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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_758/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Wiederherstellung der Frist), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 13. Mai 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 12. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Beschwerdegegner 2 eine Strafanzeige insbesondere wegen übler Nachrede und Verleumdung ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 15. April 2014 ein. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Faxschreiben vom 2. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden. Zusätzlich reichte sie die Beschwerde am 4. Mai 2014 (Poststempel der Deutschen Post) beim Kantonsgericht ein. Dieses trat am 13. Mai 2014 darauf nicht ein, da das Faxschreiben den Formerfordernissen nicht genügte und die schriftliche Eingabe verspätet war. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 in Empfang genommen. 
 
 Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Graubünden ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Nachdem sie am 21. Juli 2014 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert worden war, bestritt sie mit Schreiben an das Kantonsgericht vom 29. Juli 2014 einerseits, dass die Behandlung ihres Gesuchs von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne. Anderseits führte sie aus, ihr Schriftsatz vom 10. Juli 2014 sei als Beschwerde in Strafsachen zu interpretieren und dem Bundesgericht zu übermitteln. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe am 5. August 2014 an das Bundesgericht weiter. 
 
 In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin am 2. September 2014 auch noch direkt an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2014 auf Art. 48 Abs. 3 BGG. Danach gilt die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht wurde. Die Bestimmung konkretisiert den allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass ein Rechtsmittel, welches irrtümlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wird, nach Treu und Glauben von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen werden soll. Demgegenüber ist die rechtsmissbräuchliche Anrufung der Bestimmung unzulässig. 
 
 Die Beschwerdeführerin, die ausgebildete Rechtsanwältin ist und deshalb die eindeutige Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Mai 2014 ohne Weiteres verstehen konnte, sandte am 10. Juli 2014 nicht irrtümlich eine für das Bundesgericht bestimmte Beschwerde an das Kantonsgericht, sondern stellte bei dieser Instanz ausdrücklich ein auf Art. 94 StPO gestütztes Gesuch um Wiederherstellung der Frist von Art. 322 Abs. 2 StPO. In der Eingabe ans Bundesgericht vom 2. September 2014 bestätigt sie dies explizit, indem sie ausführt, der Antrag auf Wiederherstellung der Frist habe rechtlich und sachlich "zunächst" näher gelegen als eine Beschwerde (S. 2 oben). Erst als sie durch das Kantonsgericht zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung für das Fristwiederherstellungsverfahren aufgefordert wurde, kam sie auf die abwegige Idee, das Gesuch nachträglich als Beschwerde ans Bundesgericht zu deklarieren. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. 
 
 Die direkt an das Bundesgericht gesandte Eingabe vom 2. September 2014 ist im Übrigen verspätet. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn