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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_48/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die am 11. Juli 1958 geborene argentinische Staatsangehörige A.________ reiste am 29. Dezember 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 9. Juni 2006 den 1955 geborenen Schweizer Bürger B.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine letztmals bis 8. Juni 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. 
Das Ehepaar lebte nach Eheschluss in der Wohngenossenschaft C.________ an der Strasse U._______ in V.________ in getrennten Zimmern auf unterschiedlichen Etagen. Zudem stand ihnen ab Oktober 2008 eine Mansarde zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Seit Mitte Dezember 2011 wohnte der Ehemann mit einer neuen Partnerin in einer anderen Wohnung in V.________. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2013 wurde die Ehe A.________ B.________ geschieden. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 12. April 2013) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 20. November 2013) ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Kanton Zürich sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
 Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 bzw. 50 AuG [SR 142.20]) geltend, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine solche Rüge ist rechtsgenüglich vorzutragen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f.).  
 
2.  
 
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 11) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f., 229 E. 3.1 S. 231 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (Urteile 2C_1027/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_723/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.1; 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1).  
 
 Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 48 E-AuG). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; Urteile 2C_428/2013 vom 8. September 2013 E. 4.2; 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (vgl. Urteil 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass - entgegen der Ansicht des Migrationsamtes - im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann gewählte Wohnform (frei gewähltes Lebensmodell des "living apart together") erfüllte die Voraussetzungen für ein eheliches Zusammenwohnen im Sinne von Art. 42 bzw. 49 AuG nicht. Ein Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG habe deshalb infolge fehlenden Zusammenwohnens und mangels wichtiger Gründe im Sinne von Art. 49 AuG nicht entstehen können, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b bzw. ein Anspruch nach 42 Abs. 3 AuG ausser Betracht falle (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6).  
 
3.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen vermögen bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen:  
 
3.2.1. Richtig ist, dass im alten Recht das Zusammenleben der Ehegatten nicht Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern war, dies vom heute geltenden Ausländergesetz dagegen verlangt wird. Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 mit Hinweis auf MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 18 und 20 zu Art. 42 AuG bzw. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Rz. 2 zu Art. 42 AuG).  
 
3.2.2. Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben (Urteil 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.5).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem Argument, das von der Beschwerdeführerin freiwillig gewählte Lebensmodell des "living apart together" stelle kein eheliches Zusammenleben im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG dar und die Beschwerdeführerin hätte auch kein "ehegerechtes" Zusammenleben angestrebt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6).  
 
 Diese Schlussfolgerung steht aber im Widerspruch zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt: So hat die Stadtpolizei Zürich im Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 ausgeführt, dass sich die Genossenschaft C.________ als städtischer Grosshaushalt bezeichnet und sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner in einer Art Wohngemeinschaft leben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Im Erdgeschoss gibt es eine Grossküche, wo für alle Bewohnerinnen und Bewohner gekocht wird. Die einzigen Privaträume im Haushalt stellen die persönlichen Zimmer dar. Nichts anderes lässt sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch aus den Angaben der Homepage der Genossenschaft (besucht am 24. September 2014) herauslesen. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten eine eheliche Gemeinschaft führten, da sie einen grossen Teil der Freizeit und der Ferien gemeinsam verbrächten. 
 
 Sodann hat die polizeiliche Befragung der Ehegatten im Oktober 2011 ergeben, dass diese in der Wohngemeinschaft zusammenlebten, aber ihre eigenen Zimmer hätten. Seit Oktober 2008 verfügten sie jedoch zusätzlich über eine Mansarde zur gemeinsamen Nutzung. Die Eheleute gaben sodann zu Protokoll, mit der gewählten Wohnform habe jeder seinen Freiraum und trotzdem würden sie im selben Haus leben und gemeinsame Räume haben. 
 
3.2.4. Angesichts des erwähnten Ermittlungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2011 bzw. der Aussagen in den Befragungsprotokollen vom Oktober 2011 kann dem Schluss der Vorinstanz, es liege kein eheliches Zusammenleben im Sinne von Art. 42 AuG vor, nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist - zumindest im Grundsatz - der abweichenden Meinung der Minderheit der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.) zu folgen: Demnach handelt es sich bei der Wohngenossenschaft C.________ um eine - wenn auch recht umfangreiche - Haushaltsgemeinschaft. Ein freiwilliges Getrenntleben im Sinne eines "living apart together" ist innerhalb des gleichen Grosshaushalts gar nicht möglich. Insbesondere hat die Vorinstanz hier dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann nicht nur über zwei private Zimmer, sondern auch über eine gemeinsame Mansarde verfügten. Die Vorinstanz hat ebenfalls nicht berücksichtigt, dass die Eheleute jeweils eine minderjährige Tochter in die Ehe einbrachten, und es daher auch organisatorische Gründe für das Fehlen eines gemeinsamen Zimmers (neben der erwähnten Mansarde) gab. Schliesslich stimmen auch die Aussagen der beiden Eheleute über die Verhältnisse in der Wohngemeinschaft wie auch über ihr gemeinsames Eheleben überein.  
 
3.2.5. Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen voraus, dass die Eheleute zusammenwohnen und die eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort insbesondere 54 f.). Die Organisation der Ehe ist dabei aber in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten (Urteil 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1). Wie auch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, schliesst das Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens nicht aus, dass ein Ehepaar mit weiteren Personen - auch solchen ausserhalb des jeweiligen Familienverbandes der Ehepartner - zusammenlebt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1). Es mag zutreffen, dass die vorliegende Konstellation des Zusammenlebens in einem genossenschaftlichen Grosshaushalt nicht alltäglich erscheint und das Kriterium des Zusammenlebens ab einer bestimmten Grösse der Hausgemeinschaft nur noch bedingt als Indiz für den tatsächlichen Bestand der Ehe tauglich ist. Ein eheliches Zusammenleben auch ausserhalb eines konventionellen typischen Kleinhaushaltes ist aber grundsätzlich möglich. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann innerhalb der Wohngemeinschaft über Zimmer auf verschiedenen Etagen verfügten, vermag angesichts der Existenz einer gemeinsamen Mansarde nichts daran zu ändern, dass die Eheleute ab Eheschluss im Juni 2006 in derselben Haushaltsgemeinschaft zusammen lebten. Die vorliegende Situation unterscheidet sich namentlich deutlich von einer Wohngemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener Wohnungen.  
 
 Sollten indes die Grösse der Wohngemeinschaft bzw. weitere Umstände darauf hindeuten, dass die Eheleute keine eheliche Beziehung führen, wäre konkret zu prüfen, ob allenfalls von einem Missbrauchstatbestand auszugehen ist. Im vorliegenden Fall liegen indes keine weiteren Umstände vor, aus denen sich schliessen liesse, die Eheleute hätten keine eheliche Beziehung geführt. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). 
 
3.2.6. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Schweizer Ehemann ab Juni 2006 in der Wohngenossenschaft C.________ zusammen wohnte. Unklar ist hingegen, bis zu welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft bestand und auch gelebt wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen, da sie ja bereits das Kriterium des Zusammenwohnens im Grundsatz verneint hat. Die abweichende Meinung der Minderheit (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.) geht dahin, dass die eheliche Gemeinschaft erst Mitte Dezember 2011 gescheitert sei. Aus den Akten lässt sich indes nicht abschliessend klären, wann genau der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin eine neue Beziehung eingegangen bzw. die Beziehung mit der Beschwerdeführerin beendet hat. Das Bundesgericht ist damit nicht in der Lage, gestützt auf den festgestellten Sachverhalt bzw. die ihm zur Verfügung stehenden Akten die Dauer der ehelichen Gemeinschaft festzustellen. Folglich ist es auch nicht möglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich für ihr Begehren auf Art. 42 Abs. 3 AuG (Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und unterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren) bzw. auf Art. 50 Abs 1 lit. a oder lit. b AuG (Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe, wenn Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht bzw. wenn wichtige persönliche Gründe eine weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen) stützen kann.  
 
3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. November 2013 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Dieses wird neu vollständig zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin Ansprüche gestützt auf Art. 42 Abs. 3, 49 bzw. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG geltend machen kann. Da der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt ist, kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Bewilligung bereits im vorliegenden Verfahren zu verlängern, nicht entsprochen werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
 Es sind keine Kosten geschuldet (vgl. Art. 66 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren neu zu befinden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2013 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
 
 Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger