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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T  
0/2  
 
}  
2C_1166/2013  
   
   
 
 
Abgabe an Dritte in anonymisierter Form 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1986) stammt aus der Türkei. Er gelangte 1999 als 13-Jähriger zusammen mit seiner Mutter und zwei seiner drei Geschwister im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und ist heute im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2000, 2002, 2003 und 2006 wurde A.________ wegen Körperverletzung, Drohung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht verurteilt. Im November 2009 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sodann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung sowie Nötigung; in der Folge wurde A.________ durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ausländerrechtlich verwarnt. 
 
 Nach einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat wegen diversen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht wurde A.________ schliesslich am 17. Februar 2012 wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 
 
B.   
In der Folge widerrief das Migrationsamt am 6. Juni 2012 die Niederlassungsbewilligung A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung bestätigte zunächst der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, und mit Urteil vom 11. September 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. 
 
C.   
Am 10. Dezember 2013 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und beantragt, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung sei zu verzichten. 
 
 Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung; das kantonale Migrationsamt sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (vgl. Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publ. in BGE 139 I 16).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen ausserdem nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; dazu BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).  
 
2.   
Gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. Art. 97 Abs. 1 BGG verlangt als zusätzliche Voraussetzung, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehört auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die entsprechenden Vorbringen haben einen engen Bezug zu den materiellen Rügen, weshalb es sich rechtfertigt, sie im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen. 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig nicht gewillt oder nicht fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 17 f.; Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).  
 
3.2. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3).  
 
 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). 
 
4.  
 
4.1. Am 17. Februar 2012 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Damit hat er, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Diesen Umstand bestreitet der Beschwerdeführer nicht.  
 
4.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da er keine von dieser Norm erfasste familiäre Beziehung pflege. Zum einen könne seine kranke Mutter - auch wenn er für diese gewiss wertvolle Unterstützung leiste - auch die Dienste von andern Familienangehörigen oder von Dritten in Anspruch nehmen, weshalb kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Zum andern sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten aufgrund der gesamten Umstände nicht als derart eng anzusehen, dass sie als eheähnlich gelten könne. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, lägen jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vor, die einen Eingriff ins Familienleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder delinquiert und seine Straftaten hätten sich durch stetig zunehmende Gewalt und kriminelle Energie charakterisiert; insgesamt erscheine er als uneinsichtiger, gewalttätiger Gewohnheitsdelinquent. Auch wenn der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz liege und er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aufweise, erscheine eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, weshalb die öffentlichen Fernhalteinteressen überwögen.  
 
4.3. In seiner weitschweifigen Rechsmitteleingabe zeichnet der Beschwerdeführer ein gänzlich anderes Bild seiner privaten Verhältnisse und seiner persönlichen Entwicklung. Er erachtet sich als geläutert, verweist auf positive Zwischenzeugnisse und neu entwickelte Hobbys (Gegenspiel, Fotografie usw.) sowie den Besuch psychotherapeutischer Sitzungen und macht geltend, er habe sich von seinem bisherigen Freundeskreis gelöst. In rechtlicher Hinsicht verweist er auf seine Beziehung zur Verlobten und auf die krankheitsbedingte Abhängigkeit seiner Mutter von ihm bzw. von seiner Hilfe, die beide in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fielen. Seine Mutter könne aufgrund ihrer Krebserkrankungen und ihrer geringen sozialen Integration in der Schweiz nicht selbstständig leben und sei selbst bei einfachen alltäglichen Verrichtungen auf seine Hilfe angewiesen. Die Vorinstanz habe den aus Art. 29 BV fliessenden Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht abgeklärt habe, ob weitere Familienmitglieder überhaupt in der Lage wären, die erforderliche Hilfe für die Mutter zu leisten. Dasselbe gelte auch mit Bezug auf das Verhältnis zu seiner Verlobten. Die Vorinstanz habe Art. 29 BV verletzt, indem sie den kulturellen Hintergrund dieser Beziehung ignoriert und deshalb zu Unrecht ein eheähnliches Verhältnis verneint habe.  
 
5.  
 
5.1. Wie soeben erwähnt, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Untersuchungsgrundsatz und damit Art. 29 BV verletzt zu haben, indem sie sowohl seine Beziehung zur Mutter sowie diejenige zu seiner Verlobten als unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht relevant erachtet habe. Diese Rüge ist grundsätzlich zulässig: Indem der Beschwerdeführer die Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs nach Art. 29 BV behauptet, macht er geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG, wozu auch das Bundesverfassungsrecht gehört.  
 
 Dieser Vorwurf ist jedenfalls mit Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter unbegründet: Es trifft zwar zu, dass die Rechtsprechung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen nicht generell ausschliesst (BGE 120 Ib 257 E. 1e betreffend Halbgeschwister). Die Vorinstanz hat allerdings den Beschwerdeführer im Rahmen einer Parteiverhandlung angehört und damit ihrer Untersuchungspflicht genügt. Nach ihren Erhebungen leben neben dem Beschwerdeführer selbst zwei weitere Geschwister in der Schweiz. Zudem hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, seine Schwester sorge für die medizinische Unterstützung der Mutter im Alltag. Sodann ist allgemeinnotorisch, dass kranke oder gebrechliche Personen Spitex-Leistungen beziehen oder gegebenenfalls in einem Alters- oder Pflegeheim die erforderliche Betreuung erhalten können. Angesichts dieser Gegebenheiten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter verneint, ohne die erforderlichen Abklärungen getroffen zu haben. 
 
 Ob dies auch für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten zutrifft, erscheint weniger klar, kann aber offen bleiben: Gemäss Art. 97 Abs. BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Vorinstanz hat zwar die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine eheähnliche Beziehung stützen, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle; sie hat aber zugleich im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn seine Beziehung zu seiner Verlobten (und zu seiner Mutter) konventionsrechtlich relevant wären, lägen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als gerechtfertigt erscheinen liessen. Diese Begründung erweist sich, wie nachfolgend gezeigt wird, als korrekt, weshalb offengelassen werden kann, ob die Vorinstanz die konventionsrechtliche Relevanz der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten zu Recht verneint hat. 
 
5.2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erwogen, aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Jahren sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Strafmass, das die Schwelle der längerfristigen Freiheitsstrafe von einem Jahr deutlich übersteigt, zum andern aus der Qualifikation von dessen Verschulden durch das Strafgericht als erheblich. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er sei "für sein Passivsein bestraft" worden, erscheint als deutliche Verharmlosung seines Verhaltens und deutet nicht auf eine hohe Einsicht in die Tragweite seiner Delinquenz.  
 
 Ausserdem muss der Einschätzung der Vorinstanz beigetreten werden, das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers sei im Laufe der Jahre immer schwerwiegender geworden und von zunehmendem Einsatz von Gewalt geprägt gewesen. Während sich seine Straftaten als Jugendlicher mehrheitlich im Bereich der Bagatelldelikte bewegte, erfolgte die Verurteilung im Jahr 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung, diejenige im Jahr 2012 dann sogar wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung. Angesichts dieser Entwicklung sind weitere, schwerwiegende Straftaten zu befürchten, was ein sehr erhebliches Fernhalteinteresse der Schweiz begründet. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die vor der letzten Verurteilung erstandene Untersuchungshaft habe ihn geläutert (dazu oben E. 4.3). Die diesbezüglichen sachverhaltlichen Vorbringen - soweit es sich nicht um unzulässige Nova handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - vermögen allerdings die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Insbesondere ist die Zeitspanne, die seit der angeblichen Wende im Leben des Beschwerdeführers verstrichen ist, viel zu kurz, um zu seinen Gunsten eine bloss sehr geringfügige Rückfallgefahr anzunehmen und ihm zuverlässig eine günstige Prognose stellen zu können. 
 
 Aus allen diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall