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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_827/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. August 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ reichte im Kanton Aargau Strafanzeigen ein gegen einen Staatsanwalt, einen Polizisten und zwei psychiatrische Gutachter wegen Amtsmissbrauchs und im Falle der beiden Experten zusätzlich wegen falschen Gutachtens. Am 29. April 2013 nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Sache nicht an die Hand. Eine auf die Gutachter beschränkte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. August 2013 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 13. August 2013 sei aufzuheben, und die Anzeigen seien an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
 
 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der Beschwerde, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf das Rechtsmittel ohnehin nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
 In einer Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die Verfahrensakten und seine eigenen Schreiben verweist (Beschwerde S. 6), kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Rechtsmittel sei auf die Gutachter beschränkt. Er habe auch in Bezug auf den Polizisten Beschwerde erhoben (Beschwerde S. 3). 
 
 Das Vorbringen ist offensichtlich verfehlt. In der schriftlichen Beschwerde an die Vorinstanz vom 8. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer aus, in Bezug auf den Polizisten verzichte er auf den Weiterzug (S. 3). Er stelle den Antrag, seine Anzeigen gegen die beiden Gutachter seien wieder aufzunehmen (S. 4). Inwieweit der angefochtene Entscheid bei dieser Sachlage mangelhaft sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Unter den gegebenen Umständen kann sich das Bundesgericht mit den Ausführungen, die den Polizisten betreffen (Beschwerde S. 4-5), von vornherein nicht befassen. 
 
5.  
 
 In Bezug auf die Gutachter kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer erhebe nur unsubstantiierte Pauschalvorwürfe, aus denen sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergäben (Entscheid S. 4-5 E. 2.4). Auch vor Bundesgericht legt er nicht dar, dass und inwieweit sich die Gutachter strafbar gemacht haben könnten (vgl. Beschwerde S. 6-7). Zudem trifft der Vorwurf nicht zu, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Beweise für seine Vorwürfe gefordert hätte. Sie verlangte nur Ausführungen darüber, inwieweit der von den Gutachtern erhobene Befund nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch im Sinne von Art. 307 StGB sein könnte. Inwieweit sie dies von ihm nicht hätte fordern dürfen, legt er nicht dar. 
 
6.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn