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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_403/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG in Liquidation, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, 
 
II. Beschwerdeabteilung,  
Beschwerdegegner 
 
1. C.________ AG, 
2. D.C.________. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Juli 2017 (BZ 2017 68). 
 
 
In Erwägung,  
dass vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug ein Verfahren betreffend Kündigung und Erstreckung eines Mietverhältnisses zwischen der A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2) einerseits und der C.________ AG und D.C.________ andererseits anhängig ist; 
dass die A.________ AG in Liquidation und B.________ als Kläger durch Entscheid des Einzelrichters vom 11. Januar 2017 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgefordert wurden; 
dass die A.________ AG in Liquidation und B.________ diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug anfochten, welches mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2017 auf ihre Beschwerde nicht eintrat; 
dass das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ AG in Liquidation und B.________ mit Urteil 4A_158/2017 vom 27. April 2017 nicht eintrat; 
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts am 16. Juni 2017 den Prozesskostenvorschuss abmahnte; 
dass die A.________ AG in Liquidation und B.________ gegen diese Mahnung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug erhoben, welches darauf mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2017 nicht eintrat; 
dass die A.________ AG in Liquidation und B.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. August 2017 erklärten, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Obergericht den angefochtenen Entscheid damit begründete, die Pflicht der Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses sei bereits rechtskräftig beurteilt und die Beschwerdeführer von allen Instanzen mehrfach darauf hingewiesen worden, wo sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen hätten, weshalb die erneute Beschwerde über den gleichen Gegenstand als querulatorisch und mutwillig zu bezeichnen und darauf nicht einzutreten sei; 
dass die Beschwerdeführer darauf in ihrer Beschwerdebegründung keinen nachvollziehbaren Bezug nehmen, sondern dem Bundesgericht stattdessen eine ausführliche "Darstellung des Streitverhältnisses" unterbreiten; 
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, der C.________ AG und D.C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz