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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_652/2009 
 
Urteil vom 9. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009, worin C.________ ausführte, sie lege "Widerspruch" gegen das Urteil vom 13. Juli 2009 und die Verfügung vom 18. März 2009 ein und werde eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachliefern, da es ihr in der vorgegebenen Zeit nicht möglich gewesen sei, alle für den Fall relevanten Unterlagen zu beschaffen, geschweige denn sich rechtlich beraten zu lassen, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin innert Beschwerdefrist keine weitere Eingabe eingereicht hat, 
dass sodann im angefochtenen Urteil mit der Rückweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zwecks Behandlung des Gesuchs vom 2. April 2009 um Wiederherstellung der Frist dem vorinstanzlichen Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis entsprochen wurde, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollte, was indes Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke