I. Verwaltungsgerichtshof, des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: