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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_65/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Treier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Brandstiftung, versuchter Betrug, Strafzumessung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 14. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Y.________ und Z.________ (Verfahren 6B_69/2014) waren Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.________ in U.________. Am 3. September 2010 entstand um ca. 01.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft A.________ ein Brand, der durch die Feuerwehr V.________ mit 30 Mann und fünf Fahrzeugen gelöscht werden musste. Der durch den Brand entstandene Gebäudeschaden wurde von der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: Gebäudeversicherung) auf Fr. 425'339.-- beziffert. Y.________ meldete am 3. September 2010 der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher die Kollektivgesellschaft A.________ mit einer Versicherungssumme von Fr. 420'000.-- gegen Feuer und mit einer Versicherungssumme von Fr. 620'000.-- gegen Betriebsunterbrechung versichert war, telefonisch, dass es in den Geschäftsräumlichkeiten gebrannt habe. Dabei gab er an, es sei eingebrochen worden und die Einbrecher hätten einen Brand gelegt. Nachdem der Schadeninspektor durch die Polizei auf den Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen worden war, leistete die Versicherung keine Zahlungen. Nach anfänglichem Bestreiten gestand Y.________ im Untersuchungsverfahren ein, die Brandstiftung unter Mitwirkung von Z.________ und X.________ (Verfahren 6B_46/2014) geplant zu haben, wobei sie einen Einbruch vorgetäuscht hatten, um Versicherungsleistungen erhältlich zu machen. Mit der Versicherungssumme wollten sie die finanziellen Probleme der Kollektivgesellschaft A.________ bewältigen und mit dem Restbetrag eine neue Gesellschaft zu gründen. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte Y.________ am 24. Mai 2012 des versuchten Betruges und der versuchten Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg. 
 
 Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft Berufung sowie der Beurteilte, die Gebäudeversicherung und die Eigentümerin der Liegenschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 14. November 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau Y.________ nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Brandstiftung und des versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1 /2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Die Anschlussberufungen wies es ab.  
 
C.   
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei wegen versuchter Brandstiftung sowie wegen versuchten Betruges schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen und es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Brandstiftung sowie wegen versuchten Betruges schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen, mit teilbedingtem Vollzug, wobei die Strafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen sei. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.   
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und die Feststellung des Sachverhalts. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, er sei lediglich wegen versuchter Brandstiftung schuldig zu sprechen, nicht. Sein Vorbringen, dass ein Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung ausser Betracht falle, wenn der Mitangeklagte X.________ ihm unbekannte Personen beigezogen hätte, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Da er sich nicht darüber auslässt, aus welchen Gründen der Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung Bundesrecht verletzen soll, kann insofern auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Kriterien ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet und eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgesprochen. Im Einzelnen beanstandet er, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatkomponenten im Wesentlichen auf den Sachschaden in der Höhe von Fr. 425'339.-- abstellt. Damit lasse sie ausser Acht, dass die Schadenshöhe schon zum Ausschluss des privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB führe. Diese könne sich daher - wenn überhaupt - lediglich unwesentlich straferhöhend auswirken. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz den von der Gebäudeversicherung geltend gemachten Schaden nicht als erwiesen erachtet und die Forderung auf den Zivilweg verwiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass durch den Brand keine anderen Gebäude oder Menschen gefährdet worden seien. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, inwiefern sich die Tatplanung und die Rollenverteilung zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken sollen, zumal diese Gesichtspunkte schon durch die Qualifizierung als Mittäterschaft hinreichend abgegolten würden. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine lang anhaltende finanzielle Notlage, welche ihn regelrecht in die Verzweiflung getrieben habe, nicht hinreichend gewürdigt. Ziel der kriminellen Handlungen sei in erster Linie der Abbau der drängenden Geschäftsschulden gewesen. Es sei ihm nie um den eigenen Vorteil gegangen, sondern allein darum, einen Ausweg aus der Misere zu finden, der es erlaubt hätte, seinen familiären Unterstützungspflichten nachzukommen und die Gesellschaft finanziell wieder aufzubauen. Unter diesen Umständen hätten die finanziellen Beweggründe nicht derart stark verschuldenserhöhend gewichtet werden dürfen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Tatbeiträge der anderen Mittäter bei der Bewertung des Verschuldens nicht hinreichend gegeneinander abgewogen. Die Tatbeiträge der Mittäter wögen ungleich schwerer als sein eigener. Namentlich habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er keinen Einfluss auf das Ausmass des Brandes gehabt habe, zumal er den Brandbeschleuniger weder beschafft noch verteilt und den Brand auch nicht gelegt habe. Die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 42 Monaten sowie deren Erhöhung um 12 Monate erscheine daher als unverhältnismässig (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
 Hinsichtlich der Täterkomponenten macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein Wohlverhalten nach der Tat zu wenig berücksichtigt. Er habe seine Tat zutiefst bereut und mehrfach kund getan, dass er seine Schulden abarbeiten und neu anfangen wolle. Er habe sich nach der Haftentlassung denn auch unverzüglich eine neue Stelle gesucht und sei seinen Unterstützungspflichten bei maximaler Lohnpfändung wie bis anhin nachgekommen. Zudem habe die Vorinstanz seine Reue, sein Geständnis und seine Kooperation im Strafverfahren nicht ausreichend strafmindernd gewichtet. Er habe bereits vier Tage nach seiner Verhaftung von sich aus ein Geständnis abgelegt und von da an Einsicht gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine belastenden Beweise gegen ihn oder die Mitangeklagten gegeben. Sein Geständnis habe daher wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, zumal der Mitangeklagte Z.________ erst im Anschluss daran seine Beteiligung eingestanden habe (Beschwerde S. 8 f., 13 f.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht strafmindernd gewürdigt, dass er durch einen längeren Freiheitsentzug aus seiner positiven Entwicklung herausgerissen würde. Er habe sich trotz mehrmonatigem Freiheitsentzug wieder in die Gesellschaft integriert, komme seinen Pflichten nach und zeige Reue und Einsicht. Die Auswirkungen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wären für ihn fatal, zumal er physisch und psychisch stark angeschlagen sei. Er sei durch die Folgen seiner Tat selbst erheblich betroffen. Seine Ehe sei in Brüche gegangen und er könne seine Kinder so gut wie nie besuchen und finanziell nur minimal unterstützen. Ausserdem habe er sich wegen der Untersuchungshaft nicht von seiner sterbenden Mutter verabschieden können. Der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe berge mithin die Gefahr der Entsozialisierung in sich (Beschwerde S. 9 f.). Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgesprochene Strafe erscheine im Vergleich mit den gegen die Mitangeklagten ausgefällten Strafen zu streng. Sie erweise sich auch in Bezug auf verschiedene Vergleichsurteile als auffallend hart. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft eine weitaus geringere Strafe beantragt habe (Beschwerde S. 10 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz geht für die Strafzumessung vom Tatbestand der Brandstiftung als schwerstem Delikt aus. Sie nimmt an, hinsichtlich des tatbezogenen Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass durch den Brand ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 425'339.-- entstanden sei. Allein aus diesem Ausmass des verschuldeten Erfolgs ergebe sich ein leichtes bis mittelschweres Verschulden. Als mittelschwer verschuldenserhöhend wirke sich weiter das konkrete Vorgehen aus. Die Brandlegung sei geplant und die Rollen unter den Mittätern seien klar verteilt gewesen. So habe der Mitangeklagte X.________, welcher für die eigentliche Brandlegung bestimmt gewesen sei, den vom Mitangeklagten Z.________ zuvor im Büro deponierten Benzinkanister als Brandbeschleuniger verwendet, nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitangeklagten Z.________ vorgängig die Büros verwüstet und die Zugangstüre beschädigt hätten, um einen Einbruch vorzutäuschen. Durch die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger an fünf verschiedenen Orten hätten die Täter nicht nur die Zerstörung der Büros der Kollektivgesellschaft A.________, sondern des gesamten Gebäudes und damit die Verursachung eines weit höheren Schadens in Kauf genommen. Dass sich das Feuer nicht weiter ausgebreitet habe, sei einzig auf die fehlende Sauerstoffzufuhr zurückzuführen, was sich nicht strafmindernd auswirken könne. Bei den subjektiven Tatkomponenten würdigt die Vorinstanz den direkten Vorsatz sowie das egoistische Motiv des Beschwerdeführers stark verschuldenserhöhend. Die Brandstiftung sei geplant gewesen, um in der Folge den Schadenfall der Versicherung zu melden, damit diese die Versicherungsleistungen ausbezahle. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in einem finanziellen Engpass befunden. Dies habe indes seine Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, nicht beeinträchtigt. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dementsprechend setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 3 1 /2 Jahre (42 Monate) Freiheitsstrafe fest. Diese Einsatzstrafe erhöht sie für den Tatbestand des versuchten Betruges, bei welchem sie ein mittelschweres Verschulden annimmt, um ein Jahr auf eine Gesamtstrafe von 4 1 /2 Jahren. Als stark verschuldenserhöhend gewichtet sie dabei den hohen Deliktsbetrag, hätten die Täter doch mit Versicherungsleistungen von bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet. Ebenfalls als verschuldenserhöhend würdigt die Vorinstanz in diesem Kontext das konkrete Vorgehen, d.h. die vorsätzliche, in Mittäterschaft begangene Brandlegung und die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls. Dass die Straftat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen sei, könne sich nur leicht strafmindernd auswirken. Der Beschwerdeführer habe auch in Bezug auf den versuchten Betrug mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen gehandelt.  
 
 Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten wertet die Vorinstanz zunächst die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht als strafmindernd. Ebenfalls neutral wirke sich das Wohlverhalten nach der Tat aus, zumal ein solches als Normalfall vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nach anfänglichem Bestreiten jeglicher Beteiligung an den Straftaten grundsätzlich kooperativ und geständig gezeigt, dies allerdings erst, nachdem er mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden sei. Zugute hält ihm die Vorinstanz, dass er kurz nach seiner Entlassung aus der Haft eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, an der er immer noch tätig sei, für seine Familie sorge und insgesamt in stabilen Verhältnissen lebe. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht ersichtlich. Insgesamt könne der Beschwerdeführer aus den Täterkomponenten nichts zu seinen Gunsten ableiten, so dass eine Freiheitsstrafe von 4 1 /2 Jahren (54 Monate) - auch im Hinblick auf die Strafzumessung der Mittäter - als angemessen erscheine (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).  
 
2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
 
 Das Sachgericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei steht ihm bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Seine Erwägungen müssen die ausgefällte Strafe als plausibel erscheinen lassen. Nur um die Begründung der Strafzumessung, die man sich anders oder eingehender wünschte, zu verbessern, kann der angefochtene Entscheid aber nicht aufgehoben werden. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 118 IV 14 E. 2). 
 
 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Vorinstanz hat die vom Bezirksgericht Bremgarten ausgesprochene, bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 4 1 /2 Jahre erhöht. Dabei hat sie eine Strafe ausgefällt, die den Antrag der Staatsanwaltschaft in den kantonalen Verfahren, der auf Freiheitsstrafe von 3 1 /2 Jahren (Untersuchungsakten act. 1344, Berufungsbegründung S. 9; angefochtenes Urteil S. 19) lautete, um ein Jahr überschreitet. Zudem hat sie gegen den Beschwerdeführer dieselbe Strafe ausgesprochen wie gegen den Mitangeklagten Z.________.  
 
 Dass die ausgesprochene Strafe deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt, bildet für sich allein zwar noch keinen Grund für die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung, denn die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Doch fallen bei einer derartigen Konstellation Art und Ausmass der verhängten Sanktion auf, was eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erfordert, um das Strafmass plausibel zu machen (Urteile des Kassationshofs 6P.174/2001 vom 5. Februar 2002 E. 6d und 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4b; vgl. ferner BGE 120 IV 136 E. 3A; 121 IV 49 E. 2a/bb). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorinstanz in keiner Weise darlegt, aus welchen Gründen sie eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil und dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erheblich höhere Strafe ausspricht. Dies liesse sich im Übrigen nicht allein mit der Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren (Art. 221 Abs. 1 StGB) begründen, zumal auch die Staatsanwaltschaft von einem Verschulden im unteren mittleren Bereich ausgeht (Berufungsbegründung S. 9) und die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers nicht deutlich anders gewichtet. Im Weiteren fällt auf, dass die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Festsetzung der Einsatzstrafe wegen Brandstiftung und zur Strafschärfung wegen des versuchten Versicherungsbetruges bis auf wenige Sätze genau gleich lauten wie diejenigen im Urteil gegen den Mitangeklagten Z.________ (je E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.3.5). Dies erweckt den Eindruck einer schablonenhaften Zumessung der Strafe, bei welcher wesentlicher Gesichtspunkt weniger das individuelle Verschulden der Täter zu bilden scheint als der Umstand, dass diese in Mittäterschaft gehandelt haben. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht indes, wenn es im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. 
 
 Das angefochtene Urteil erweist sich schon aus diesem Grund als nicht bundesrechtskonform. Darüber hinaus würdigt die Vorinstanz verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend. So beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Vorinstanz als mittelschwer verschuldenserhöhend würdigt, dass die Brandlegung geplant gewesen sei und die Rollen klar verteilt gewesen seien. Aus dem Handeln in Mittäterschaft ergibt sich für sich allein keine erhöhte Vorwerfbarkeit, solange davon jedenfalls keine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ausgeht. Dies lässt sich hier nicht sagen, zumal die Tatbeteiligten für die Verwirklichung der Brandstiftung mehrere Anläufe brauchten. Abgesehen davon erscheinen die Vertuschungsbemühungen der Täter, angesichts des Umstands, dass sie Einbruchspuren an einer nicht verschlossenen Türe vortäuschten, als eher unbeholfen, so dass offenkundig war, dass der Einbruchdiebstahl fingiert war (Untersuchungsakten act. 495 ff.). Ob die Vorinstanz sodann zu Recht nicht strafmindernd gewichtet, dass das Feuer nicht auf das gesamte Gebäude übergriff, kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Es ist jedenfalls unklar, was sie mit ihrer Erwägung meint, der Umstand, dass sich das Feuer nicht weiter ausbreitete, sei auf das "Unvermögen der Brandstifter zurückzuführen" (angefochtenes Urteil S. 20 a.E.). 
 
 Ihr Ermessen verletzt die Vorinstanz ferner, soweit sie den direkten Vorsatz als stark verschuldenserhöhend gewichtet. Aus dem Umstand, dass eventualvorsätzliches Handeln verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. etwa Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 20), ergibt sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, dass sich der direkte Vorsatz für sich allein nicht stark verschuldenserhöhend auswirken kann. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz annimmt, bei der Würdigung des Verschuldens für den Versicherungsbetrug wirke sich neben dem hohen Deliktsbetrag verschuldenserhöhend auch aus, dass zur Erlangung der Versicherungsleistungen vorgängig ein Brand gelegt wurde. Dieser Umstand wird bereits durch den Schuldspruch wegen Brandstiftung erfasst. Zwar ist die absichtliche Zerstörung der versicherten Sache im Rahmen des Versicherungsbetruges als betrügerische Machenschaft zu beurteilen, die je nach ihrem Grad an Raffiniertheit und Durchtriebenheit bei der Strafzumessung durchaus berücksichtigt werden kann. Doch ist im zu beurteilenden Fall zu beachten, dass die Brandlegung nach dem Bericht des Brandermittlers offensichtlich war (angefochtenes Urteil S. 21). Eine straferhöhende besondere Hinterhältigkeit ist nicht erkennbar. Im Übrigen lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung als stark verschuldenserhöhend an, dass der Brand geplant war, um die Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist sodann auch nicht nachvollziehbar, warum der Umstand, dass der Versicherungsbetrug im Versuchsstadium stecken geblieben ist, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sein soll, wenn doch nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Brandlegung offensichtlich war und der Schadensinspektor der Versicherung von der Polizei auf den Verdacht der Brandstiftung hingewiesen worden war. Die Vermögensschädigung der Versicherung lag bei dieser Sachlage jedenfalls nicht besonders nahe. 
 
 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch zu Recht, dass die Vorinstanz sein Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung ist ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters zu berücksichtigen, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4). Im zu beurteilenden Fall lässt sich zwar nicht sagen, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, zumal ihm bei der dritten Einvernahme eröffnet worden ist, dass der Einbruchdiebstahl offensichtlich fingiert war und der Brand absichtlich gelegt wurde (vgl. Untersuchungsakten act. 284). Dass die Vorinstanz insofern den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (Beschwerde S. 13 f.), ist nicht ersichtlich. Doch hat der Beschwerdeführer immerhin nach dieser Einvernahme dem einvernehmenden Beamten mitteilen lassen, dass er ein Geständnis ablegen wolle, was er in der Folge auch tat (Untersuchungsakten act. 286 ff.). Dabei ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen mit dazu beigetragen hat, dass die Beteiligung der übrigen Mittäter geklärt werden konnte. Insofern hat das Geständnis des Beschwerdeführers die Strafverfolgung zweifellos vereinfacht und verkürzt. Dass es im Rahmen der Täterkomponenten gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, verletzt daher Bundesrecht. 
 
 Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Vorinstanz die Höhe des Sachschadens bei der Würdigung der Tatschwere berücksichtigt. Dies entspricht der Rechtsprechung, nach welcher im Rahmen der Tatkomponente insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges bzw. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes sowie die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges zu beachten sind (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Dass bei einem nicht mehr geringfügigen Schaden gleichzeitig der privilegierte Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass das Kriterium des Schadens doppelt verwertet wird. Zu Recht verneint die Vorinstanz zudem zum Urteilszeitpunkt eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Dies muss nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer besonderen beruflichen oder familiären Situation, strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Derartige ausserordentliche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer für den Nachweis einer unhaltbar hohen Strafe auf verschiedene bundesgerichtliche Urteile in vergleichbaren Fällen beruft. Es mag zutreffen, dass in anderen Entscheiden, die dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet worden sind, gegen die Täter einer Brandstiftung und eines Versicherungsbetruges geringere Strafen ausgesprochen wurden. Doch erscheint ein Vergleich mit anderen Urteilen angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte und der zahlreichen, die Strafzumessung beeinflussenden Faktoren grundsätzlich als problematisch (BGE 120 IV 136 E. 3a a.E.). Abgesehen davon hat sich das Bundesgericht in diesen Fällen mit der Strafzumessung gar nicht (Urteil 6B_201/2010 vom 20. April 2010; 6B_1056/2009 vom 12. Januar 2010) oder aber nur punktuell (Urteile 6B_113/2013 vom 25. April 2013; 6B_520/2012 vom 5. März 2013; 6B_154/2012 vom 25. September 2012 und 6S.344/2003 vom 19. Dezember 2003) auseinandergesetzt. Aus den angerufenen Entscheidungen lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Mangels genügender Begründung im angefochtenen Urteil nicht beurteilt werden kann schliesslich, ob die Vorinstanz die drückenden finanziellen Probleme, welche den Beschwerdeführer nach seiner Darstellung zur Tat verleitet haben, hinreichend berücksichtigt hat. Die pauschale Erwägung, jene hätten den Beschwerdeführer in seiner Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, nicht beeinträchtigt, reicht als Begründung nicht aus. Die Vorinstanz hätte vielmehr prüfen müssen, welchen Umfang die finanziellen Schwierigkeiten angenommen hatten und wie sehr sie den Beschwerdeführer bedrängten. Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie das deliktische Handeln nicht zu  rechtfertigen vermögen, wie die Vorinstanz meint (angefochtenes Urteil S. 22).  
 
 Insgesamt genügen die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung den Begründungsanforderungen nicht. Überdies gewichtet die Vorinstanz verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in ihrer neuen Entscheidung gegebenenfalls mit zu berücksichtigen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen eines Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose grundsätzlich erfüllt sind. Soweit die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich liegt, der die Grenze für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, wird sie sich die Frage zu stellen haben, ob eine Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5). 
 
 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Feststellung der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass ausschliesslich er und die beiden Mitangeklagten an der Tat beteiligt gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass der Mitangeklagte X.________ weitere, ihm unbekannte Personen beigezogen habe. Dies sei insofern bedeutsam, als bei einem Freispruch des Mitangeklagten X.________ und Annahme einer Dritttäterschaft ein Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung ausser Betracht falle, da die Handlungen dieses Dritten nicht zugerechnet werden könnten (Beschwerde S. 12 f.).  
 
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Aus der blossen Möglichkeit, dass in die Brandstiftung weitere Personen involviert gewesen sein könnten, ergibt sich nicht, dass der Schluss der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Beschwerde des Mitangeklagten X.________ mit heutigem Datum abgewiesen (Verfahren 6B_46/2014).  
 
4.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog