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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_822/2009 
 
Urteil vom 9. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 25. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. August 2009, worin Z.________ der für den Erlass von zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen geforderte gute Glauben mit der Begründung abgesprochen wurde, die über Jahre hinaus unterlassene Meldung seines verbesserten Einkommens trotz bestehender Meldepflicht erweise sich auf Grund der konkreten Umstände (ausdrücklicher Hinweis der IV-Stelle auf die Meldepflicht am 14. Dezember 2000) als grobfahrlässig, was das Berufen auf den guten Glauben ungeachtet der finanziellen Verhältnisse ausschliesse, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2009 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Versicherte in der Eingabe vom 25. September 2009 auf seine finanziell angespannte Situation und sein stetes Bemühen um Arbeit verweist, 
dass damit nicht dargelegt ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel