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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_555/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die Beratungsstelle B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich die seit Mai 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente des 1972 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hatte (Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2008), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung durch einen Wirbelsäulenspezialisten an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 27. August 2010). Unter anderem gestützt auf das Gutachten von Dr. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2012 an der Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2009 fest. 
Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2014 teilweise gut und legte den Zeitpunkt für die Rentenherabsetzung neu auf den 31. Mai 2009 fest. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende Mai 2009 hinaus; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das eingangs erwähnte Gutachten von Dr. C.________ (einschliesslich der fachärztlichen Stellungnahme der Neurologin Dr. D.________ vom 8. September 2011) und das Medas-Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle E.________ vom 4. April 2008 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Hilfsmaler und Lackierer behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermag, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nach vorübergehender vollständiger Leistungseinbusse wiederum im Umfange eines mindestens halben Pensums nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte, welches zu keiner höheren als der verfügten Dreiviertels-Invalidenrente berechtigt. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. 
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass Dr. C.________ als FMH-Facharzt für Orthopädische Chirurgie kompetent ist für die Beurteilung von Wirbelsäulenleiden. Soweit der Beschwerdeführer eine im Frühjahr 2014 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung - hier vom 19. November 2012 - massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger