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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_902/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________ und B.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten 
durch Advokat Daniel Dillier, 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.________ und B.________ wurden am 26. Juni 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 143'800.-- veranlagt. Sie machten einen Abzug von Fr. 69'471.-- geltend (Verlust aus der Weinhandel-Einzelunternehmer-Tätigkeit des Gatten), der ihnen verweigert wurde, weil sie diesbezüglich kein korrekt geführtes Kassabuch eingereicht hatten. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen erfolglos Einsprache und danach Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern (Entscheid vom 19. September 2013).  
 
 
1.2. Am 28. August 2014 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Wesentlichen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts und die Anforderungen an die Führung eines Kassabuches bei bargeldintensiven Geschäften (wie z.B. Weinhandel), ging aber davon aus, dass nicht nur ein Abzug zur Diskussion gestanden habe, sondern ein wirtschaftlicher Gesamtvorgang, der ermessensweise hätte eingeschätzt werden müssen. Es hiess die Beschwerde insofern gut und wies die Sache hierfür an seine Vorinstanz zurück.  
 
1.3. Am 2. Oktober 2014 hat das Kantonale Steueramt Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Es stellt den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. August 2014 aufzuheben und den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 19. September 2013 zu bestätigen.  
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht durch das Kantonale Steueramt Aargau angefochten werden kann (vgl. Art. 82 und 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 2 lit. d BGG; Art. 73 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14; § 200 Abs. 1 des Aargauer Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben.  
 
 
2.2. Nach Art. 90 BGG steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Angefochten ist hier jedoch ein Rückweisungsentscheid. Ein solcher gilt grundsätzlich als Zwischenentscheid, weil er das Verfahren nicht abschliesst (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 f.; 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 1.2, in: RDAF 2008 II S. 390).  
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Überprüfung der vom Kantonalen Steueramt vorgenommenen teilweisen Ermessensveranlagung (bzw. der dabei erfolgten Schätzung der Einkünfte des Pflichtigen aus dessen Einzelunternehmen) an das Spezialverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Diese Überprüfung beschränkt sich nicht auf die rechnerische Umsetzung abschliessender Anordnungen seitens der Oberinstanz, sondern erfordert eine Würdigung und Subsumtion unter die einschlägigen Normen (vgl. u.a. Urteil 2C_814/2009 vom 6. April 2010 E. 2.2; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14). Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. 
 
2.3. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, soweit diese nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429).  
 
2.3.1. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nimmt das Bundesgericht an, wenn ein Gericht eine Sache mit verbindlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung an eine Behörde zurückweist und diese entgegen ihrer Rechtsauffassung einen Entscheid erlassen müsste, den sie in der Folge nicht mehr anfechten kann (vgl. BGE 133 V 477 E. 5 S. 482 ff.; 133 II 409 E. 1.2 S. 412; Urteil 2C_596/2007 E. 1.2, in: RDAF 2008 II S. 390; Urteil 2C_333/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.1, in: StR 63/2008 S. 475). Ein solcher Nachteil entsteht auch für eine Behörde, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht selber neu verfügen muss, wenn sie in der interessierenden Sache zwar beim Bundesgericht beschwerdebefugt ist, nicht jedoch bei jeder dem Bundesgericht vorgelagerten Instanz (vgl. Urteile 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.6.2; 2C_420/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.5.2 und 2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E. 1.2).  
 
Hier ist keine Situation gegeben, in welcher der Beschwerdeführer nicht mehr gegen die Entscheide vorgehen könnte, die nach der Rückweisung getroffen werden: Das Verwaltungsgericht hat die Sache nicht an das Steueramt zurückgewiesen, sondern an das Spezialverwaltungsgericht. Gegen dessen Entscheide kann das kantonale Steueramt zunächst Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. § 198 Abs. 1 StG/AG) und anschliessend gegebenenfalls an das Bundesgericht (vgl. oben E. 2.1) führen. 
 
2.3.2. Ein Zwischenentscheid ist sodann anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch nicht auf diese Bestimmung, deren Anwendbarkeit hier auch keineswegs auf der Hand liegt (vgl. oben E. 2.3 einleitend). Damit fehlt es ebenso an den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch den Einzelrichter (Art. 108 BGG) erfolgen kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Aargau, der Vermögensinteressen verfolgt, aufzuerlegen (Art. 65 f. BBG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter