Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_56/2012 
 
Urteil vom 9. Oktober 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. September 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1966, reiste 1991, als 25-Jähriger, erstmals in die Schweiz ein und weilte hier als Saisonnier. 1994 wurde ihm, damals 28-jährig, die Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1997 erlitt er einen Unfall; seither war er mit einer kurzen Ausnahme nie mehr erwerbstätig. Bemühungen, eine IV-Rente erhältlich zu machen, blieben bis heute erfolglos. Seit April 2006 wurde ihm Sozialhilfe in Höhe von rund 70'000 Franken ausgerichtet. Seine Ehefrau, mit welcher er in ungetrennter Ehe lebt, zog 1998 in die gemeinsame Heimat zurück, wo er sie verschiedentlich besucht. 
Am 12. April 2012 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zudem wies es ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. September 2012 ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende November 2012 an. 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und er sei nicht wegzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen Entscheide betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer hat keinen bundesgesetzlich eingeräumten Anspruch auf Bewilligungsverlängerung. Als anspruchsbegründende Norm fiele höchstens Art. 8 EMRK in Betracht. Ein auf diese Konventionsnorm gründender Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht; inwiefern der Beschwerdeführer bei seinen persönlichen und familiären Verhältnissen einen solchen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend offensichtlich unzulässig. Das Rechtsmittel könnte - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 16 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung über das Fehlen enger Beziehungen sozialer Natur zur Schweiz sei willkürlich; insofern beruft er sich auf das Willkürverbot von Art. 9 BV. Mangels Rechtsanspruchs auf die von ihm beantragte ausländerrechtliche Bewilligung ist er indessen zur Willkürrüge nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerde ist auch als Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. 
Auf die in jeder Hinsicht unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), sodass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Oktober 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller