Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 35/06 
 
Urteil vom 9. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1960, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 9. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1960, nahm mit seiner Familie (Ehefrau und zwei 1991 und 1993 geborene Kinder) am 1. November 2003 im Kanton St. Gallen Wohnsitz. Am 10. Dezember 2003 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen teilte M.________ am 17. Dezember 2003 mit, eine Berechnung der EL sei erst nach der Zusprechung einer Invalidenrente möglich. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 sprach die infolge des früheren Wohnsitzes zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2002 zu. Daraufhin setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit drei Verfügungen vom 5. August 2004 die EL für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2003, vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 sowie ab 1. März 2004 fest. Am 26. August 2004 verfügte sie über den EL-Anspruch vom 1. bis 30. November 2003. Während sie den Anspruch ab 1. November 2003 bis Ende Februar 2004 ausgehend von einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 17'300.- berechnete, legte sie der Kalkulation ab 1. März 2004 ein solches von Fr. 48'824.- zu Grunde. Mit Verfügung vom 8. November 2004 bestätigte sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. 
M.________ erhob hiegegen Einsprache. Die Sozialversicherungsanstalt teilte ihm in einem Schreiben vom 7. Januar 2005 mit, sie sistiere das Verfahren bis zum Abschluss des seit Herbst 2004 hängigen IV-Revisionsverfahrens. Auf Beschwerde des M.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sistierung des Einspracheverfahrens am 15. Juni 2005 auf. Am 22. Juli 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde des M.________ hob das kantonale Versicherungsgericht den Einspracheentscheid am 9. März 2006 auf und wies die Angelegenheit zur Abklärung und neuen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2003 an die Sozialversicherungsanstalt zurück. 
C. 
Die Sozialversicherungsanstalt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung, dass die jährliche Ergänzungsleistung des M.________ unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens (in Höhe von Fr. 17'300.- für die Zeit von November 2003 bis Februar 2004 sowie von Fr. 54'126.- von März 2004 bis Juli 2005) zu berechnen sei. 
M.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 18. September 2006 reicht M.________ einen Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. September 2006 zu den Akten, wonach ihm wegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2005 zusteht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 9. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht legt die Rechtsgrundlagen zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Art. 14a ELV) richtig dar. Zutreffend ist insbesondere, dass nach Art. 14a Abs. 2 ELV bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG gilt. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 38/08 vom 21. August 1989, publiziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156). 
2.2 Es obliegt den EL-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge der Art. 14a und b ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betreffenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass es den EL-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraussetzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). 
2.3 Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 22. Juli 2005) entwickelt haben. Eine gesundheitliche Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 6/04 vom 4. April 2005, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist indessen eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, sind neue, revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (vgl. das soeben angeführte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.2). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistung in der Zeit vom 1. November 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005. 
3.1 Die Vorinstanz erwog, der EL-Ansprecher sei aus verschiedenen Gründen (gesundheitliche Einschränkungen, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlende Ausbildung) nicht in der Lage, seine Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, weshalb die Vermutung des Art. 14a ELV als umgestossen zu betrachten sei und die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu unterbleiben habe. Der Ehefrau sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, mit welcher sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 33'143.- erzielen könnte. Das kantonale Gericht erwog, hievon seien die von der Sozialversicherungsanstalt noch zu ermittelnden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (exklusive Krankenkassenprämien) abzuziehen und die Angelegenheit hiefür an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen. 
3.2 Die Sozialversicherungsanstalt bringt vor, die jährliche Ergänzungsleistung sei ab 1. November 2003 ausgehend von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des (zu jenem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente beziehenden) EL-Ansprechers von Fr. 17'300.- und ab März 2004 bis Juli 2005 von einem solchen in Höhe von Fr. 54'126.- (Fr. 17'300.- zuzüglich hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau [welche bis Ende Februar 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte] von Fr. 36'826.-) zu berechnen. 
4. 
4.1 Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. Juli 2005) war das Revisionsverfahren bezüglich der Invalidenrente des EL-Ansprechers bereits im Gang und eine (weitere) MEDAS-Begutachtung geplant. Stichhaltige Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Februar 2004 lagen indessen (noch) nicht vor. Zwar attestierte Hausarzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, in einem Bericht vom 29. November 2004 eine gesundheitliche Verschlechterung, doch waren seine Angaben wenig substantiiert, weshalb die Sozialversicherungsanstalt nicht darauf abgestellt und nach der damaligen Aktenlage eine (überwiegend wahrscheinliche) gesundheitliche Verschlechterung verneint hat. Zwischenzeitlich fand eine Verlaufsbeobachtung in der MEDAS statt, die - wie aus dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. September 2006 hervorgeht - eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2004 ergab, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. 
4.2 Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2005 wurden im Rahmen der (für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich verbindlichen; E. 2.2 hievor) Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ausreichend berücksichtigt. Die sich auf das Gutachten der MEDAS vom 18. März 2003 stützende Beurteilung des zumutbarerweise verwertbaren Leistungsvermögens ist nach der zutreffenden Darstellung der Sozialversicherungsanstalt nicht mehr in Frage zu stellen. 
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten invaliditätsfremden Gründe wie Alter, Rückenbeschwerden und mangelnde Sprachkenntnisse sowie begrenztes Arbeitsangebot in seiner Wohnregion ist festzuhalten, dass der seit 1980 in der Schweiz lebende, mit einer Schweizerin verheiratete EL-Ansprecher über die Niederlassungsbewilligung C verfügt und zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (erst) 45 Jahre alt war. Selbst wenn in der Wohnregion des Beschwerdeführers die Verhältnisse auf dem freien Arbeitsmarkt angespannt sind, weshalb es dem ausgesteuerten und teilinvaliden Beschwerdeführer nicht leicht möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, fehlt es - entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid - am rechtsgenüglichen Beweis, dass die erwähnten Gründe es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch verunmöglichten, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge tatsächlich zu realisieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er - obwohl im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101) hiezu verpflichtet - entgegen seinen Beteuerungen keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen konnte (vgl. hiezu auch den ähnlich gelagerten, mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 6/04 vom 4. April 2005, beurteilten Sachverhalt [E. 3.1.3]). Die von den zuständigen Sachbearbeitern des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mehrfach erwähnte fehlende Motivation zur ernsthaften Stellensuche geht unbestrittenerweise nicht auf eine Krankheit zurück. Schliesslich ist nicht entscheidend, dass das RAV den Beschwerdeführer als vermittlungsunfähig erachtete (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 40/09 vom 17. August 2005 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 25 E. 3d S. 29). 
4.3 
4.3.1 Die IV-Stelle geht selbst davon aus, dass sich seit ihrer Verfügung vom 9. Februar 2004 der Gesundheitszustand des EL-Ansprechers erheblich verschlechtert hat und seit November 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Sie teilte die Anpassung des Leistungsanspruches (Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente) dem Versicherten bereits mit Vorbescheid vom 5. September 2006 mit. Für die Zeit ab 1. November 2004 ist die Sozialversicherungsanstalt somit nicht an die Invaliditätsbemessung im IV-Verfahren, wie sie der Verfügung vom 9. Februar 2004 zu Grunde liegt, gebunden. Vielmehr kann die vor Erlass des Einspracheentscheides (am 22. Juli 2005) eingetretene Verschlimmerung der Leiden im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben (E. 2.3 hievor). 
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die vollständige Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beeinflusst. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV, welcher die Nachzahlung bei erstmaliger Geltendmachung des Ergänzungsleistungsanspruches regelt, beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, wenn die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung eingereicht wird. Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn eine laufende Rente der AHV oder Invalidenversicherung verfügungsweise geändert wird (Art. 22 Abs. 2 ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezüger regelt, normiert die Nachzahlung zumindest indirekt, indem bei Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ELV) auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen ist. Eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ist schliesslich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt. Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4, publ. in: SVR 2006 EL Nr. 8 S. 27). 
4.3.3 Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die ab November 2004 ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2004 zu berücksichtigen ist. Vorinstanz und Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten insoweit zuzustimmen, als ab 1. November 2004 kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers angerechnet werden kann. Indessen fällt die zwischenzeitlich, jedoch nach dem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005, erfolgte Trennung der Ehegatten für das vorliegende Verfahren ausser Betracht. 
5. 
5.1 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; E. 3.1 hievor) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau kann nicht von den pauschalen Minimalbeträgen im Sinne von Art. 14b ELV ausgegangen werden, vielmehr ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a S. 290). 
5.2 Bezüglich des der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens beanstandet die Sozialversicherungsanstalt drei Punkte. 
5.2.1 Zunächst kritisiert sie die Rechtsprechung, wonach das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau in gleicher Weise zu privilegieren ist wie ein tatsächlich erzieltes (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1c, publiziert in: AHI 2001 S. 135; bestätigt mit Urteil P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.1.2, publiziert in: HAVE 2004 S. 127). Abgesehen davon, dass das ELG bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen zwischen tatsächlich erzielten und hypothetischen Erwerbseinkommen nicht unterscheidet, besteht - auch unter Berücksichtigung der von der Sozialversicherungsanstalt angeführten Literaturstelle (Gion Pieder Casaulta/ Marco Reichmuth, Moral Hazard in der 1. Säule; in: SZS 2006 S. 208 ff.) - kein Anlass, auf die bisherige Rechtsprechung zurückzukommen. Im Übrigen hat die Sozialversicherungsanstalt in ihrer Verfügung vom 5. August 2004 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. März 2004 die Privilegierung beider hypothetischer Erwerbseinkommen nicht in Frage gestellt. 
5.2.2 Weiter bemängelt die Sozialversicherungsanstalt den von der Vorinstanz zugebilligten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %. 
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung ist - auch mit Blick auf den Zweck der Ergänzungsleistungen (angemessene Deckung des Existenzbedarfs) - möglichst von den konkreten Verhältnissen auszugehen und den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Es ist somit etwa Rücksicht zu nehmen auf den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 18/99 vom 22. September 2000, E. 1b, publiziert in: AHI 2001 S. 136 E. 2d; bestätigt mit Urteil P 28/04 vom 30. August 2004 E. 2.2, auszugsweise publiziert in: ZVW 59/2004 S. 256). Da die Familie des EL-Anspreches sehr abgelegen lebt, ist der vorinstanzlich zugestandene 10%ige Abzug vom Tabellenlohn im Rahmen des Ermessens auch unter dem Gesichtspunkt der weiten Kognition des Bundesgerichtes (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. Daran ändert unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles nichts, dass das kantonale Gericht die regionalen Besonderheiten bereits insoweit berücksichtigt hat, als sie auf Tabellenlöhne der betreffenden Grossregion (hier: Ostschweiz) abstellte. 
5.2.3 Die Sozialversicherungsanstalt wendet sich schliesslich dagegen, dass nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom hypothetischen Erwerbseinkommen insbesondere hypothetische Beiträge an die zweite Säule sowie hypothetische Fahrspesen abzuziehen seien. Diese Einwände sind begründet. Je nach konkreter Arbeitsstelle sind sehr unterschiedlich hohe Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten und die anfallenden Fahrspesen variieren je nach Arbeitsort erheblich. Selbst im Rahmen einer auf Annahmen beruhenden Berechnung geht es zu weit, solche hypothetischen Feststellungen zu treffen. Vielmehr genügt es, worauf die Sozialversicherungsanstalt zu Recht hinweist, die AHV-/IV-/EO-Beiträge, welche in ihrem prozentualen Ausmass klar feststehen, abzuziehen. 
5.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE), Tabelle 13 S. 62 ("Grossregion Ostschweiz") resultiert, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2007 Tabelle B9.2 S. 94), ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 45'649.- (12 x Fr. 3'649 / 40 x 41,7). Bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich ein Einkommen von Fr. 36'519.20 und unter Berücksichtigung des zusätzlichen Abzuges von 10 % ein solches von Fr. 32'867.30. 
6. 
Zusammenfassend ist für die Zeit von 1. November 2003 bis 28. Februar 2004 somit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 17'300.-, vom 1. März bis 31. Oktober 2004 ein solches von insgesamt Fr. 50'627.40 (Fr. 17'300.- plus Fr. 33'327.40 [unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Jahre 2003: + 1,4 %; Die Volkswirtschaft 12/2006 Tabelle B10.2 S. 83; durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft 12/2005 Tabelle B9.2 S. 94]) und ab 1. November 2004 ein solches von Fr. 33'327.40 zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um Beträge vor Abzug der AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträge sowie vor Vornahme der Privilegierung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG. Die Sozialversicherungsanstalt, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, wird bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen überdies zu berücksichtigen haben, dass sie in ihrer Verfügung vom 5. August 2004 für die Monate Januar und Februar 2004 einen Beitragsabzug vergessen und für die Folgemonate ab März 2004 einen zu geringen Abzug (Fr. 1'908.- bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 48'824.-, somit lediglich 3,9 %) vorgenommen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2006 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen ab 1. November 2003 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 17'300.-, ab 1. März bis 31. Oktober 2004 ein solches von Fr. 50'627.40.- und ab 1. November 2004 ein solches von Fr. 33'327.40 anzurechnen ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: