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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_480/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2014 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVA) des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG sowie Art. 30 und 33 VZV vorsorglich, wobei es gleichzeitig eine Fahreignungsprüfung anordnete. Zur Begründung führte es aus, A.________ habe durch verschiedene krasse Verkehrsregelverletzungen eine rücksichtslose Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Verkehrsvorschriften an den Tag gelegt, was ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen begründe. 
Gegen diese Verfügung wandte sich A.________ mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 9. September 2014 hat der Präsident der Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen und den vom SVA verfügten vorsorglichen Ausweisentzug bestätigt. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingaben vom 3./5. Oktober (Postaufgabe: 4. bzw. 6. Oktober) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid vom 9. September 2014 und die SVA-Anordnung seien aufzuheben (wobei er sich aufgrund der Frechheit der falschen SVA-Behauptungen die Freiheit genommen habe, seinen Ausweis nicht den Leuten dort abzugeben, sondern durch seine Freundin verwahren zu lassen). 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid und am zugrunde liegenden Entzugsverfahren, indem er die ihm zur Last gelegte Fahrweise (u.a. Rechtsüberholen mehrerer Fahrzeuge auf einem Autobahnzubringer) bagatellisiert und dafür hält, höchstens etwa eine Busse (evtl. die Überweisung von Fr. 300.-- an eine wohltätige Organisation) oder ein bedingter Ausweisentzug wäre in seinem Fall eine gerechte "Bestrafung". Dabei stellt er der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne indes darzulegen, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp